und die Anhänger der Lehre (Aṣḥāb ar-Ra'y). Diese und andere sind sich einig, dass es [ein Sachverhalt] durch die Zeugenaussage von zwei Männern bewiesen wird, mit Ausnahme der Unzucht (Zinā). Außer al-Ḥasan, denn er sagte: Die Zeugenaussage bei Tötungsdelikten ist wie die Zeugenaussage bei Unzucht, weil damit die Vernichtung eines Lebens verbunden ist; daher ähnelt es der Unzucht. Wir entgegnen: Es ist eine der beiden Arten der Wiedervergeltung (Qiṣāṣ), daher ähnelt es der Wiedervergeltung bei Körperverletzungen. Die Eigenschaft, die er erwähnte, hat keine Wirkung, denn die Unzucht, die die gesetzliche Strafe (Ḥadd) erzwingt, wird nur durch vier Zeugen bewiesen, und weil die Strafe für Unzucht ein Recht Allahs, des Erhabenen, ist, bei dem der Widerruf des Geständnisses akzeptiert wird. Bei den Zeugen für diese Art wird hinsichtlich der Freiheit, der Männlichkeit, des Islam und der Rechtschaffenheit (ʿAdāla) das berücksichtigt, was auch bei den Zeugen für Unzucht berücksichtigt wird, wie wir es – so Allah, der Erhabene, will – darlegen werden.
Die zweite Art ist das, was keine Strafe ist, wie die Heirat (Nikāḥ), die Rückkehr zur Ehefrau (Rajʿa), die Scheidung, die Freilassung (ʿAtāq), der Eidesverzug (Īlā'), die Verleumdung (Ẓihār), die Abstammung, die Bevollmächtigung, das Testament zu seinen Gunsten, das Klientelverhältnis (Walā'), der Freikaufvertrag (Kitāba) und Ähnliches. Der Qāḍī sagte: Die Grundlage, auf die man sich in der Rechtsschule stützt, ist, dass dies nur durch zwei männliche Zeugen bewiesen wird und die Zeugenaussage von Frauen dabei in keinem Fall akzeptiert wird. Aḥmad hat in einer Überlieferung der Gruppe ausdrücklich festgelegt, dass die Zeugenaussage von Frauen bei Heirat und Scheidung nicht zulässig ist. Von Aḥmad wurde bezüglich der Bevollmächtigung (Wakāla) überliefert: Wenn sie die Forderung einer Schuld betrifft – das heißt, die Zeugenaussage eines Mannes und zweier Frauen wird dabei akzeptiert –, dann ja, ansonsten nicht. Der Grund dafür ist, dass bei der Bevollmächtigung zur Eintreibung einer Schuld das Vermögen beabsichtigt ist, weshalb die Zeugenaussage eines Mannes und zweier Frauen wie bei der Schuldenübertragung (Ḥawāla) akzeptiert wird. Der Qāḍī sagte: Daraus lässt sich ableiten, dass bei der Heirat und ihren Rechtsfolgen, wie der Rückkehr zur Ehefrau (Rajʿa) und Ähnlichem, die Zeugenaussage von Frauen einheitlich nicht akzeptiert wird, und für alles andere gibt es zwei Überlieferungen. Abū al-Ḫaṭṭāb sagte: Auch für die Heirat und die Freilassung gibt es zwei Überlieferungen; eine davon ist, dass dabei nur die Zeugenaussage von zwei Männern akzeptiert wird. Dies ist die Ansicht von an-Nachaʿī, az-Zuhrī, Mālik, den Gelehrten von Medina und ash-Shāfiʿī. Es ist die Ansicht von Saʿīd ibn al-Musayyab, al-Ḥasan und Rabīʿa bei der Scheidung. Die zweite besagt, dass die Zeugenaussage von zwei Männern und zwei Frauen akzeptiert wird. Dies wurde von Jābir ibn Zayd, Iyās ibn Muʿāwiya, ash-Shaʿbī, ath-Thawrī, Isḥāq und den Anhängern der Lehre (Aṣḥāb ar-Ra'y) überliefert. Dies wurde bei der Heirat auch von ʿAṭāʾ überliefert. Sie argumentierten damit, dass dies nicht durch eine Unklarheit (Shubha) hinfällig wird, weshalb es durch einen Mann und zwei Frauen bewiesen wird, genau wie bei Vermögenswerten. Wir entgegnen: Es handelt sich nicht um Vermögen, und es ist nicht auf das Vermögen ausgerichtet, und Männer erlangen Kenntnis darüber, daher haben Frauen keinen Anteil an der Zeugenaussage, wie bei den gesetzlich festgelegten Strafen (Ḥudūd) und der Wiedervergeltung (Qiṣāṣ). Was sie erwähnten, ist nicht korrekt, denn eine Unklarheit (Shubha) hat bei der Heirat keinen Raum; wenn man sich vorstellte, dass eine Frau bezüglich einer Schwangerschaft im Zweifel stünde, wäre die Heirat nicht gültig.
