hinsichtlich dessen, bei dem er seine Handschrift und sein Siegel sieht, ohne sich jedoch an die Zeugenaussage zu erinnern, sagte er: Er soll nicht aussagen, außer über das, was er weiß. Er sagte in einer Überlieferung eines anderen: Er soll aussagen (18), wenn er seine Handschrift erkennt, denn wie könnte eine Zeugenaussage anders zustande kommen als so? Er sagte an einer anderen Stelle: Wenn er seine Handschrift erkennt, sich aber nicht erinnert, soll er nicht aussagen, es sei denn, das Dokument wurde von ihm kopiert, unter sein Siegel und in seinen Gewahrsam gelegt; dann soll er aussagen, auch wenn (19) er sich nicht erinnert. Er sagte (20) auch: Wenn er ein schlechtes Gedächtnis hat, soll er aussagen und es bei sich schriftlich festhalten (21). Dies (22) ist eine dritte Überlieferung, nämlich dass er (23) aussagen darf, wenn es bei ihm in seiner Handschrift in seinem Gewahrsam niedergeschrieben ist, und er soll nicht aussagen, wenn dies nicht der Fall ist. [Dies ist gleichbedeutend mit dem Richter, in einer der beiden Überlieferungen: Wenn er sein Urteil in seiner eigenen Handschrift unter seinem Siegel vorfindet, so soll er es vollstrecken, er vollstreckt es jedoch nicht (24), wenn dies nicht der Fall ist] (25).
1888 - Rechtsfrage: Er sagte: (Und was durch Nachrichten belegt ist und dessen Erkenntnis sich in seinem Herzen festgesetzt hat, darüber soll er aussagen, wie die Zeugenaussage über Abstammung und Geburt).
Dies ist die zweite Art des Hörens, nämlich das, was er durch allgemeine Bekanntheit (istifāḍa) weiß. Die Gelehrten sind sich einig über die Gültigkeit der Zeugenaussage basierend darauf in Bezug auf Abstammung und Geburt. Ibn al-Mundhir sagte: Was die Abstammung betrifft, so kenne ich niemanden unter den Gelehrten, der dies untersagt hätte. Wäre dies untersagt, so wäre ihre [Erkenntnis und die Zeugenaussage] (1) darüber unmöglich; denn es gibt keinen anderen Weg, sie mit Gewissheit zu erkennen, und eine direkte Beobachtung ist hierin nicht möglich. Würde man die direkte Beobachtung als Bedingung voraussetzen, so würde niemand seinen Vater, seine Mutter oder irgendjemanden seiner Verwandten kennen.
(18) In (B) und (M) ausgelassen. (19) Das "wa" in (A) ausgelassen. (20) Im Original steht danach: "Muhammad". (21) In (A) ausgelassen. (22) Im Original und (A): "wa-hādhā" (dies). (23) In (M): "anna" (dass). (24) Im Original steht danach: "illā" (außer). (25) In (B) ausgelassen. (Sichtung der Überlieferung). (1) In (B) und (M): "Erkenntnis der Zeugenaussage".
فى مَن يَرَى خَطَّه وخاتَمَه ولا يذكرُ الشَّهادةَ، قال: لا يَشْهَدُ إلَّا بما يَعْلَمُ. وقالَ فى رِوايةِ غيرِه: يشْهدُ (١٨) إذا عرَفَ خطَّه، كيفَ تَكونُ الشَّهادةُ إلا هكذا؟ . وقال فى موضعٍ آخرَ: إذا عَرَفَ خطَّه، ولم يحْفَظْ، فلا يَشهدُ، إلَّا أن يكونَ مَنْسوخًا عندَه، مَوضوعًا تحتَ خَتْمِه وحِرْزِه، فيَشْهَدُ، وإن (١٩) لم يَحْفَظْ. وقال (٢٠) أيضًا: إذا كان رَدِىءَ الحِفْظِ، فيَشْهَدُ ويَكتبُها عندَه (٢١). وهذه (٢٢) روايةٌ ثالثةٌ، وهو أنَّه (٢٣) يشْهَدُ إذا كانت مَكتوبةً عنده بخطِّه فى حِرْزِه، ولا يَشْهَدُ إذا لم تكُنْ كذلك، [بمنْزِلةِ القاضى، فى إحدَى الرِّوايتيْنِ، إذا وجدَ حُكمَه بخطِّه تحتَ خَتْمِه أمْضاهُ، ولا يُمْضِيه (٢٤) إذا لم يَكُنْ كذلك] (٢٥).
١٨٨٨ - مسألة؛ قال: (وَمَا تَظَاهَرَتْ بِهِ الْأخْبَارُ، وَاسْتَقَرَّتْ مَعْرِفَتُهُ فِى قَلْبِهِ، شَهِدَ بِهِ، كَالشَّهَادَةِ عَلَى النَّسَبِ وَالْوِلَادَةِ)
هذا النوعُ الثانى مِن السَّماعِ، وهو ما يَعْلَمُه بالاسْتِفاضَةِ. وأجمعَ أهلُ العلمِ على صحَّةِ الشَّهادةِ بها فى النَّسَبِ والولادةِ. قال ابنُ المُنْذِرِ: أمَّا النَّسَبُ فلا أعلمُ أحدًا مِن أهلِ العلمِ مَنعَ منه، ولو مُنعَ ذلك لاسْتحالَتْ [مَعْرِفتُه والشَّهادةُ] (١) به؛ إذْ لا سَبيلَ إلى معرفتِه قطعًا بغيرِه، ولا تُمْكِنُ المُشاهدةُ فيه، ولو اعْتُبِرتِ المُشاهَدةُ، لَما عرَفَ أحدٌ أباه، ولا أُمَّه، ولا أحدًا مِن
(١٨) سقط من: ب، م.(١٩) سقطت الواو من: الأصل.(٢٠) فى الأصل بعد هذا: "محمد".(٢١) سقط من: أ.(٢٢) فى الأصل، أ: "وهذا".(٢٣) فى م: "أن".(٢٤) فى الأصل بعد هذا: "إلا".(٢٥) سقط من: ب. نقل نظر.(١) فى ب، م: "معرفة الشهادة".