ertränkt hätten. Da legte er den beiden drei Fünftel des Blutgelds (Diya) auf und legte den dreien zwei Fünftel davon auf (12). Ähnlich urteilte auch Masrūq. Die Rechtsschule (Maḏhab) vertritt die Auffassung, dass ihre Zeugenaussage in keiner Sache akzeptiert wird, aufgrund des Wortes Gottes, des Erhabenen: "Und nehmt zwei Zeugen aus euren Männern als Zeugen" (13). Und Er sagte: "...und lasst zwei gerechte Männer von euch als Zeugen fungieren" (14). Und Er sagte: "...unter denen, die ihr als Zeugen billigt" (13). Ein Kind gehört jedoch nicht zu denen, die man billigt. Und Er sagte: "...und verschweigt nicht die Zeugenaussage; wer sie verschweigt, dessen Herz ist sündig" (15). Er teilte also mit, dass der Zeuge, der seine Zeugenaussage verschweigt, sündig ist; das Kind aber lädt keine Sünde auf sich, was darauf hindeutet, dass es kein Zeuge ist. Dies gilt auch, weil das Kind keine Angst vor der Sünde des Lügens hat, welche es davon abhalten und verhindern würde, sodass kein Vertrauen in seine Worte gesetzt werden kann. Zudem gilt: Wer mit seinem Wort über sich selbst im Falle eines Geständnisses (Iqrār) nicht akzeptiert wird, dessen Zeugenaussage gegen andere wird ebenfalls nicht akzeptiert, wie bei einem Geisteskranken. Dies wird dadurch bekräftigt, dass das Geständnis einen weiteren Geltungsbereich hat, da es vom Ungläubigen, dem Frevler (Fāsiq) und der Frau akzeptiert wird, während ihre Zeugenaussage nicht gültig ist. Auch gilt: Wer in Vermögensangelegenheiten nicht als Zeuge akzeptiert wird, wird auch bei Verletzungen nicht akzeptiert, wie der Frevler. Und wer nicht gegen jemanden akzeptiert wird, der ihm nicht gleichgestellt ist, wird auch nicht gegen jemanden akzeptiert, der ihm gleichgestellt ist, wie beim Geisteskranken.
Vierte Bedingung: Die Integrität (ʿAdāla), aufgrund des Wortes Gottes, des Erhabenen: "...und lasst zwei gerechte Männer von euch als Zeugen fungieren". Daher wird die Zeugenaussage eines Frevlers nicht akzeptiert, auch wegen des Wortes Gottes, des Erhabenen: "Wenn ein Frevler zu euch mit einer Nachricht kommt, so schafft Klarheit" (16). Er befahl also, bei der Nachricht eines Frevlers innezuhalten, und die Zeugenaussage ist eine Nachricht, daher ist es geboten, dabei innezuhalten. Es wurde vom Propheten, Gott segne ihn und schenke ihm Heil, überliefert, dass er sagte: "Die Zeugenaussage eines Verräters oder einer Verräterin ist nicht zulässig, ebenso wenig wie die eines im Islam mit einer Strafmaßstrafe (Ḥadd) Belegten oder eines Mannes, der Groll (Ġimr) gegen seinen Bruder hegt." (18) Abū ʿUbayd überlieferte dies (19). Abū ʿUbayd betrachtete ihn nicht als spezifisch...
(11) Von hier bis zum Ende seiner Aussage: "Drittens: Wer uns als ungläubig gilt, das ist derjenige, der sagte, der Koran sei erschaffen und die Vision (Gottes) verneinte" ist im Original mitten im "Kapitel über das Rezitieren des Korans mit Melodien" (Qirāʾat al-Qurʾān bi-l-alḥān) enthalten. Es nimmt den Rest von Blatt 76r, 76v und einen Teil von Blatt 77r ein. Eine Störung. (12) Hervorgebracht von Ibn Ḥazm in: Kitāb al-Šahādāt (Buch der Zeugenaussagen). Al-Muḥallā 10/614. (13) Sūrat al-Baqara 282. (14) Sūrat al-Ṭalāq 2. (15) Sūrat al-Baqara 283. (16) Sūrat al-Ḥuǧurāt 6. (17) Im Original: "ʿalā" (auf). (18) Al-Ġimr: Groll und Feindschaft, ebenso wie al-Iḥna. Ġarīb al-Ḥadīṯ 2/154. (19) In: Ġarīb al-Ḥadīṯ 2/153. Hervorgebracht von Abū Dāwūd in: Bāb man turaddu šahādatuhu (Kapitel über denjenigen, dessen Zeugenaussage zurückgewiesen wird), aus dem Kitāb al-Aqḍiya (Buch der Rechtsentscheide). Sunan Abī Dāwūd 2/275. Al-Tirmiḏī in: Bāb mā ǧāʾa fī man lā taǧūzu šahādatuhu (Kapitel über das, was bezüglich dessen überliefert wurde, dessen Zeugenaussage nicht zulässig ist), aus den Abwāb al-Šahādāt (Kapiteln der Zeugenaussagen). ʿĀriḍat al-Aḥwaḏī 9/171, 172. Und Ibn Māǧa in: Bāb man lā =