[Und es lässt zwei Bedeutungen zu; eine davon ist, dass der Schreiber der Handelnde ist]; das heißt, der Schreiber und der Zeuge sollen demjenigen, der sie ruft, keinen Schaden zufügen, indem sie der Aufforderung nicht nachkommen, oder indem sie niederschreiben, was nicht zum Schreiben aufgegeben wurde, oder bezeugen, was nicht zum Bezeugen aufgegeben wurde. Die zweite Bedeutung ist, dass "yuḍārra" ein Verb in der passiven Form ist, so dass seine Bedeutung mit derjenigen bei der Lesart mit Fatha identisch ist; das heißt, dem Schreiber und dem Zeugen soll kein Schaden dadurch zugefügt werden, dass sie von ihrer Beschäftigung mit dem Schreiben und dem Bezeugen abgehalten werden und ihnen ihre Bedürfnisse verwehrt werden. Die Ableitung des Wortes Zeugenaussage (Shahāda) stammt von der Betrachtung (Mushāhada), da der Zeuge von dem berichtet, was er beobachtet. Es wurde auch gesagt: Weil der Zeuge durch seine Nachricht den Richter wie einen Beobachter dessen macht, worüber ausgesagt wird. Es wird auch Beweis (Bayyina) genannt, weil es das verdeutlicht, was unklar war, und das Recht in Angelegenheiten enthüllt, in denen Uneinigkeit herrschte.
1882 – Problem: Er sagte: (Und bei Unzucht [Zinā] wird nichts anderes als vier gerechte, freie, muslimische Männer akzeptiert.)
Die Muslime sind sich einig darüber, dass bei Unzucht (Zinā) nicht weniger als vier Zeugen akzeptiert werden. Allah, der Erhabene, hat dies in Seinem Wort festgelegt: "Warum haben sie nicht vier Zeugen dafür beigebracht? Da sie nun die Zeugen nicht beigebracht haben, sind sie bei Allah die Lügner" (Koran 24:13) und in anderen Versen. Es wurde vom Propheten (Allahs Segen und Friede seien auf ihm) überliefert, dass [er sagte: "Vier, oder andernfalls eine Strafe auf deinem Rücken" in anderen Berichten außer diesem. Und sie waren sich einig, dass] vorausgesetzt wird, dass sie Muslime und sowohl äußerlich als auch innerlich gerecht sind, ungeachtet dessen, ob derjenige, gegen den ausgesagt wird, ein Muslim oder ein Nicht-Muslim unter Schutz (Dhimmi) ist. Die Mehrheit der Gelehrten vertritt die Auffassung, dass vorausgesetzt wird, dass es sich um freie Männer handelt; daher wird die Zeugenaussage von Frauen und Sklaven nicht akzeptiert. [Dies sagen auch Mālik, ash-Shāfiʿī und die Anhänger der Vernunftlehre (Aṣḥāb al-Raʾy). Abū Thawr wich davon ab und sagte: Die Zeugenaussage von Sklaven wird dabei akzeptiert].
(14) Fehlt im Original. (15) In B: "bima". (16) In B: "an". (17) In B, M: "jaʿala". (1) Fehlt in B, M. (2) Sure an-Nūr 13. (3) Die Erschließung wurde bereits in 8/373 durchgeführt. (4) Fehlt im Original. (Hinweis: kritische Betrachtung erforderlich). (5) In B mit der Ergänzung: "fīhi" (darin). (6) Fehlt in B. (Hinweis: kritische Betrachtung erforderlich).
[ويَحْتَمِلُ مَعْنَييْنِ؛ أحدُهما، أن يكون الكاتبُ فاعلًا] (١٤)؛ أى لا يَضُرَّ الكاتبُ والشَّهيدُ مَن يَدعوه، بأنْ لا يُجيبَ، أو يَكْتُبَ ما لم يُسْتَكْتَبْ، أو يَشْهَدَ ما لم (١٥) يُستَشْهدْ به. والثانى، أن يكونَ "يُضارّ" فِعْلَ ما لم يُسَمَّ فاعلُه، فيكونُ مَعناه ومَعنَى الفتحِ واحدًا؛ أى لا يُضَرُّ الكاتِبُ والشَّهيدُ بأن (١٦) يُقطَعا عن شُغْلِهما بالكِتابةِ والشَّهادةِ، ويُمْنَعا حاجتَهما. واشْتِقاقُ الشَّهادةِ مِن المُشاهدةِ؛ لأنَّ الشاهدَ يُخبِرُ عمَّا يُشاهِدُه. وقيل: لأن الشَّاهدَ بخَبَرِهِ يجْعَلُ (١٧) الحاكمَ كالمُشاهِدِ للمَشْهودِ عليه، وتُسَمَّى بَيِّنَةً؛ لأنَّها تُبَيِّنُ ما الْتبسَ، وتَكشِفُ الحقَّ فيما اخْتُلِفَ فيه.
١٨٨٢ - مسألة؛ قال: (وَلَا يُقْبَلُ فِى الزِّنَى إلَّا أرْبَعَةُ رِجَالٍ عُدُولٍ أحْرَارٍ مُسْلِمِينَ)
أجْمعَ المُسلمونَ على أنه لا يُقْبَلُ فى (١) الزِّنَى أقلُّ مِن أربعةِ شُهودٍ. وقد نَصَّ اللهُ تعالى عليه بقولِه سبحانه: {لَوْلَا جَاءُوا عَلَيْهِ بِأَرْبَعَةِ شُهَدَاءَ فَإِذْ لَمْ يَأْتُوا بِالشُّهَدَاءِ فَأُولَئِكَ عِنْدَ اللَّهِ هُمُ الْكَاذِبُونَ} (٢). فى آىٍ سِوَاها. وقد رُوِىَ عن النَّبِىِّ -صَلَّى اللهُ عَلَيْهِ وَسَلَّمَ-، أنَّه [قال: "أَربَعَةٌ، وَإلَّا حَدٌّ فِى ظَهْرِكَ" (٣) فى أخْبارٍ سِوَى هذا. وأجْمَعوا على أنَّه] (٤) يُشْترَطُ كونُهم مُسلمينَ، عُدولًا، ظاهِرًا وباطِنًا، وسَواءٌ كان المشهودُ عليه مُسلِمًا أو ذِمِّيًّا. وجُمهورُ العُلماءِ على أنَّه يُشْترَطُ أن يكونوا رِجالًا أحْرارًا، فلا تُقبلُ (٥) شهادةُ النِّساءِ ولا العَبيدِ. [وبه يقولُ مالكٌ، والشَّافعىُّ، وأصْحابُ الرَّأْىِ. وشَذَّ أبو ثَوْرٍ، فقال: تُقْبَلُ فيه شهادةُ العَبيدِ] (٦).
(١٤) سقط من: الأصل.(١٥) فى ب: "بما".(١٦) فى ب: "أن".(١٧) فى ب، م: "جعل".(١) سقط من: ب، م.(٢) سورة النور ١٣.(٣) تقدم تخريجه، فى: ٨/ ٣٧٣.(٤) سقط من: الأصل. نقل نظر.(٥) فى ب زيادة: "فيه".(٦) سقط من: ب. نقل نظر.