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Al-Mughnī von Ibn Qudāma – Edition al-Turkī
Band 14 · Seite 1741893 - Rechtsfrage: Er sagte: (Das Zeugnis eines Prozessgegners wird nicht akzeptiert, ebenso wenig das von jemandem, der sich selbst einen Vorteil verschafft oder Schaden von sich abwendet)

Übersetzung · DE

…oder von denen, mit denen wir zufrieden sind. Und da sein Zeugnis gegen Leute anderer Glaubensrichtungen nicht zulässig ist, ist es auch gegen die Angehörigen der eigenen Religion nicht zulässig, wie beim Kriegführenden (Ḥarbī). Was die Nachricht betrifft, so wird sie von Muǧālid überliefert, und er ist schwach. Selbst wenn sie sich als authentisch erweisen sollte, ist es möglich, dass er den Eid meinte, denn dieser wird als Zeugnis (šahāda) bezeichnet. Gott, der Erhabene, sagte im Falle des Liʿān (gegenseitige Verwünschung): „Und das Zeugnis eines jeden von ihnen besteht aus vier Bezeugungen bei Gott, dass er wahrlich zu den Wahrhaftigen gehört“ (7). Was nun die Vormundschaft (Walāya) anbelangt, so beruht sie auf Verwandtschaft und Mitleid; ihre Verwandtschaft ist feststehend und ihr Mitleid ist wie das der Muslime. Sie wurde aufgrund der Notwendigkeit erlaubt, da Angehörige anderer Religionen keine Vormundschaft über sie ausüben können und es dem Richter aufgrund ihrer großen Anzahl Schwierigkeiten bereitet, dies zu tun. Dies steht im Gegensatz zum Zeugnis, da dies durch Muslime möglich ist. Es wurde von Muʿādh überliefert, dass der Prophet (möge Gott ihn segnen und ihm Frieden schenken) das Zeugnis der Angehörigen irgendeiner Religion außer den Muslimen nicht akzeptierte (8); denn sie sind gerecht (ʿudūl) sowohl gegen sich selbst als auch gegen andere.

1893 – Rechtsfall: Er sagte: „Und das Zeugnis eines Prozessgegners, eines Begünstigten seiner selbst oder eines sich selbst Verteidigenden ist nicht zulässig.“

Was den Prozessgegner (Ḫaṣm) betrifft, so gibt es zwei Arten: Erstens jeder, der in einer Angelegenheit prozessiert, in der sein Zeugnis nicht zulässig ist, wie der Bevollmächtigte (Wakīl), dessen Zeugnis in der Angelegenheit, für die er bevollmächtigt ist, nicht akzeptiert wird; ebenso der Testamentsvollstrecker (Waṣī) in der Sache, für die er eingesetzt ist, der Teilhaber (Šarīk) in der Sache, an der er beteiligt ist, und der Mudaraba-Partner (Muḍārib) mit dem Kapital oder dem Recht aus der Mudaraba. Wenn ein anvertrautes Gut (Wadīʿa) dem Verwahrer geraubt wurde und dieser es einklagt, ist sein Zeugnis diesbezüglich nicht zulässig; ebenso in ähnlichen Fällen, da er darin ein Prozessgegner ist und sein Zeugnis daher nicht akzeptiert wird, wie beim Eigentümer. Zweitens der Feind: Sein Zeugnis ist gegen seinen Feind nach der Meinung der meisten Gelehrten nicht zulässig. Dies wurde von Rabīʿa, ath-Thawrī, Isḥāq, Mālik und aš-Šāfiʿī überliefert. Mit Feindschaft ist hier die weltliche Feindschaft gemeint, wie etwa wenn derjenige, der einer Verleumdung (Qadhf) bezichtigt wurde, gegen den Verleumder aussagt,

Anmerkungen

(7) Sure an-Nūr 7. (8) Siehe: Was al-Bayhaqī von Abū Hurayra überlieferte, in: „Kapitel über denjenigen, der das Zeugnis der Leute des Dhimma ablehnt“, aus dem Buch der Zeugnisse. As-Sunan al-Kubrā 1/163. Und al-ʿUqaylī, in: Ad-Ḍuʿafāʾ al-Kabīr 3/158. Und ʿAbd ar-Razzāq, in: „Kapitel über das Zeugnis der Angehörigen der Religionsgemeinschaften gegeneinander...“, aus dem Buch der Zeugnisse. Al-Muṣannaf 8/356, 357. (1) In (A): „Muwaṣṣī“ (Testamentsvollstrecker). (2) In (A), (B) und (M): „Ghaṣb“ (Raub). (3) Im Original ausgelassen.

