seiner Verwandten. Und er hat gesagt: Gott, der Erhabene, sagte: {Sie kennen ihn, wie sie ihre Söhne kennen} (3). Die Gelehrten sind sich uneinig darüber, worüber eine Zeugenaussage durch allgemeine Bekanntheit (istifāḍa) zulässig ist, abgesehen von Abstammung und Geburt. Unsere Gefährten (Hanbaliten) sagten: Es sind neun Dinge: Ehe, unbeschränktes Eigentum, Stiftung (waqf), deren Nutzniessung, Tod, Freilassung eines Sklaven (ʿitq), Klientelverhältnis (walāʾ), Vormundschaft (wilāya) und Absetzung. Dies vertraten auch [Abū Saʿīd al-Iṣṭaḫrī und einige] (4) Anhänger al-Šāfiʿīs. Andere wiederum sagten: Dies ist nicht zulässig bei Stiftung, Klientelverhältnis, Freilassung und Ehe, weil eine Zeugenaussage hierüber mit Gewissheit möglich ist; denn es handelt sich (5) um eine Zeugenaussage (6) über einen Vertrag, weshalb es anderen Verträgen gleicht. Abū Ḥanīfa sagte: Sie wird [nur bei Ehe und Tod akzeptiert, nicht aber] (7) bei unbeschränktem Eigentum; denn dies (8) sei eine Zeugenaussage über Vermögen und gleiche einer Forderung (Schuld). Seine beiden Schüler (Abū Yūsuf und al-Šaybānī) sagten: Sie wird beim Klientelverhältnis akzeptiert, wie im Fall von ʿIkrima, dem Klienten von Ibn ʿAbbās. Unsere Argumentation lautet: Bei diesen Dingen ist eine Zeugenaussage darüber meist unmöglich, wenn man sie selbst oder die Gründe dafür direkt beobachtet hat, daher ist die Zeugenaussage darüber durch allgemeine Bekanntheit zulässig, wie bei der Abstammung. Mālik sagte: Es gibt bei uns niemanden, der über die Stiftungen der Gefährten des Gesandten Gottes – Friede und Segen Gottes seien auf ihm – anders als durch Hörensagen (samāʿ) aussagt. Und Mālik sagte: Das Hörensagen ist bei Stiftungen und Klientelverhältnissen zulässig. Aḥmad sagte in einer Überlieferung von al-Marrūdhī: Bezeuge, dass das Haus von Baḫtān dem Baḫtān gehört, auch wenn er dich nicht dazu aufgefordert hat, als Zeuge zu fungieren. Es wurde zu ihm gesagt: Bezeugst du, dass die und die Frau des und des ist, ohne dass du die Eheschließung bezeugt hast? Er sagte: Ja, wenn es allgemein bekannt ist, dann bezeuge ich es und sage: Wahrlich, Fāṭima ist die Tochter des Gesandten Gottes – Friede und Segen Gottes seien auf ihm –, und wahrlich, Ḫadīǧa und ʿĀʾiša waren seine Ehefrauen (9), und jeder bezeugt dies, ohne es direkt gesehen zu haben. Falls man einwendet: Es ist ihm (10) möglich, in diesen Dingen Wissen durch Beobachtung des Grundes (der Ursache) zu erlangen, so erwidern wir: Das Vorhandensein des Grundes liefert kein sicheres Wissen darüber, dass es tatsächlich ein Grund ist; denn es ist möglich, dass er etwas kauft, das nicht im Eigentum des Verkäufers steht (11), oder ein Wildtier jagt, das bereits ein anderer gejagt hat, welches ihm dann entkommen ist; auch wenn man sich dies vorstellen kann, so ist es doch selten.
(2) Das Wort "qad" in (A), (B) und (M) ausgelassen. (3) Sure al-Baqara 146. (4) Im Original ausgelassen. (5) Im Original und (A): "fa-innahu". (6) In (A): "yušāhad" (er beobachtet). (7) Im Original ausgelassen. (Sichtung der Überlieferung). (8) Im Original und (A): "li-annahu". (9) In (B) und (M): "zawǧāhu" (seine beiden Ehefrauen). (10) Im Original steht danach: "ahl" (Leute). (11) Im Original: "lil-bāʾiʿ" (für den Verkäufer).