des Gesandten Gottes dazu geführt hat, womit der Gesandte Gott zufrieden ist.“ ʿUmar entsandte Shuraiḥ als Richter nach al-Kūfa und Kaʿb ibn Sūr (38) als Richter nach al-Baṣra (39). Er schrieb an Abū ʿUbaida und Muʿādh und befahl ihnen, das Richteramt in Syrien zu besetzen; denn die Menschen jeder Stadt benötigen einen Richter, und es ist ihnen nicht möglich, sich in die Stadt des Imams zu begeben. Selbst wer dazu in der Lage wäre, für den wäre es beschwerlich, daher ist es zwingend erforderlich, sie davon unabhängig zu machen.
Kapitel: Wenn der Imam beabsichtigt, einen Richter einzusetzen, so soll er ihn ernennen, sofern er Erfahrung mit den Menschen hat und weiß, wer für das Richteramt geeignet ist. Wenn er dies nicht weiß, so soll er die Leute befragen, die Kenntnis über die Menschen haben, und sich von ihnen hinsichtlich dessen, wer geeignet ist, beraten lassen (40). Wenn ihm ein Mann genannt wird, den er nicht kennt, so soll er ihn zu sich kommen lassen und ihn befragen. Wenn er dann von seiner Redlichkeit (ʿadāla) überzeugt ist, so soll er ihn ernennen; andernfalls soll er seine Redlichkeit prüfen. Sobald er sie feststellt, soll er ihn ernennen und ihm eine Ernennungsurkunde schreiben, in der er ihn zur Gottesfurcht (taqwā), zur Sorgfalt bei der Urteilsfindung, zur Beratung mit Gelehrten, zur Prüfung des Zustands der Zeugen, zur genauen Betrachtung der Zeugenaussagen, zur Fürsorge für Waisen sowie zur Wahrung ihres Vermögens und des Stiftungsvermögens (Waqf) und anderer Dinge, deren Beachtung erforderlich ist, anweist. Wenn die Stadt, für die er ihn als Richter einsetzt, weit entfernt ist und die Nachrichten über das, was sich in der Stadt des Imams ereignet, dort nicht verbreitet sind, so soll er zwei rechtschaffene Zeugen hinzuziehen und ihnen die Ernennungsurkunde vorlesen – oder jemand anderes soll sie in seiner Gegenwart vorlesen (41) – und sie als Zeugen für seine Ernennung einsetzen (42), damit sie mit ihm in die Stadt seiner Zuständigkeit reisen und ihm dort die Zeugenschaft leisten. Er soll zu ihnen sagen: „Bezeugt, dass ich ihn zum Richter für die Stadt Soundso ernannt habe und ihm die Anweisungen gegeben habe, die diese Urkunde enthält.“ Wenn die Stadt jedoch nahe an der Stadt des Imams liegt, sodass das, was sich in der Stadt des Imams ereignet, dort bekannt wird – wie etwa, wenn zwischen ihnen eine Reise von fünf Tagen oder weniger liegt –, so ist es zulässig, sich mit der Bekanntheit (Istifāḍa) zu begnügen [ohne Zeugenschaft; denn die Vollmacht wird durch Bekanntheit bestätigt] (43). Dies ist auch die Ansicht von al-Shāfiʿī, wenngleich es bei ihm hinsichtlich der Bestätigung der Vollmacht durch Bekanntheit in der nahen Stadt zwei verschiedene Auffassungen gibt.
(37) Fehlt im Original und in B. (38) In M: „Siwār“, ein Fehler. (39) Herausgegeben von al-Baihaqī im „Buch der Adab des Richters“, „al-Sunan al-kubrā“, 10/87. (40) In B: „ʿan“ (über). (41) In B und M: „aqraʾahu“ (er las sie ihm vor). (42) In B und M: „wa-ashhadahumā“ (und er setzte sie als Zeugen ein). (43) Fehlt im Original-Manuskript. Erfordert eine Betrachtung.
