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Al-Mughnī von Ibn Qudāma – Edition al-Turkī
Band 14 · Seite 1381887 – Rechtsfrage: Er sagte: (Was er von einer Handlung durch Beobachtung wahrgenommen oder mit Sicherheit gehört hat, darf er bezeugen, auch wenn er die Person, gegen die ausgesagt wird, nicht gesehen hat)

Übersetzung · DE

und die Zeugenschaft nicht für ihn zur Pflicht wurde, ist es ihm erlaubt, sie anzunehmen; denn der Unterhalt (6) für seine Angehörigen ist eine individuelle Pflicht (farḍ 'ayn), daher sollte er sich durch eine kollektive Pflicht (farḍ kifāya) nicht davon abhalten lassen. Wenn er also eine Entlohnung annimmt, verbindet er beides miteinander. Wenn die Zeugenschaft jedoch für ihn persönlich zur Pflicht wurde, ist es möglich, dass dies auch erlaubt ist; es ist aber auch möglich (7), dass es nicht zulässig ist, damit er für die Erfüllung einer individuellen Pflicht (farḍ) (8) keine Gegenleistung (9) annimmt. Die Anhänger von al-Shāfi'ī sagten: Es ist nicht zulässig, eine Entlohnung anzunehmen, wenn die Zeugenschaft für jemanden zur Pflicht wurde. Ob es für einen anderen zulässig ist, darüber gibt es zwei Auffassungen.

1887 - Problem: Er sagte: (Was er von einer Handlung wahrgenommen hat, sei es durch Beobachtung oder durch zweifelsfreies Hören, das darf er bezeugen, selbst wenn er denjenigen, gegen den ausgesagt wird, nicht gesehen hat.)

Zusammenfassend lässt sich sagen, dass ein Zeugnis nur zulässig ist, wenn man es mit Sicherheit weiß, gemäß dem Wort Gottes, des Erhabenen: "...außer demjenigen, der für die Wahrheit Zeugnis ablegt, und sie wissen es" (Qur'an 43:86). Und Seinem Wort: "Und verfolge nicht das, wovon du kein Wissen hast. Wahrlich, Gehör, Gesicht und Herz – für all das wird man zur Rechenschaft gezogen" (Qur'an 17:36). Diese drei Dinge wurden deshalb durch die Befragung hervorgehoben, weil das Wissen im Herzen liegt, welches auf dem Gehör und dem Gesicht beruht; denn die Wahrnehmung für ein Zeugnis erfolgt durch Sehen und Hören, welche durch das Auge und das Ohr geschehen. Es wurde von Ibn 'Abbās überliefert, dass er sagte: Der Gesandte Allahs – Allahs Segen und Friede seien auf ihm – wurde nach dem Zeugnis gefragt. Er sagte: "Siehst du die Sonne?" Er antwortete: "Ja." Er sagte: "Auf eine solche (Klarheit) hin bezeuge oder lass es sein." Dies überlieferte al-Khallāl in seinem "al-Jāmi'" mit seinem Isnad (5). Wenn dies feststeht, so gibt es zwei Erkenntnisquellen, durch die ein Zeugnis zustande kommt: das Sehen und das Hören. Alle anderen Erkenntnisquellen wie Riechen, Schmecken und Tasten sind für das Zeugnis zumeist nicht erforderlich.

Anmerkungen

(6) In (B) und (M): "und der Unterhalt". (7) Im Original: "und wenn es möglich ist". (8) In (A), (B) und (M): "Pflicht". (9) In (B) und (M): "individuell". (1) Sure az-Zukhruf 86. (2) Sure al-Isrā' 36. (3) In (A), (B) und (M): "beruht". (4) In (B) und (M): "Und weil". (5) Al-Hākim hat dies überliefert in: Kapitel 'Bezeuge nur das, was dir so klar ist wie der Schein der Sonne', aus dem Buch der Urteile (Kitāb al-Aḥkām), al-Mustadrak 4/98. Al-Bayhaqī in: Kapitel 'Vorsicht bei der Zeugenschaft und Wissen darüber', aus dem Buch der Zeugnisse (Kitāb al-Shahādāt), al-Sunan al-Kubrā 10/156. Al-'Uqaylī in: al-Ḍu'afā' al-Kabīr 4/70. Ibn 'Adī in: al-Kāmil 6/2213.

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