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Al-Mughnī von Ibn Qudāma – Edition al-Turkī
Band 14 · Seite 137Abschnitt

Übersetzung · DE

Abschnitt: Wenn ein Mann dies bezeugt, sagte Abū al-Khaṭṭāb: Sein Zeugnis wird allein akzeptiert, denn er ist vollkommener als die Frau. Wenn also ihr Zeugnis allein ausreicht, dann reicht seines erst recht aus, und weil das, wofür die Aussage einer einzelnen Frau akzeptiert wird, auch für die Aussage des Mannes gilt, wie bei der Überlieferung (von Berichten).

1886 - Problem: Er sagte: (Wer verpflichtet ist, ein Zeugnis abzulegen, der muss dies tun, sei es für einen nahen oder fernen Verwandten. Er darf sich der Erfüllung nicht entziehen, wenn er dazu in der Lage ist.)

Zusammenfassend lässt sich sagen, dass das Ablegen eines Zeugnisses eine kollektive Pflicht (farḍ kifāya) ist. Wenn es jedoch für ihn persönlich zur Pflicht wird, weil niemand sonst da ist, der die Zeugenschaft übernehmen kann, ist er zur Erfüllung verpflichtet. Wenn zwei andere an seiner Stelle das Zeugnis ablegen, entfällt für ihn die Pflicht zur Erfüllung. Wenn der Richter das Zeugnis entgegennimmt, ist die Erfüllung für alle verpflichtend, die Zeugen waren; wenn sie sich verweigern, sündigen sie alle, wie bei anderen kollektiven Pflichten. Der Beweis für die Verpflichtung ist das Wort Gottes, des Erhabenen: "Und verbergt nicht das Zeugnis! Wer es aber verbirgt, dessen Herz ist sündig" (Qur'an 2:283). Ebenso Seine Worte: "O ihr, die ihr glaubt, seid standhaft für die Gerechtigkeit als Zeugen für Allah, auch gegen euch selbst oder die Eltern und die Verwandten. Ob einer reich oder arm ist, Allah steht beiden näher" (Qur'an 4:135). In einem anderen Vers heißt es: "Seid standhaft für Allah als Zeugen für die Gerechtigkeit! Und lasst euch nicht durch den Hass gegen ein Volk dazu verleiten, nicht gerecht zu sein. Seid gerecht, das ist näher zur Gottesfurcht" (Qur'an 5:8). Zudem ist das Zeugnis ein anvertrautes Gut (amāna), daher ist man verpflichtet, es bei Aufforderung abzulegen, wie bei einem anvertrauten Gut (wadī'a), gemäß Seinem Wort: "Allah befiehlt euch, die anvertrauten Güter ihren Besitzern zurückzugeben" (Qur'an 4:58). Wenn er jedoch nicht in der Lage ist, das Zeugnis abzulegen, oder ihm dadurch Schaden entsteht, ist er nicht dazu verpflichtet, gemäß dem Wort Gottes, des Erhabenen: "...und weder der Schreiber noch der Zeuge darf benachteiligt werden. Und wenn ihr dies tut, so ist es Frevel eurerseits" (Qur'an 2:282).

Abschnitt: Wer die nötigen Mittel zum Lebensunterhalt besitzt, darf für das Ablegen eines Zeugnisses keine Entlohnung annehmen, denn es ist die Erfüllung einer Pflicht. Wenn eine kollektive Pflicht von einigen erfüllt wird, gilt sie als von ihnen als Pflicht erfüllt. Wenn er jedoch nicht die Mittel zum Lebensunterhalt besitzt, und

Anmerkungen

(1) Sure al-Baqara 283. (2) Sure an-Nisā' 135. (3) Sure al-Mā'ida 8. (4) Sure an-Nisā' 58. (5) Sure al-Baqara 282.