Arabisch (Quelle)

ممَّن نَرْضاه؛ ولأنَّه لا تُقْبَلُ شهادتُه على غيرِ أهلِ دينِه، فلا تُقْبَلُ على أهلِ دينِه، كالحَرْبِىِّ، والخبرُ يَرْويه مُجالِدٌ وهو ضَعيفٌ، وإن ثَبتَ فيَحْتمِلُ أنَّه أرادَ اليمينَ، فإنَّها تُسَمَّى شهادةً، قال اللَّه تعالى فى اللِّعان: {فَشَهَادَةُ أَحَدِهِمْ أَرْبَعُ شَهَادَاتٍ بِاللَّهِ إِنَّهُ لَمِنَ الصَّادِقِينَ} (٧). وأمَّا الوَلايةُ فمُتعلَّقُها القَرابةُ والشَّفَقةُ، وقَرَابتُهم ثابِتةٌ، وشفقَتُهم كشَفقةِ المُسلمين، وجازَتْ لمَوضِعِ الحَاجَةِ، فإِنَّ غيرَ أهلِ دينِهم لا يَلِى عليهم، والحاكِمُ يَتعذَّرُ عليه ذلك، لكَثْرتِهم، بخِلافِ الشهادةِ، فإنَّها مُمْكِنَةٌ مِن المُسلمين، وقد رُوِىَ عن مُعاذٍ، أَنَّ النَّبِىَّ -صلى اللَّه عليه وسلم- كان لا يَقْبَلُ شَهادةَ أهلِ دينٍ إِلَّا المُسلمينَ (٨)؛ فإنَّهم عُدولٌ على أنْفُسِهِم، وعلى غيرِهم.

١٨٩٣ - مسألة؛ قال: (وَلَا تُقْبَلُ شَهَادَةُ خَصْمٍ، وَلَا جَارٍّ إِلَى نَفْسِهِ، وَلَا دَافِعٍ عَنْهَا)

أمَّا الخَصْمُ، فهو نَوْعان؛ أحدُهما، كلُّ مَن خاصَمَ فى حقٍّ لا تُقبْلُ شهادتُه فيه، كالوَكيلِ لا تُقبَلُ شهادتُه فيما هو وَكيلٌ فيه، ولا الوَصِىِّ فيما هو وَصِىٌّ (١) فيه، ولا الشَّريكِ فيما هو شَريكٌ فيه، ولا المُضارِبِ بمالٍ أو حقٍّ للمُضارَبَةِ. ولو غُصِبَتِ (٢) الوَديعةُ مِن المُودَعِ، وطالَبَ بها، لم (٣) تُقْبَلْ شَهادتُه فيها، وكذلك ما أشْبَهَ هذا؛ لأَنَّه خَصْمٌ فيه، فلم تُقْبَلْ شَهادتُه به، كالمالِكِ. والثانى، العَدُوُّ، فشهادتُه غيرُ مَقْبُولَةٍ على عَدُوِّه، فى قولِ أكثرِ أهلِ العلمِ. رُوِىَ ذلك عن رَبيعَةَ، والثَّورِىِّ، وإسْحاقَ، ومالكٍ، والشَّافعىِّ. ويُرِيدُ بالعَداوةِ ههُنا العَداوةَ الدُّنْيَويَّةَ، مثل أن يَشْهَدَ المَقذوفُ على القَاذِفِ،

Anmerkungen

(٧) سورة النور ٧.(٨) انظر: ما أخرجه البيهقى عن أبى هريرة، فى: باب من رد شهادة أهل الذمة، من كتاب الشهادات. السنن الكبرى ١/ ١٦٣. والعقيلى، فى: الضعفاء الكبير ٣/ ١٥٨. وعبد الرزاق، فى: باب شهادة أهل الملل بعضهم على بعض. . .، من كتاب الشهادات. المصنف ٨/ ٣٥٦، ٣٥٧.(١) فى أ: "موصى".(٢) فى أ، ب، م: "غصب".(٣) سقط من: الأصل.

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