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Al-Mughnī von Ibn Qudāma – Edition al-Turkī
Band 14 · Seite 153

Übersetzung · DE

Religion besaß. Und weil die Lüge eine Niederträchtigkeit ist und das Anstandsgefühl (Murūʾa) vor der Niederträchtigkeit schützt (22). Wenn das Anstandsgefühl somit ein Hinderungsgrund für die Lüge ist, wird es bei der Gerechtigkeit (ʿAdāla) wie die Religion gewertet. Wer etwas davon im Verborgenen tut, dessen Zeugenaussage wird dadurch nicht abgelehnt, da sein Anstandsgefühl dadurch nicht schwindet. Ebenso wird seine Zeugenaussage nicht zurückgewiesen, wenn er es einmal oder nur in geringem Maße tut; denn kleine Sünden hindern die Zeugenaussage nicht, wenn sie selten sind, und dies gilt hier umso mehr. Zudem beeinträchtigt eine geringe Menge davon das Anstandsgefühl nicht, solange es nicht zur Gewohnheit (23) wird. Die zweite Art betrifft die niederen Berufe, wie den Straßenreiniger oder den Abtrittreiniger; die Zeugenaussage beider wird nicht akzeptiert. Dies beruht auf dem, was Saʿīd in seinen "Sunan" überlieferte: Ein Mann kam zu Ibn ʿUmar und sagte zu ihm: "Ich bin ein Mann, der den Abfall kehrt (Kannās)." Er fragte: "Was kehrst du, Dünger?" Er antwortete: "Nein." Er fragte: "Fäkalien?" Er sagte: "Ja." [Er fragte: "Davon hast du deinen Lebensunterhalt bestritten, davon geheiratet und davon bist du zur Pilgerfahrt (Hajj) gegangen?" Er sagte: "Ja." (24)] Er sagte: "Der Lohn ist unrein (khabīṯ), und was du geheiratet hast, ist unrein, bis du da herauskommst, wie du hineingegangen bist." Von Ibn ʿAbbās ist Ähnliches über den Straßenreiniger (Kassāḥ) überliefert (25). Und weil dies eine Niederträchtigkeit ist, die die Menschen von Anstand meiden, gleicht es dem, was zuvor erwähnt wurde. Was denjenigen betrifft, der Mist sammelt (Zabbāl), den Affenführer (Qarrād) (26), den Schröpfer und ähnliche, so gibt es zwei Ansichten dazu. Die erste lautet: Ihre Zeugenaussage wird nicht akzeptiert, weil es eine Niederträchtigkeit ist, die die Leute von Anstand meiden, und sie ist somit (27) wie die vorangegangene. Die zweite besagt: Sie wird akzeptiert, weil die Menschen auf sie angewiesen sind. Gemäß dieser Auffassung wird die Zeugenaussage jedoch nur akzeptiert, wenn er sich zur Gebetszeit für das Gebet reinigt und es verrichtet. Wenn er jedoch mit Unreinheit betet, wird seine Zeugenaussage einhellig nicht akzeptiert. Was den Weber, den Wächter und den Gerber betrifft, so stehen diese über jenen Handwerken, daher wird die Zeugenaussage deswegen nicht zurückgewiesen. Abū al-Ḫaṭṭāb erwähnte sie unter den Fällen, zu denen es zwei Ansichten gibt. Was alle anderen Berufe betrifft, in denen keine Niederträchtigkeit liegt, so wird die Zeugenaussage wegen ihnen nicht zurückgewiesen, es sei denn, jemand von ihnen schwört lügnerisch, verspricht und bricht das Versprechen, und dies überwiegt bei ihm; dann wird seine Zeugenaussage abgelehnt. Ebenso verhält es sich mit demjenigen unter ihnen, der das Gebet über seine Zeit hinaus verzögert oder sich nicht von Unreinheiten reinigt; für ihn gibt es keine Zeugenaussage. Und wer einen verbotenen Beruf ausübt, wie der Hersteller von Flöten oder Lauten,

Anmerkungen

(22) In A: "ʿan" (von). (23) In M: "ʿādatuhu" (seine Gewohnheit). (24) Fehlt in A. Ergänzt nach Überlegung. (25) Dies ging bereits voraus in 8/132; siehe auch: al-Muḥallā 9/30. (26) Fehlt im Original, A, B. Der "Qarrād" ist der Betreuer eines Affen. Möglicherweise ist derjenige gemeint, der Zecken von Tieren entfernt. (27) Fehlt im Original.

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