zwei Personen erforderlich, ebenso wie bei Männern, und weil Männer einen vollkommeneren Verstand (8) besitzen als sie, und bei ihnen (den Männern) werden nur zwei als Zeugen akzeptiert. Uthmān al-Battī sagte: Drei reichen aus, denn in jedem Fall, in dem Frauen zugelassen wurden, betrug die Anzahl drei, so wie wenn ein Mann bei ihnen wäre. Abū Ḥanīfa sagte: Das Zeugnis einer einzelnen Frau wird bei der Geburt von Ehefrauen akzeptiert, nicht aber bei der Geburt einer geschiedenen Frau. 'Aṭā', al-Sha'bī, Qatāda, al-Shāfi'ī und Abū Thawr sagten: Es werden nur vier akzeptiert, denn es handelt sich um ein Zeugnis, bei dem die Freiheit eine Voraussetzung ist, daher wird nur eine einzelne nicht akzeptiert, wie bei allen anderen Zeugnissen; ferner sagte der Prophet - Allahs Segen und Friede auf ihm -: "Das Zeugnis von zwei Frauen entspricht dem Zeugnis eines Mannes" (9). Unsere Argumentation stützt sich auf das, was 'Uqba ibn al-Ḥārith überlieferte, dass er sagte: "Ich heiratete Umm Yaḥyā, die Tochter von Abū Ihāb. Da kam eine schwarze Sklavin und sagte: 'Ich habe euch beide gestillt.' Ich ging zum (10) Propheten - Allahs Segen und Friede auf ihm - und erwähnte dies gegenüber ihm, worauf er sich von mir abwandte. Dann erwähnte ich es ihm erneut, da sagte er: 'Wie das, wo sie doch behauptet hat!'" Dies ist konsensual überliefert. Ḥudhayfa überlieferte, dass der Prophet - Allahs Segen und Friede auf ihm - das Zeugnis der Hebamme (11)(12) zuließ. Die Rechtsgelehrten erwähnten dies in ihren Büchern. Abū al-Khaṭṭāb überlieferte von Ibn 'Umar, dass der Prophet - Allahs Segen und Friede auf ihm - sagte: "Beim Stillen reicht das Zeugnis einer einzelnen Frau aus" (13). Zudem handelt es sich um eine Angelegenheit, die durch die Aussage von Frauen allein bestätigt wird, daher ist die Anzahl darin keine Bedingung (14), wie bei der Überlieferung von Berichten und religiösen Nachrichten. Was al-Shāfi'ī hinsichtlich der Bedingung der Freiheit erwähnte, ist nicht unumstritten, und die Aussage des Propheten - Allahs Segen und Friede auf ihm - "Das Zeugnis von zwei Frauen entspricht dem Zeugnis eines Mannes" bezieht sich auf den Fall, in dem sie zusammen mit einem Mann aussagt.
(7) Fehlt im Original. (8) Fehlt im Original und in A. (9) Erwähnt bei al-Bukhārī, im Kapitel über das Fasten der menstruierenden Frau, aus dem Buch "al-Ḥayḍ", Ṣaḥīḥ al-Bukhārī 1/83; Muslim, im Kapitel über die Erläuterung der Minderung des Glaubens durch den Mangel an gottesdienstlichen Handlungen etc., aus dem Buch "al-Īmān", Ṣaḥīḥ Muslim 1/86, 87; Abū Dāwūd, im Kapitel über den Beweis für die Zunahme und Abnahme des Glaubens, aus dem Buch "al-Sunna", Sunan Abī Dāwūd 2/522; al-Tirmidhī, im Kapitel über die Vollständigkeit, Zunahme und Abnahme des Glaubens, aus den Toren des Glaubens, 'Āriḍat al-Aḥwadhī 10/82; Ibn Mājah, im Kapitel über die Versuchung durch Frauen, aus dem Buch "al-Fitan", Sunan Ibn Mājah 2/1326, 1327; und Imam Aḥmad im "Musnad" 2/67. (10) Fehlt im Original. (11) Im Original: "ikhtāra" (wählte). (12) Erwähnt bei al-Dāraquṭnī in "Kitāb fī al-aqḍiya wa al-aḥkām wa ghayr dhālik", Sunan al-Dāraquṭnī 4/232, 233. (13) 'Abd al-Razzāq überlieferte im Kapitel über das Zeugnis einer Frau beim Stillen, aus dem Buch "al-Ṭalāq", al-Muṣannaf 7/484, dass der Prophet - Allahs Segen und Friede auf ihm - gefragt wurde: "Was ist beim Stillen an Zeugen zulässig?" Er antwortete: "Ein Mann oder eine Frau." (14) Im Original: "fīhā".