Hurayra, dass der Prophet – Allah segne ihn und gewähre ihm Heil – sagte: „Ich habe Gabriel über das Urteilen durch einen Eid zusammen mit einem Zeugen befragt, und er wies mich diesbezüglich bei Vermögenswerten an, nicht darüber hinauszugehen (8).“ Und ʿAmr ibn Dīnār sagte von Ibn ʿAbbās, vom Propheten – Allah segne ihn und gewähre ihm Heil –, dass er durch einen Zeugen und einen Eid urteilte? Er sagte: Ja, in Vermögensfragen. Und die Auslegung des Überlieferers ist vorzuziehen gegenüber der Auslegung eines anderen. Dies überlieferte Imām Aḥmad und andere (9) mit ihrer Überlieferungskette.
1884 – Rechtsfrage; er sagte: (Und in Vermögensfragen wird nicht weniger als ein Mann und zwei Frauen, oder ein rechtschaffener Mann zusammen mit dem Eid des Antragstellers akzeptiert.)
Die Gesamtheit davon ist, dass Vermögen – wie Darlehen, widerrechtliche Aneignung (Ghaṣb) und alle Schulden sowie das, worauf Vermögen abzielt, wie Verkauf, Stiftung (Waqf), Pacht, Schenkung, Vergleich, Teilhaberschaft bei der Bewässerung (Musāqāt), stille Gesellschaft (Muḍāraba), Gesellschaft (Sharika), das Testament zugunsten einer Person sowie Straftaten, die eine finanzielle Entschädigung nach sich ziehen, wie fahrlässige Körperverletzung, vorsätzlich-fahrlässige Verletzung und die vorsätzliche Verletzung, die eine finanzielle Entschädigung und keine Vergeltung (Qiṣāṣ) nach sich zieht, wie die Bauchhöhlenverletzung (Jāʾifa) und Verletzungen, die unterhalb der Wundtiefe der Blößenden (Muwaḍḍiḥa) liegen – durch das Zeugnis eines Mannes und zweier Frauen bewiesen werden. [Und Abū Bakr sagte: Die Straftat am Körper wird nicht durch das Zeugnis eines Mannes und zweier Frauen bewiesen] (1); denn es ist eine Straftat, daher ähnelte sie dem, was Vergeltung nach sich zieht. Die erste Ansicht ist korrekter; denn ihr Ergebnis ist Vermögen, daher ähnelte sie dem Verkauf und unterscheidet sich von dem, was Vergeltung nach sich zieht, weil beim Qiṣāṣ das Zeugnis von Frauen nicht akzeptiert wird, ebenso wie bei dem, was dies nach sich zieht. Vermögen wird jedoch durch das Zeugnis von Frauen bewiesen, ebenso wie das, was dies nach sich zieht. Es gibt keinen Widerspruch darin, dass Vermögen durch das Zeugnis von Frauen zusammen mit Männern bewiesen wird. Allah der Erhabene hat dies in Seinem Buch dargelegt durch Sein Wort, den Erhabenen: „O ihr, die ihr glaubt, wenn ihr einander ein Darlehen gewährt…“ bis zu Seinem Wort: „…und nehmt als Zeugen zwei Männer aus euren Leuten. Wenn es keine zwei Männer gibt, dann einen Mann und zwei Frauen, von denen ihr als Zeugen wohlgefallt“ (2). Die Gelehrten sind sich über die Anwendung dessen einig. Wir haben bereits die Nachricht von Abū Hurayra und Ibn ʿAbbās dazu erwähnt (3).
(8) In M und B: „taʿdu“ (nicht überschreiten). (9) Ausgeführt von Imām Aḥmad in: al-Musnad 1/323. Abū Dāwūd in: Kapitel über das Urteilen mit Eid und Zeugen, aus dem Buch der Rechtsentscheidungen, Sunan Abū Dāwūd 2/277. Al-Bayhaqī in: Kapitel über das Urteilen mit Eid zusammen mit dem Zeugen, aus dem Buch der Zeugenaussagen, as-Sunan al-Kubrā 10/167, 168. Ash-Shāfiʿī, siehe: Buch der Urteile und Rechtsentscheidungen, aus der Anordnung des Musnad 2/178. Ebenso ausgeführt ohne den Wortlaut „Ja, in Vermögensfragen“ bei Muslim in: Kapitel über das Urteilen mit Eid und Zeugen, aus dem Buch der Rechtsentscheidungen, Ṣaḥīḥ Muslim 3/1337. Ibn Mājah in: Kapitel über das Urteilen mit Eid und Zeugen, aus dem Buch der Rechtsvorschriften, Sunan Ibn Mājah 2/793. Imām Aḥmad in: al-Musnad 1/248, 315. (1) Fehlt in: al-Aṣl. Kopie des Kommentars.