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Al-Mughnī von Ibn Qudāma – Edition al-Turkī
Band 14 · Seite 154Abschnitt

Übersetzung · DE

dann hat er kein Zeugnisrecht. Wer einen Beruf ausübt, in dem Wucher (Ribā) weit verbreitet ist, wie der Goldschmied oder der Geldwechsler, und dies nicht meidet, dessen Zeugenaussage wird zurückgewiesen.

Abschnitt: Über das Spielen: Jedes Spiel, das Glücksspiel (Qimār) beinhaltet, ist verboten, ganz gleich, um welches Spiel es sich handelt (28). Es gehört zum Maysir (Glücksspiel), dessen Meidung Gott, der Erhabene, geboten hat. Wer dies wiederholt tut, dessen Zeugenaussage wird zurückgewiesen. Was frei von Glücksspiel ist, also das Spiel, bei dem es auf keiner der beiden Seiten einen Einsatz (ʿIwaḍ) gibt, ist teils verboten und teils erlaubt. Zu dem Verbotenen gehört das Spielen mit dem Würfel (Nard) (29). Dies ist die Ansicht von Abū Ḥanīfa und den meisten Anhängern von al-Šāfiʿī. Manche von ihnen sagten: Es ist verpönt (Makrūh), aber nicht verboten. Unser Beweis ist das, was Abū Mūsā überlieferte: Er sagte: Ich hörte den Gesandten Gottes – Friede und Segen Gottes seien auf ihm – sagen (30): "Wer mit Nardashīr spielt, hat Gott und Seinen Gesandten ungehorsam gehandelt." Burayda überlieferte, dass der Prophet – Friede und Segen Gottes seien auf ihm – sagte: "Wer mit Nardashīr spielt, ist so, als hätte er seine Hand in das Fleisch und Blut eines Schweines getaucht." Beide wurden von Abū Dāwūd überliefert (31). Wenn Saʿīd ibn Jubayr an den Spielern von Nardashīr vorbeiging, grüßte er sie nicht. Wenn dies feststeht, so wird demjenigen, bei dem sich das Spielen damit wiederholt (32), [keine Zeugenaussage] (33) akzeptiert, gleichgültig, ob er es als Glücksspiel spielt oder nicht. Dies ist die Ansicht von Abū Ḥanīfa, Mālik und die offenkundige Lehrmeinung von al-Šāfiʿī. Mālik sagte: Wer mit Nard oder Schach spielt, dessen Zeugenaussage erachte ich nicht als gewichtig; denn Gott, der Erhabene, sagte: {Was gibt es außer der Wahrheit noch, wenn nicht den Irrtum?} (34). Dies gehört nicht zur Wahrheit, also ist es ein Teil des Irrtums.

Anmerkungen

(28) Fehlt im Original. (29) Im Original, A, B: Zusatz "verboten". (30) In M: "sagte". (31) Im Kapitel über das Verbot des Würfelspiels, aus dem Buch der Etikette (Adab). Sunan Abū Dāwūd 2/582. Ebenso überliefert von Ibn Mājah, im Kapitel über das Würfelspiel, aus dem Buch der Etikette. Sunan Ibn Mājah 2/1237, 1238. Ebenso überlieferte den ersten Imam Mālik, im Kapitel darüber, was über das Würfelspiel berichtet wurde, aus dem Buch der Träume. al-Muwaṭṭaʾ 2/958; Imam Aḥmad, im Musnad 4/394, 397, 400; und al-Ḥākim, im Buch des Glaubens. al-Mustadrak 1/50. Den zweiten überlieferte auch Muslim, im Kapitel über das Verbot des Spiels mit Nardashīr, aus dem Buch der Dichtung. Ṣaḥīḥ Muslim 4/1770; und Imam Aḥmad, im Musnad 5/352, 357, 361. (32) Fehlt in A. (33) In M: "seine Zeugenaussage". (34) Sure Yūnus 32.

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