رَسُولَ (٣٧) رَسُولِ اللهِ لِما يُرْضِي رَسُولَ اللهِ". وبعثَ عمرُ شُرَيْحًا على قَضاءِ الكُوفةِ، وكَعبَ بنَ سُورٍ (٣٨) على قضاءِ البَصرةِ (٣٩). وكتبَ إلى أبي عُبيدَةَ ومُعاذٍ يأْمرُهما بِتَوْليَةِ القضاءِ في الشَّامِ؛ لأنَّ أهلَ كلِّ بلدٍ يَحْتاجونَ إلى القاضِى، ولا يُمْكِنُهم المَصِيرُ إلى بلدِ الإمامِ، ومَن أمْكَنَه ذلك شقَّ عليه، فوَجبَ إغْناؤهُم عنه.
فصل: وإذا أرادَ الإمامُ توْلِيَةَ قاضٍ، فإنْ كانَ له خِبْرةٌ بالنَّاسِ، ويَعْرفُ مَن يَصلُحُ لِلقضاءِ، وَلَّاه، وإنْ لم يَعْرِفْ ذلك، سألَ أهلَ المعرِفةِ بالنَّاسِ، واسْتَرْشَدَهم على (٤٠) مَن يصْلُحُ. وإنْ ذُكِرَ له رجلٌ لا يَعْرِفُه، أحْضَرَه وسألَه، وإنْ عرَفَ عَدالتَه، وإلَّا بحَثَ عن عدالَتِه، فإذا عرَفها ولَّاهُ، ويكتُبُ له عَهْدًا يأمرُه فيه بتَقْوَى اللهِ، والتَّثبُّتِ في الْقضاءِ، ومُشاوَرةِ أهلِ العلمِ، وتَصفُّحِ أحْوالِ الشُّهودِ، وتأمُّلِ الشَّهاداتِ، وتَعاهُدِ الْيتامَى، وحِفْظِ أموالهِم وأموالِ الوُقوفِ، وغيرِ ذلك ممَّا يحْتاجُ إلى مُراعاتِه. ثم إنْ كان البلدُ الذي وَلَّاه قضاءَه بعيدًا، لا يَسْتَفيضُ إليه الخبرُ بما يكونُ في بلدِ الإمامِ، أحْضرَ شاهِدَيْنِ عَدْلَيْن وقرأ عليهِما العَهْدَ، أو قَرَأهُ (٤١) غيرُه بِحَضْرتِه، ويُشْهِدُهما (٤٢) على تَوْلِيَتِه؛ لِيَمْضِيا معه إلى بلدِ وِلايتِه، فيُقِيما له الشَّهادةَ، ويقولُ لهما: اشْهَدا على أنِّي قد وَلَّيْتُه قضاءَ البلدِ الفُلانِيِّ، وتَقدَّمتُ إليه بما اشْتَملَ هذا العَهْدُ عليه. وإنْ كان البلدُ قريبًا من بلدِ الإمامِ، يسْتَفيضُ إليه ما يَجْرِي في بلدِ الإمامِ، مثل أنْ يكونَ بينَهما خمسةُ أيامٍ أو ما دُونَها، جازَ أن يكْتَفِىَ بالاسْتفاضةِ [دُونَ الشَّهادةِ؛ لأنَّ الوِلايةَ تَثْبُتُ بالاسْتِفاضةِ] (٤٣). وبهذا قالَ الشافعيُّ، إلَّا أنَّ عندَه في ثُبوتِ الوِلايةِ بالاسْتِفاضةِ في البلدِ
(٣٧) سقط من: الأصل، ب.(٣٨) في م: "سوار" خطأ.(٣٩) أخرجه البيهقي، في: كتاب آداب القاضي. السنن الكبرى ١٠/ ٨٧.(٤٠) في ب: "عن".(٤١) في ب، م: "أقرأه".(٤٢) في ب، م: " وأشهدهما".(٤٣) سقط من: الأصل. نقل نظر.