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Al-Mughnī von Ibn Qudāma – Edition al-Turkī
Band 14 · Seite 144Abschnitt

Übersetzung · DE

aus dem Besitz (21) und der Verfügungsgewalt, denn der Besitz (yad) beschränkt sich nicht allein auf das Eigentum, sondern er kann auch durch Miete, Leihe oder widerrechtliche Aneignung (ġaṣb) zustande kommen. Dies ist die Ansicht einiger Anhänger al-Šāfiʿīs. Das Argument für die erste Ansicht lautet, dass der Besitz ein Beweis für das Eigentum ist, und seine Beständigkeit ohne einen Streitgegner stärkt diesen Beweis. Er verhält sich also wie die allgemeine Bekanntheit (istifāḍa), daher ist es zulässig, dies zu bezeugen, so als ob man den Grund des Besitzes beobachtet hätte, [wie etwa einen Verkauf, eine Erbschaft oder eine Schenkung; die Möglichkeit, dass er auf einer widerrechtlichen Aneignung oder einer Miete beruht, wird durch] (25) [die Beständigkeit des Besitzes ohne einen Streitgegner entkräftet, sodass kein Hindernis mehr besteht, genau wie wenn man den Grund des Besitzes beobachtet hätte] (26); denn die Möglichkeit, dass der Verkäufer, der Erbe oder der Schenkende nicht der Eigentümer war, steht der Zeugenaussage nicht entgegen. So ist es auch hier. Falls man einwendet: Wenn die Möglichkeit (eines anderen Sachverhalts) bestehen bleibt, erlangt man kein Wissen, und eine Zeugenaussage ist nur über das zulässig, was man weiß. So antworten wir: Die Vermutung (ẓann) wird als Wissen (ʿilm) bezeichnet, denn Gott, der Erhabene, sagt: „...wenn ihr sie als gläubig erkannt (ʿalimtumūhunna) habt...“ (27). Es gibt hier keinen Weg zu absolutem, gewissem Wissen, daher ist die Aussage aufgrund der Vermutung zulässig.

Kapitel: Wenn er hört, wie ein Mann zu einem Kind sagt: „Dies ist mein Sohn“, so ist es zulässig, dies zu bezeugen, weil er dessen Abstammung damit anerkennt. Wenn er hört, wie das Kind sagt: „Dies ist mein Vater“, und der Mann hört es, schweigt aber dazu, so ist es ebenfalls zulässig, dies zu bezeugen; denn das Schweigen des Vaters ist eine Anerkennung seinerseits, und durch eine Anerkennung wird die Abstammung (nasab) begründet, weshalb die Zeugenaussage darüber zulässig ist. Das Schweigen wurde hier an die Stelle der ausdrücklichen Anerkennung gesetzt, weil eine Anerkennung im Falle einer ungültigen Verwandtschaftsbeziehung nicht zulässig ist, anders als bei anderen Klagen; und weil bei der Abstammung das Bestätigen vorherrscht – siehst du nicht, dass sie bei einer Ehe (bei bloßer Möglichkeit) zugeschrieben wird? Abū al-Ḫaṭṭāb erwähnte, dass es möglich sei, dass man bei bloßem Schweigen erst dann bezeugt, wenn es sich wiederholt; denn das Schweigen ist keine tatsächliche Anerkennung, sondern wurde nur an deren Stelle gesetzt, daher wurde die Stärkung durch Wiederholung vorausgesetzt, so wie die Stärkung (29) des Besitzes an Immobilien durch Beständigkeit vorausgesetzt wurde.

Anmerkungen

(21) In (B) und (M): "al-milk wa-al-yad" (das Eigentum und der Besitz). (22) Das "wa" (und) ist in (B) und (M) ausgelassen. (23) Im Original ausgelassen. (24) In (A), (B) und (M) ausgelassen. (25) Im Original: "muʿāriḍ" (entgegenstehend). (26) In (B) ausgelassen. (Transfer der Ansicht). (27) Sure al-Mumtaḥana: 10. (28) In (M) ausgelassen. (29) In (A) ausgelassen.

