Buch der Zeugenaussagen (Kitāb al-Shahādāt)
Die Grundlage hierfür(1) sind das Buch (Koran), die Sunna, der Konsens (Ijmāʿ) und die vernunftgemäße Schlussfolgerung (ʿIbra). Was das Buch betrifft, so ist es das Wort Allahs des Erhabenen: „Und lasst zwei Zeugen von euren Männern bezeugen; und wenn es keine zwei Männer gibt, dann einen Mann und zwei Frauen, von denen ihr als Zeugen einverstanden seid“ (Koran 2:282). Er, der Erhabene, sagte auch: „Und nehmt zwei gerechte Männer von euch als Zeugen“ (Koran 65:2) und: „Und bezeugt, wenn ihr miteinander Handel treibt“ (Koran 2:282). Was die Sunna betrifft, so ist es das, was Wā'il ibn Ḥujr überlieferte: Er sagte: Ein Mann aus Ḥaḍramawt und ein Mann aus Kinda kamen zum Propheten (Allahs Segen und Friede seien auf ihm). Der Ḥaḍramī sagte: „O Gesandter Allahs, dieser Mann hat mich bezüglich eines Landes, das mir gehört, besiegt (übervorteilt).“ Der Kindī sagte: „Es ist mein Land, es befindet sich in meinem Besitz, und er hat kein Recht darauf.“ Da sagte der Prophet (Allahs Segen und Friede seien auf ihm) zum Ḥaḍramī: „Hast du einen Beweis (Bayyina)?“ Er antwortete: „Nein.“ Er sagte: „Dann steht dir sein Eid zu.“ Er sagte: „O Gesandter Allahs, der Mann ist ein Frevler (Fājir), er schert sich nicht darum, worüber er schwört, und scheut sich vor nichts.“ Er sagte: „Du hast von ihm nichts außer eben diesen [Eid].“ Als der Mann wegging, um für ihn zu schwören, sagte der Gesandte Allahs (Allahs Segen und Friede seien auf ihm), nachdem er sich abgewandt hatte: „Wenn er schwört, um sich sein Vermögen durch Unrecht anzueignen, dann wird er Allah begegnen, während Er sich von ihm abgewandt hat.“ Al-Tirmidhī(4) sagte: Dies ist ein guter, authentischer (ḥasan ṣaḥīḥ) Hadith. Muḥammad ibn ʿUbayd Allāh al-ʿArzamī(5) überlieferte von ʿAmr ibn Shuʿayb, von seinem Vater, von seinem Großvater, dass der Prophet (Allahs Segen und Friede seien auf ihm) sagte: „Der Beweis (Bayyina) obliegt dem Kläger, und der Eid obliegt dem Beklagten“(6). Al-Tirmidhī sagte: Dies ist ein Hadith, an dessen Überlieferungskette Kritik geübt wird, und al-ʿArzamī wird im Hadith aufgrund seines Gedächtnisses als schwach eingestuft; Ibn al-Mubārak und andere haben ihn für schwach erklärt. Dennoch sind sich die Gelehrten darin einig. Al-Tirmidhī sagte: „Danach handeln die Gelehrten unter den Gefährten des Propheten (Allahs Segen und Friede seien auf ihm).“
(1) In B und M: "Fī al-Shahādāt" (Über die Zeugenaussagen). (2) Sure al-Baqara 282. (3) Sure al-Ṭalāq 2. (4) Die Erschließung wurde bereits in 13/444 durchgeführt. (5) In M: "al-ʿAzramī". (6) Die Erschließung wurde bereits in 6/587 durchgeführt. Siehe auch: 6/525, 10/530.