und eine Verpflichtung. Zudem ist es nicht zulässig, dass der Mufti ein Laie ist, der nur nachahmt (muqallid), daher ist es beim Richten erst recht nicht zulässig. Wenn eingewendet wird: „Der Mufti darf doch berichten, was er gehört hat“, so antworten wir: „Ja, aber er ist in diesem Zustand kein Mufti, sondern lediglich ein Überbringer von Informationen. Er müsste also über eine bestimmte Person berichten, die zu den Gelehrten des Ijtihad gehört, sodass nach deren Aussage gehandelt wird und nicht nach seiner Fatwa.“ Dies unterscheidet sich von der Aussage der Gutachter (muqawwimīn), da dem Richter eine solche Kenntnis aus eigener Anschauung nicht möglich ist, im Gegensatz zum Richten. Wenn dies feststeht, so gehört zu den Bedingungen des Ijtihad die Kenntnis von sechs Dingen: dem Koran, der Sunna, dem Konsens (Ijmāʿ), den Meinungsverschiedenheiten, dem Analogieschluss (Qiyās) und der arabischen Sprache. Was den Koran betrifft, so muss er von ihm zehn Dinge kennen: das Spezifische (al-khāṣṣ), das Allgemeine (al-ʿāmm), das Absolute (al-muṭlaq), das Bedingte (al-muqayyad), das Bestimmte (al-muḥkam), das Mehrdeutige (al-mutashābih), das Zusammenfassende (al-mujmal), das Erklärte (al-mufassar), das Aufhebende (al-nāsikh) und das Aufgehobene (al-mansūkh) in den Versen, die sich auf die Rechtsurteile beziehen, und das sind etwa fünfhundert. Es ist nicht erforderlich, den gesamten Koran zu kennen. Was die Sunna betrifft, so muss er von ihr das kennen, was sich auf die Rechtsurteile bezieht, nicht aber alle Berichte, wie etwa die Erwähnung des Paradieses, der Hölle und der Herzenserweichungen (raqaʾiq). Er muss von ihr das wissen, was er vom Koran weiß, und zusätzlich die Kenntnis über die Überlieferungsart (tawātur), die Einzelüberlieferung (āḥād), die gesendete Überlieferung (mursal), die verbundene (muttaṣil), die belegte (musnad), die unterbrochene (munqaṭiʿ), die authentische (ṣaḥīḥ) und die schwache (ḍaʿīf). Er muss zudem Kenntnis über das haben, worüber Konsens besteht, worüber Uneinigkeit herrscht, sowie über den Qiyās, seine Bedingungen, seine Arten, die Art und Weise der Ableitung von Rechtsurteilen und die Kenntnis der arabischen Sprache, soweit sie sich auf das Genannte bezieht, um daraus die Ableitung von Rechtsurteilen aus den verschiedenen Wissenschaftszweigen des Korans und der Sunna zu erlernen. Aḥmad hat ausdrücklich festgelegt, dass dies Voraussetzung für die Fatwa ist, und das Urteilen (ḥukm) entspricht dem in seiner Bedeutung. Wenn eingewendet wird: „Das sind Bedingungen, die nicht in einer Person zusammenkommen, wie kann ihre Erfüllung also Voraussetzung sein?“, so antworten wir: „Es ist nicht Voraussetzung, dass er diese Wissenschaften in einem Ausmaß beherrscht, das ihre Extreme umfasst, sondern er muss nur das davon kennen, was sich auf die Rechtsurteile aus dem Koran, der Sunna und der arabischen Sprache bezieht, und er muss nicht allumfassend...“
(16) In B, M: "und er widerspricht" (wa-yukhālif). (17) In M ein Zusatz: "seine Kenntnis" (maʿrifatuhu). (18) In den Abschriften: "al-muqawwilīn". Wurde bereits erwähnt. (19) In B, M: "seine Kenntnis" (maʿrifatuhu). (20) In M: "dies" (hādhihi). (21) Fehlt in: M. (22) In M ein Zusatz: "zu" (ilā).