(3) In B: "al-maʿmūl". (4) In B, M: "al-maqṣūd".
وأصْحابُ الرَّأىِ. واتَّفقَ هؤلاء وغيرُهم على أنَّها تَثْبُتُ بشهادةِ رَجُليْنِ، ما خَلَا الزِّنَى، إلَّا الحسنَ؛ فإنَّه قال: الشَّهادةُ على القتلِ، كالشَّهادةِ على الزِّنَى؛ لأنَّه يتعلَّقُ به إتْلافُ النَّفْسِ، فأشْبَهَ الزِّنَى. ولَنا، أنَّه أحدُ نَوْعَىِ القِصاصِ، فأشْبَهَ القِصاصَ فى الطَّرَفِ، وما ذكرَه مِن الوَصْفِ لا أثرَ له، فإن الزِّنَى المُوجِبَ للحدِّ لا يَثْبُتُ إلَّا بأربعةٍ، ولأنَّ حدَّ الزِّنَى حقٌّ للهِ تعالى يُقْبَلُ الرُّجوعُ عن الإقْرارِ به. ويُعْتَبرُ فى شُهداءِ هذا النَّوْعِ من الحُرِّيَّةِ والذُّكُورِيَّةِ والإسْلامِ والعَدالةِ، ما يُعْتَبرُ فى شُهَداءِ الزِّنَى، على ما سنَذْكرُه، إن شاء اللهُ تعالى. الثانى، ما ليس بعُقوبةٍ كالنِّكاحِ، والرَّجْعةِ، والطَّلاقِ، والعَتاقِ، والإيلاءِ، والظِّهارِ، والنَّسبِ، والتَّوكيلِ، والوَصِيَّةِ إليه، والوَلاءِ، والكِتابةِ، وأشْباهِ هذا. فقال القاضى: المُعَوَّلُ (٣) عليه فى المذهب، أنَّ هذا لا يثْبُتُ إلَّا بشاهِدَيْنِ ذكَرَيْنِ، ولا تُقْبَلُ فيه شهادةُ النِّساءِ بحالٍ. وقد نَصَّ أحمدُ، فى روايةِ الجماعةِ، على أنَّه لا تجوزُ شَهادةُ النِّساءِ فى النِّكاحِ والطَّلاقِ. وقد نُقلَ عن أحمدَ، فى الوَكالةِ: إن كانتْ بمُطالَبةِ دَينٍ -يعنى تُقْبَلُ فيه شَهادةُ رجلٍ وامرأتيْنِ- فأمَّا غيرُ ذلك فلا. ووجهُ ذلك؛ أنَّ الوَكالةَ فى اقْتضاءِ الدَّينِ يُقْصَدُ منها المالُ، فيُقْبَلُ فيها شهادةُ رجلٍ وامرأتيْن، كالحَوالَةِ. قال القاضى: فيُخرَّجُ مِن هذا، أنَّ النِّكاحَ وحُقوقَه، مِن الرَّجعةِ وشِبهِها، لا تُقْبَلُ فيها شهادةُ النِّساءِ، روايةً واحدةً، وما عَداه يُخرَّجُ على روايَتَيْنِ. وقال أبو الخَطَّابِ: يُخرَّجُ فى النِّكاحِ والعَتاقِ أيضًا رِوَايتان؛ إحداهما، لا تُقبلُ فيه إلَّا شَهادةُ رجليْنِ. وهو قولُ النَّخَعىِّ، والزُّهْرىِّ، ومالكٍ، وأهلِ المدينةِ، والشَّافعىِّ. وهو قولُ سعيدِ بنِ المُسيَّبِ، والحسنِ، وربيعةَ، فى الطَّلاقِ. والثانية، تُقْبَلُ فيه شهادةُ رَجُليْنِ وامرأتَيْنِ. رُوِىَ ذلك عن جابرِ بنِ زيدٍ، وإياسِ ابنِ مُعاويةَ، والشَّعْبىِّ، والثَّوْرِىِّ، وإسْحاقَ، وأصحابِ الرَّأْىِ. ورُوىَ ذلك فى النِّكاحِ عن عَطاءٍ. واحْتجُّوا بأنَّه لا يَسْقُطُ بالشُّبْهةِ، فيثْبُتُ برجلٍ وامرأتيْنِ، كالمالِ. ولَنا، أنَّه ليس بمالٍ، ولا يُقْصَدُ (٤) منه المالُ، ويَطَّلِعُ عليه الرِّجالُ، فلم يكُنْ للنِّساءِ فى
(٣) فى ب: "المعمول".(٤) فى ب، م: "المقصود".