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Al-Mughnī von Ibn Qudāma – Edition al-Turkī
Band 14 · Seite 128Abschnitt

Übersetzung · DE

bei denen das Zeugnis von Frauen keinen Einlass findet, wie bei den gesetzlichen Strafen (Ḥudūd) und der Wiedervergeltung (Qiṣāṣ). Was sie erwähnten, ist nicht korrekt; denn eine Unklarheit (Shubha) hat im Bereich der Heirat keinen Platz, und wenn man sich vorstellte, dass eine Frau bezüglich einer Schwangerschaft im Zweifel stünde, wäre die Heirat nicht gültig.

Abschnitt: Es wurde von Aḥmad – Gott habe Wohlgefallen an ihm – bezüglich der Zahlungsunfähigkeit (Iʿsār) etwas überliefert, das darauf hindeutet, dass diese nur durch drei Zeugen bewiesen wird, aufgrund des Ḥadīths von Qabīṣa ibn al-Mukhāriq: "...bis drei Männer mit Verstand aus seinem Volk bezeugen, dass jenen [Mann] ein Mangel getroffen hat" (5). Aḥmad sagte: So ist der Ḥadīth gekommen. Der äußere Anschein deutet darauf hin, dass er sich daran hielt. Es wurde von ihm überliefert, dass seine Aussage (6), er habe ein Testament gemacht, nicht akzeptiert wird, es sei denn, zwei Männer oder ein rechtschaffener Mann bezeugen dies für ihn. Der äußere Anschein (6) hiervon ist, dass bei einem Testament die Zeugenaussage eines einzelnen Mannes akzeptiert wird. Er sagte über den Mann, der ein Testament macht und bei dem niemand außer Frauen anwesend ist: Ich lasse das Zeugnis der Frauen zu. Der äußere Anschein hiervon ist, dass er das Testament allein durch das Zeugnis von Frauen bewies, wenn keine Männer anwesend waren. Der Qāḍī sagte: Die Rechtsschule besagt, dass all dies nur durch zwei Zeugen bewiesen wird, und der Ḥadīth von Qabīṣa bezieht sich auf den Fall der Bedürftigkeit, nicht auf die Zahlungsunfähigkeit (Iʿsār).

Abschnitt: Nichts von diesen beiden Arten wird durch einen Zeugen und den Eid des Klägers bewiesen; denn wenn es nicht durch das Zeugnis eines Mannes und zweier Frauen bewiesen wird, dann erst recht nicht durch das Zeugnis eines Einzelnen und einen Eid. Aḥmad und Mālik sagten bezüglich des Zeugen und des Eides: Dies gilt nur in Vermögensangelegenheiten speziell, es findet keine Anwendung bei einer gesetzlichen Strafe (Ḥadd), noch bei Heirat, Scheidung, Freilassung, Diebstahl oder Tötung. Al-Khiraqī sagte: Wenn ein Sklave behauptet, dass sein Herr ihn freigelassen habe, und er einen Zeugen bringt, so leistet er zusammen mit seinem Zeugen einen Eid und wird frei. Aḥmad legte dies ausdrücklich fest. Er sagte über zwei Teilhaber an einem Sklaven, bei denen jeder von ihnen behauptet, sein Partner habe seinen Anteil an ihm freigelassen, und beide zahlungsunfähig, aber rechtschaffen seien: Der Sklave kann zusammen mit jedem von ihnen einen Eid leisten und frei werden, oder er leistet mit einem von ihnen einen Eid und wird zur Hälfte frei. Gleiches lässt sich für den Freikaufvertrag (Kitāba), das Klientelverhältnis (Walā'), das Testament, das anvertraute Gut (Wadīʿa) und die Bevollmächtigung (Wakāla) ableiten. Somit gäbe es in all diesen Fällen zwei Überlieferungen, mit Ausnahme von körperlichen Strafen, der Heirat und ihren Rechtsfolgen, denn diese werden gemäß einer einzigen Ansicht nicht durch einen Zeugen und einen Eid bewiesen. Der Qāḍī sagte: Die Grundlage, auf die man sich bei all dem stützt, was wir erwähnt haben, ist, dass es nur durch zwei Zeugen bewiesen wird. Dies ist auch die Ansicht von ash-Shāfiʿī. Ad-Dāraquṭnī (7) überlieferte mit seiner Überlieferungskette von Abū Salama von Abū...

Anmerkungen

(5) Seine Überlieferungskette (Takhrīj) wurde bereits oben, in: 4/119, genannt. (6) Fehlt in: al-Aṣl. (7) Wir haben ihn nicht bei ad-Dāraquṭnī in seinen Sunan gefunden; as-Suyūṭī schrieb ihn Abū Nuʿaym, Ibn Manda in al-Maʿrifa und ad-Daylamī zu. Al-Jāmiʿ al-Kabīr 1/105.