Arabisch (Quelle)

مِن الْيَدِ (٢١) والتَّصرُّفِ، لأنَّ اليدَ ليستْ مُنْحصِرةً فى المِلْكِ، وقد (٢٢) تكونُ بإجارَةٍ وإعارَةٍ وغَصْبٍ. وهذا قولُ بعضِ (٢٣) أصحابِ الشَّافعىِّ. ووَجْهُ الأوَّلِ، أنَّ اليَدَ دليلٌ على (٢٤) المِلْكِ، واسْتِمرارُها مِن غيرِ مُنازِعٍ يُقوِّيها، فجَرَتْ مَجْرَى الاسْتِفاضَةِ، فجازَ أن يَشْهَدَ بها، كما لو شاهَدَ سببَ اليَدِ، [مِن بَيعٍ، أو إرْثٍ أو هِبَةٍ، واحْتمالُ كَوْنِها عن غَصْبٍ أو إجارَةٍ، يُعارِضُه (٢٥) اسْتِمرارُ اليَدِ مِن غير مُنازِعٍ، فَلا يَبْقَى مانِعًا، كما لو شاهدَ سببَ اليَدِ] (٢٦)؛ فإنَّ احْتَمالَ كَوْنِ البائعِ غيرَ مالكٍ، والوارِثِ والواهِبِ، لا يَمْنَعُ الشَّهادةَ. كذا هاهُنا. فإن قيلَ: فإذا بَقِىَ الاحْتمالُ لم يَحصُلِ العلمُ، ولا تجوزُ الشَّهادةُ إلَّا بما يَعْلَمُ. قُلْنا: الظَّنُّ يُسَمَّى عِلْمًا، قال اللهُ تعالى: {فَإِنْ عَلِمْتُمُوهُنَّ مُؤْمِنَاتٍ} (٢٧). ولا سبيلَ إلى العلمِ اليَقِينىِّ هاهُنا، فجازَتْ بالظَّنِّ.

فصل: وإذا سمِعَ رجلًا يقولُ لصَبِىٍّ: هذا ابْنى. جازَ أن يَشْهَدَ به؛ لأنَّه مُقِرٌّ بنَسَبِه. وإن سمِعَ الصَّبِىَّ يقولُ: هذا أبى. والرَّجلُ يسْمَعُه، فسكَتَ، جازَ أن يَشْهَدَ أيضًا؛ لأنَّ سُكوتَ الأبِ إقْرارٌ له، والإقرارُ يَثْبُتُ به (٢٨) النَّسَبُ، فجازَتِ الشَّهادةُ به، وإنَّما أُقيمَ السُّكوتُ هاهُنا مُقامَ الإقْرارِ؛ لأنَّ الإقْرارَ على الانْتِسَابِ الباطلِ غيرُ (٢٤) جائزٍ، بخِلافِ سائِرِ الدَّعاوَى، ولأنَّ النَّسَبَ يغْلِبُ فيه الإِثْباتُ، ألَّا ترَى أنَّه يَلْحَقُ بالإمْكانِ فى النِّكاحِ. وذكرَ أبو الخَطَّابِ أنَّه يَحْتَمِلُ أنْ لا يَشْهَدَ مع السُّكوتِ حتى يَتكرَّرَ؛ لأنَّ السُّكوتَ ليس بإقْرارٍ حَقِيقىٍّ، وإنَّما أُقيمَ مُقامَه، فاعْتُبِرتْ تَقْوِيتُه بالتَّكْرارِ، كما اعتُبِرتْ تَقْوِيَةُ (٢٩) اليَدِ فى العَقارِ بالاسْتِمْرارِ.

Anmerkungen

(٢١) فى ب، م: "الملك واليد".(٢٢) سقطت الواو من: ب، م.(٢٣) سقط من: الأصل.(٢٤) سقط من: أ، ب، م.(٢٥) فى الأصل: "معارض".(٢٦) سقط من: ب. نقل نظر.(٢٧) سورة الممتحنة: ١٠.(٢٨) سقط من: م.(٢٩) سقط من: أ.

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