Arabisch (Quelle)

فصل: فإن شهدَ الرَّجلُ بذلك، فقال أبو الخَطَّابِ: تُقْبَلُ شَهادتُه وَحْدَه؛ لأنَّه أكْملُ مِن المرأةِ، فإذا اكْتُفِىَ بها وحدَها، فَلَأنْ يُكْتَفَى به أوْلَى، ولأنَّ ما قُبِلَ فيه قولُ المرأةِ الواحدةِ، قُبلَ فيه قولُ الرجلِ، كالرِّوايةِ.

١٨٨٦ - مسألة؛ قال: (وَمَنْ لَزِمَتْهُ الشَّهَادَةُ، فَعَلَيْهِ أنْ يَقُومَ بِهَا عَلَى الْقَرِيبِ وَالْبَعِيدِ، لَا يَسَعُهُ التَّخَلُّفُ عَنْ إقَامَتِهَا وَهُوَ قَادِرٌ عَلَى ذَلِكَ)

وجملتُه أنَّ أداءَ الشَّهادةِ مِن فُروضِ الكِفاياتِ، فإن تعيَّنَتْ عليه، بأنْ لا يَتحمَّلَها من يَكْفِى فيها سِواهُ، لَزِمَه القيامُ بها. وإن قامَ بها اثنانِ غيرُه، سقطَ عنه أداؤُها. إذا قبلَها الحاكمُ، فإن كان تَحمَّلَها جماعةٌ، فأداؤُها واجِبٌ على الكُلِّ، إذا امْتَنعوا أثِمُوا كلُّهم، كسائرِ فُروضِ الكِفاياتِ. ودليلُ وُجوبِها قولُ اللهِ تعالى: {وَلَا تَكْتُمُوا الشَّهَادَةَ وَمَنْ يَكْتُمْهَا فَإِنَّهُ آثِمٌ قَلْبُهُ} (١). وقولُه تعالى: {يَاأَيُّهَا الَّذِينَ آمَنُوا كُونُوا قَوَّامِينَ بِالْقِسْطِ شُهَدَاءَ لِلَّهِ وَلَوْ عَلَى أَنْفُسِكُمْ أَوِ الْوَالِدَيْنِ وَالْأَقْرَبِينَ إِنْ يَكُنْ غَنِيًّا أَوْ فَقِيرًا فَاللَّهُ أَوْلَى بِهِمَا} (٢). وفى الآيةِ الأُخْرَى: {كُونُوا قَوَّامِينَ لِلَّهِ شُهَدَاءَ بِالْقِسْطِ وَلَا يَجْرِمَنَّكُمْ شَنَآنُ قَوْمٍ عَلَى أَلَّا تَعْدِلُوا اعْدِلُوا هُوَ أَقْرَبُ لِلتَّقْوَى} (٣). ولأنَّ الشَّهادةَ أمانةٌ، فلزِمَه أداؤُها عندَ طَلَبِه، كالوَديعةِ، ولقولِه تعالى: {إِنَّ اللَّهَ يَأْمُرُكُمْ أَنْ تُؤَدُّوا الْأَمَانَاتِ إِلَى أَهْلِهَا} (٤). فإن عجَزَ عن إقامَتِها، أو تَضرَّرَ بها، لم تجبْ عليه؛ لقولِ اللهِ تعالى: {وَلَا يُضَارَّ كَاتِبٌ وَلَا شَهِيدٌ وَإِنْ تَفْعَلُوا فَإِنَّهُ فُسُوقٌ بِكُمْ} (٥).

فصل: ومَن له كِفايةٌ، فليس له أخذُ الجُعْلِ على الشَّهادةِ؛ لأنَّه أداءُ فرضٍ، فإنَّ فَرْضَ الكِفايةِ إذا قامَ به البَعضُ وقعَ منهم فرضًا. وإن لم تكُنْ له كِفايةٌ، ولا

Anmerkungen

(١) سورة البقرة ٢٨٣.(٢) سورة النساء ١٣٥.(٣) سورة المائدة ٨.(٤) سورة النساء ٥٨.(٥) سورة البقرة ٢٨٢.

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