Arabisch (Quelle)

شَهادتِه مَدْخَلٌ، كالحُدودِ والقِصاصِ. وما ذكروه لا يَصِحُّ؛ فإنَّ الشُّبْهةَ لا مَدْخَلَ لها فى النِّكاحِ، وإن تُصُوِّرَ بأن تَكونَ المرأةُ مُرْتابةً بالحَملِ، لم يَصِحَّ النِّكاحُ.

فصل: وقد نُقِلَ عن أحمدَ، رَضِىَ اللهُ عنه، فى الإعْسارِ ما يَدُلُّ على أنَّه لا يَثْبُتُ إلَّا بثلاثةٍ؛ لحديثِ قَبِيصَةَ بنِ المُخَارِقِ: "حَتَّى يَشْهَدَ ثَلَاثَةٌ مِنْ ذَوِى الحِجَا مِنْ قَوْمِهِ، لَقَدْ أصَابَتْ فُلَانًا فَاقَةٌ" (٥). قال أحمدُ: هكذا جاءَ الحديثُ. فظاهرُ هذا أنَّه أخَذَ به. ورُوِىَ عنه، أنَّه لا يُقْبَلُ قولُه (٦) إنَّه وصَّى، حتى يَشْهدَ له رجلانِ، أو رجلٌ عَدْلٌ. فظاهرُ (٦) هذا أنَّه يُقْبَلُ فى الوَصِيَّةِ شهادةُ رجلٍ واحدٍ. وقال فى الرجلِ يُوصى ولايَحْضُرُه إلَّا النِّساءُ. قال: أُجيزُ شهادةَ النِّساءِ، فظاهرُ هذا أنَّه أثْبَتَ الوَصِيَّةَ بشَهادةِ النِّساءِ على الانْفِرادِ، إذا لم يحْضُرْه الرِّجالُ. قال القاضى: والمذهبُ أنَّ هذا كلَّه لا يثْبُتُ إلَّا بشاهِدَيْنِ، وحديثُ قَبِيصَةَ فى حِلِّ المسألةِ، لا فى الإعْسارِ.

فصل: ولا يَثْبُتُ شىءٌ من هذين النَّوعيْنِ بشاهدٍ ويَمينِ المُدَّعِى؛ لأنَّه إذا لم يَثْبُتْ بشَهادةِ رجلٍ وامرأتيْنِ، فلِئلَّا يَثْبُتَ بشَهادةِ واحدٍ وَيمِينٍ أوْلَى. قال أحمدُ، ومالكٌ، فى الشَّاهدِ واليَمِينِ: إنَّما يكونُ ذلك فى الأمْوالِ خاصَّة، لا يَقَعُ فى حَدٍّ، ولا نِكاحٍ، ولا طَلاقٍ، ولا عَتَاقةٍ، ولا سَرِقةٍ، ولا قَتلٍ. وقد قال الْخِرَقِىُّ: إذا ادَّعَى العَبْدُ أنَّ سيِّدَه أعْتَقَه، وأتَى بشاهدٍ، حلَفَ مع شاهدِه، وصارَ حُرًّا. ونصَّ عليه أحمدُ. وقال فى شريكيْنِ فى عبدٍ، ادَّعَى كلُّ واحدٍ منهما أنَّ شريكَه أعْتَقَ حقَّه منه، وكانا مُعْسِرينِ عَدْلَيْنِ: فلِلْعَبْدِ أن يحْلِفَ مع كلِّ واحدٍ منهما ويَصيرَ حُرًّا، أو يَحْلِفَ مع أحدِهما ويَصيرَ نِصفُه حُرًّا. فيُخرَّجُ مثلُ هذا فى الكِتابةِ، والوَلاءِ، والوَصِيَّةِ، والوَديعةِ، والوَكالةِ، فيكونُ فى الجميعِ رِوايتان، ما خَلا العُقوباتِ البَدنِيَّة، والنِّكاحَ، وحقوقَه، فإنَّها لا تثْبُتُ بشاهدٍ ويَمِينٍ، قولًا واحدًا. قال القاضى: المَعْمولُ عليه فى جميعِ ما ذكرْناه، أنَّه لا يَثْبُتُ إلَّا بشاهِدَيْنِ. وهو قولُ الشَّافعىِّ. ورَوَى الدَّارَقُطْنىُّ (٧)، بإسْنادِه عن أبى سَلَمةَ، عن أبى

Anmerkungen

(٥) تقدم تخريجه، فى: ٤/ ١١٩.(٦) سقط من: الأصل.(٧) لم نجده عند الدارقطنى، فى سننه، وعزاه السيوطى إلى أبى نعيم، وابن منده فى المعرفة، والديلمى. الجامع الكبير ١/ ١٠٥.

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