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Al-Mughnī von Ibn Qudāma – Edition al-Turkī
Band 14 · Seite 134Abschnitt

Übersetzung · DE

Dieser Beweis ist ein Argument in Vermögensangelegenheiten, nicht aber für Scheidung und Freilassung. Das äußere Erscheinungsbild (Zahir) der Rechtsschule von al-Shāfi'ī (26) ist in diesem Abschnitt identisch mit unserer Rechtsschule, außer in dem, was wir bereits an abweichenden Meinungen von unseren Gelehrten erwähnten.

Abschnitt: Wenn jemand bezüglich einer Sklavin, die sich im Besitz eines Mannes befindet, behauptet, sie sei die Mutter seines Kindes (Umm al-Walad) und ihr Sohn sei sein Sohn von ihr, der während seines Besitzes geboren wurde, und er bringt dafür einen Zeugen und zwei Frauen bei oder schwört mit seinem Zeugen, so wird zugunsten seiner Ansprüche bezüglich der Sklavin geurteilt, da die Umm al-Walad in seinem Eigentum steht. Aus diesem Grund ist er befugt, sie zu ehelichen (Wati'), sie zu vermieten und sie zu verheiraten, und der Status der Umm al-Walad (Istilad) wird durch sein Anerkenntnis festgestellt; denn sein Anerkenntnis ist in seinem Eigentum rechtswirksam, und das Eigentum wird durch einen Zeugen und zwei Frauen oder einen Zeugen und einen Eid festgestellt. Es wird jedoch nicht zugunsten seines Anspruchs auf den Sohn geurteilt, da er dessen Abstammung beansprucht und die Abstammung dadurch nicht festgestellt wird; zudem beansprucht er dessen Freiheit. Daher bleibt der Sohn im Besitz des Verleugners als dessen Eigentum. Dies ist eine von zwei Ansichten von al-Shāfi'ī. In der anderen sagte er: Er nimmt sie und ihr Kind, und das Kind ist sein Sohn; denn wem die Substanz (al-'Ayn) rechtlich zusteht, dem steht auch deren Zuwachs (Nama') zu, und das Kind ist deren Zuwachs. Abū al-Khaṭṭāb erwähnte dazu von Aḥmad zwei Überlieferungen, entsprechend den beiden Aussagen von al-Shāfi'ī. Unsere Argumentation lautet: Er hat das Kind nicht als Eigentum beansprucht, sondern er beansprucht dessen Freiheit und Abstammung, und diese beiden können mit diesem Beweis (Bayyina) nicht festgestellt werden, weshalb sie in ihrem ursprünglichen Zustand verbleiben.

Abschnitt: Wenn ein Mann behauptet, er habe seine Frau durch Khul' (einvernehmliche Trennung gegen Entschädigung) geschieden, und sie dies bestreitet (27), so wird dies durch einen Zeugen und zwei Frauen oder den Eid des Klägers festgestellt; denn er beansprucht das Vermögen, mit dem sie sich freigekauft hat. Wenn die Frau dies behauptet, so wird dies nur durch das Zeugnis von zwei Männern festgestellt; denn sie beabsichtigt damit nur die Annullierung (Faskh) und ihre Erlösung vom Ehemann, und dies lässt sich nur (28) durch diesen Beweis feststellen.

1885 - Frage: Er sagte: (Und es wird in Fällen, die Männern verborgen bleiben, wie beim Stillen, bei der Geburt, der Menstruation, der Wartezeit ('Idda) und Ähnlichem, das Zeugnis einer vertrauenswürdigen Frau (1) akzeptiert). Wir kennen unter den Gelehrten keine Meinungsverschiedenheit bezüglich der allgemeinen Zulässigkeit des Zeugnisses von Frauen, wenn sie allein aussagen. Al-Qāḍī sagte: Die Dinge, in denen ihr Zeugnis allein akzeptiert wird, sind fünf: die Geburt, der erste Schrei des Neugeborenen,

Anmerkungen

(26) Im Original gibt es den Zusatz: "nach dem äußeren Erscheinungsbild seiner Rechtsschule". (27) In B und M: "fa-ankarat" (ohne das Suffix -hu). (28) Fehlt im Original. (1) Im Original: "'adla".

