Kapitel: Wenn zwei gerechte Zeugen bezeugen, dass eine Person gestorben ist und als Erben diesen und jenen hinterlassen hat, und wir keinen anderen Erben außer diesen beiden kennen, so wird ihre Zeugenaussage akzeptiert. Dies ist die Ansicht von Abū Ḥanīfa, Mālik, al-Šāfiʿī und al-ʿAnbarī. Ibn Abī Laylā sagte: Sie wird nicht akzeptiert, bis sie darlegen (30), dass es außer ihnen keinen weiteren Erben gibt. Unser Argument ist, dass dies etwas ist, dessen Wissen nicht möglich ist, daher reicht der äußere Anschein (ẓāhir) aus, verbunden mit der Zeugenaussage des Zeugen über die Nichtexistenz (32) eines anderen Erben. Abū al-Ḫaṭṭāb sagte: Dies gilt gleichermaßen, ob sie zur Schicht derjenigen mit dem inneren Wissen (chibra bāṭina) gehören oder nicht (33). Es ist möglich, dass sie nur dann akzeptiert wird, wenn sie aus der Schicht derjenigen mit dem inneren Wissen stammen; denn ihr Nichtwissen über einen anderen Erben ist kein Beweis für dessen Nichtexistenz, anders als bei jenen mit dem inneren Wissen, denn dem äußeren Anschein nach wäre ihnen ein anderer Erbe nicht verborgen geblieben, falls einer existieren würde. Dies ist die Ansicht von al-Šāfiʿī. Wenn sie jedoch sagen: „Wir kennen für ihn in dieser Stadt oder in diesem Land keinen Erben“, so wird dies nicht akzeptiert. Dies ist die Ansicht von Mālik, al-Šāfiʿī, Abū Yūsuf und Muḥammad. Abū Ḥanīfa sagte: Es wird danach geurteilt, so als hätten sie gesagt: „Wir kennen für ihn keinen Erben.“ Dies wurde auch als eine Ansicht (Maḏhab) von Aḥmad erwähnt. Unser Argument ist, dass dies kein Beweis für die Nichtexistenz des Erben ist; denn sie mögen wissen, dass er in jenem Land keinen Erben hat, aber wissen, dass er (34) einen Erben (35) anderswo hat. Daher wird ihre Zeugenaussage nicht akzeptiert, so als hätten sie gesagt: „Wir kennen für ihn in diesem Haus keinen Erben.“
1889 – Rechtsfrage: Er sagte: (Wer von den Männern und Frauen nicht vernünftig, muslimisch, mündig und gerecht ist, dessen Zeugenaussage ist nicht zulässig (1)).
Zusammenfassend gilt, dass für den Zeugen sieben Bedingungen vorausgesetzt (2) werden: Erstens, dass er vernünftig (ʿāqil) ist. Die Zeugenaussage von jemandem, der nicht vernünftig ist, wird nach Konsens (iǧmāʿ) nicht akzeptiert. Dies sagte Ibn al-Munḏir. Dies gilt gleichermaßen, ob sein Verstand durch Wahnsinn, Trunkenheit oder
(30) Im Original: "yaṯbut" (er/es wird bestätigt). (31) In (A) und (M): "fa-yakfī" (so reicht es aus). In (B): "wa-yakfī" (und es reicht aus). (32) In (B): "li-ʿadam" (wegen der Nichtexistenz). (33) Im Original: "yakūnū" (sie sind). (34) In (A), (B) und (M) ausgelassen. (35) Im Original und in (A): "waladan" (ein Kind). (1) In (A) der Zusatz: "lahu" (für ihn). (2) In (M): "anna" (dass).
فصل: وإذا شَهِدَ عَدْلانِ أنَّ فلانًا ماتَ، وخلَّفَ من الوَرَثةِ فُلانًا وفُلانًا، لا نَعْلمُ له وارِثًا غيرَهما، قُبِلَتْ شهادتُهما. وبهذا قالَ: أبو حنيفةَ، ومالكٌ، والشَّافعىُّ، والعَنْبَرِىُّ. وقال ابنُ أبى ليلَى: لا تُقْبَلُ حتى يُبَيِّنا (٣٠) أنَّه لا وارِثَ له سِواهُما. ولَنا، أنَّ هذا ممَّا لا يُمْكِنُ عِلْمُه، فكَفَى (٣١) فيه الظَّاهرُ، مع شَهادةِ الأصْلِ بعَدَمِ (٣٢) وارثٍ آخَرَ. قال أبو الخَطَّابِ: سواءٌ كانا مِن أهلِ الخِبْرَةِ الباطِنَةِ، أو لم يكُونَا (٣٣). ويَحْتَمِلُ أن لا تُقْبَلَ إلَّا مِن أهلِ الخِبْرَةِ الباطِنَةِ؛ لأنَّ عدمَ علْمِهم بوارِثٍ آخَرَ ليس بدليلٍ على عَدَمِه، بخلافِ أهلِ الخِبْرَةِ الباطِنَةِ، فإنَّ الظَّاهرَ أنَّه لو كان له وارثٌ آخَرُ، لم يَخْفَ عليهم. وهذا قولُ الشَّافعىِّ. فأمَّا إن قالا: لا نَعْلَمُ له وارِثًا بهذه البلدةِ، أو بأرْضِ كذا وكذا. لم تُقْبَلْ. وبهذا قال مالكٌ، والشَّافِعىُّ، وأبو يوسُفَ، ومحمدٌ. وقالَ أبو حنيفةَ: يُقضَى به، كما لو قالا: لا نَعْلَمُ له وارِثًا. وذُكرَ ذلك مَذْهبًا لأحمدَ أيضًا. ولَنا، أنَّ هذا ليس بدليلٍ على عَدمِ الوارثِ؛ لأنَّهما قد يَعْلمانِ أنَّه لا وارِثَ له فى تلك الأرضِ، ويَعْلَمانِ أنَّ (٣٤) له وارِثًا (٣٥) فى غيرِها، فلم تُقْبَلْ شَهادتُهما، كما لو قالا: لا نَعْلمُ له وارِثًا فى هذا البَيْتِ.
١٨٨٩ - مسألة؛ قال: (مَنْ لَمْ يَكُنْ مِنَ الرِّجَالِ وَالنِّسَاءِ عَاقِلًا، مُسْلِمًا، بَالِغًا، عَدْلًا، لَمْ تَجُزْ (١) شَهَادَتُهُ)
وجملتُه أنَّه (٢) يُعْتَبَرُ فى الشَّاهِدِ سَبعةُ شُروطٍ؛ أحدها، أن يكونَ عاقلًا، ولا تُقْبَلُ شَهادةُ مَن ليس بعاقلٍ، إجْماعًا. قالَه ابنُ المُنْذِرِ. وسواءٌ ذهبَ عقلُه بجُنونٍ أو سُكْرٍ أو
(٣٠) فى الأصل: "يثبت".(٣١) فى أ، م: "فيكفى". وفى ب: "ويكفى".(٣٢) فى ب: "لعدم".(٣٣) فى الأصل: "يكونوا".(٣٤) سقط من: أ، ب، م.(٣٥) فى الأصل، أ: "ولدا".(١) فى أزيادة: "له".(٢) فى م: "أن".