Arabisch (Quelle)

البَيِّنَةَ حُجَّةٌ فى المالِ دونَ الطَّلاقِ والعَتاقِ. وظاهرُ مذهبِ الشَّافعىِّ (٢٦)، فى هذا الفصلِ كمَذْهبِنا، إلَّا فيما ذكَرْناه من الخلافِ عن أصْحابِنا.

فصل: ولو ادَّعَى جاريةً فى يَدِ رجلٍ أنَّها أمُّ ولدِه، وأنَّ ابنَها ابنُه منها، وُلِدَ فى مِلْكِه، وأقام بذلك شاهدًا وامرأتيْنِ، أو حلَفَ مع شاهدِه، حُكِمَ له بالجاريةِ، لأنَّ أُمَّ الولدِ مملوكةٌ له، ولهذا يَمْلِكُ وَطْأَها وإجارَتَها وتَزْويجَها، ويَثْبُتُ لها حُكْمُ الاسْتيلادِ بإقْرارِه؛ لأنَّ إقْرارَه يَنْفُذُ فى مِلْكِه، والمِلْكُ يثْبُتُ بالشَّاهدِ والمرأتَيْنِ، والشَّاهدِ واليَمِينِ، ولا يُحكَمُ له بالولدِ؛ لأنَّه يَدَّعِى نسَبَه، والنَّسَبُ لا يَثْبُتُ بذلك، ويَدَّعِى حُرِّيَّتَه أيضًا، فعلَى هذا يُقَرُّ الولدُ فى يدِ المُنْكِرِ مَمْلوكًا له. وهذا أحدُ قَوْلَىِ الشَّافعىِّ، وقال فى الآخَرِ: يأْخُذُها وولدَها، ويكونُ ابنَه؛ لأنَّ مَن ثَبتَتْ له العَيْنُ ثَبَتَ له نَماؤُها، والولدُ نَماؤُها. وذكرَ أبو الخَطَّابِ فيها عن أحمدَ روايَتيْنِ، كقَوْلَىِ الشَّافِعِىِّ. ولَنا، أنَّه لم يدَّعِ الولدَ مِلْكًا، وإنَّما يدَّعِى حُرِّيَّتَه ونَسَبَه، وهذان لا يَثْبُتان بهذه البَيِّنَةِ، فيَبْقَيانِ على ما كانا عليه.

فصل: وإن ادَّعَى رجلٌ أنَّه خالَعَ امْرأتَه، فأنْكَرَتْه (٢٧)، ثَبَتَ ذلك بشاهدٍ وامرأتيْنِ، أو يَمِينِ المُدَّعِى؛ لأنَّه يَدَّعِى المالَ الذى خالَعتْ به. وإن ادَّعتْ ذلك المرأةُ، لم يَثْبُتْ إلَّا بشهادةِ رجليْن؛ لأنَّها لا تَقْصِدُ منه إلَّا الفَسْخَ وخَلاصَها مِن الزَّوجِ، ولا يَثْبُتُ ذلك إلّا (٢٨) بهذه البَيِّنَةِ.

١٨٨٥ - مسألة؛ قال: (وَيُقْبَلُ فِيمَا لَا يَطَّلِعُ عَلَيْهِ الرِّجَالُ، مِثْلُ الرَّضَاعِ، وَالْوِلَادَةِ، والْحَيْضِ، وَالْعِدَّةِ، وَمَا أشْبَهَهَا، شَهَادَةُ امْرَأةٍ عَدْلٍ (١))

لا نعلمُ بين أهلِ العلمِ خِلافًا، فى قَبُولِ شَهادةِ النِّساءِ المُنْفرِداتِ فى الجُملةِ. قالَ القاضى: والذى تُقْبَلُ فيه شهادتُهنَّ مُنْفرِداتٍ خَمسةُ أشياءَ؛ الوِلادةُ، والاسْتِهْلالُ،

Anmerkungen

(٢٦) فى الأصل زيادة: "فى ظاهر مذهبه".(٢٧) فى ب، م: "فأنكرت".(٢٨) سقط من: الأصل.(١) فى الأصل: "عدلة".

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