…und die Person, deren Weg versperrt wurde (Maqtūʿ ʿalayhi al-ṭarīq), gegen den Wegelagerer, und der Vormund des Ermordeten gegen den Mörder, und der Verletzte gegen den Verletzenden. Auch der Ehemann, der gegen seine Ehefrau wegen Ehebruchs (Zinā) aussagt, dessen Zeugnis wird nicht akzeptiert, da er gegen sich selbst einräumt, dass Feindschaft zwischen ihnen besteht, weil sie sein Ehebett entehrt hat. Was die Feindschaft in der Religion betrifft, wie etwa wenn ein Muslim gegen einen Ungläubigen aussagt oder ein Rechtschaffener aus den Reihen der Sunniten gegen einen Anhänger der Neuerungen (Mubtadiʿ) (5) aussagt, so wird sein Zeugnis nicht zurückgewiesen, denn die moralische Integrität (ʿAdāla) basiert auf der Religion, und die Religion hält ihn davon ab, das zu begehen, was in seiner Religion untersagt ist. Abū Ḥanīfa sagte: Die Feindschaft verhindert das Zeugnis nicht, da sie die moralische Integrität nicht beeinträchtigt, und sie verhindert daher das Zeugnis nicht, ebenso wenig wie Freundschaft es verhindert. Wir entgegnen mit dem, was ʿAmr ibn Šuʿayb von seinem Vater und dieser von seinem Großvater überlieferte, dass der Gesandte Gottes (möge Gott ihn segnen und ihm Frieden schenken) sagte: „Das Zeugnis eines Verräters oder einer Verräterin, eines Ehebrechers oder einer Ehebrecherin und einer Person mit Groll (Gimr) gegen ihren Bruder ist nicht zulässig.“ Überliefert von Abū Dāwūd (6). „Gimr“ bedeutet Groll (Ḥiqd). Zudem führt Feindschaft zu Verdachtsmomenten und verhindert somit das Zeugnis, wie bei naher Verwandtschaft. Sie unterscheidet sich jedoch von der Freundschaft; denn im Zeugnis eines Freundes für seinen Freund durch Falschaussage liegt zwar ein Nutzen für einen anderen zum Schaden für ihn selbst und ein Verkauf seines Jenseits für das Diesseits eines anderen, doch beim Zeugnis eines Feindes gegen seinen Feind beabsichtigt dieser, sich selbst zu nützen, indem er sich an seinem Feind rächt; daher unterscheiden sie sich. Falls gefragt wird: Warum habt ihr das Zeugnis von Muslimen gegen Ungläubige trotz der Feindschaft akzeptiert? Wir antworten: Die Feindschaft ist hier religiöser Natur, und die Religion erfordert keine Falschaussage und verlangt nicht, dass jemand seine Religion aufgrund der Forderungen seiner Religion aufgibt.
Abschnitt: Wenn jemand gegen einen Mann ein Recht bezeugt und derjenige, gegen den ausgesagt wurde, ihn daraufhin der Verleumdung bezichtigt, so wird sein Zeugnis deswegen nicht zurückgewiesen; denn wenn wir sein Zeugnis aufgrund dessen für nichtig erklären würden, könnte jeder, gegen den ausgesagt wird, das Zeugnis des Zeugen entkräften, indem er ihn der Verleumdung bezichtigt. Dies unterscheidet sich von dem Fall, in dem die Sündhaftigkeit (Fisq) erst nach der Zeugenaussage, aber vor dem Urteilsspruch eintritt, da die Zurückweisung des Zeugnisses in jenem Fall nicht zu einer solchen Konsequenz führt, sondern vielmehr zum Gegenteil. Zudem erzeugt der nachträgliche Eintritt der Sündhaftigkeit einen Verdachtsmoment hinsichtlich des Zustands während der Zeugenaussage, da die Gewohnheit (des Zeugen) es ist, sie zu verbergen; ihr Auftreten nach der Zeugenaussage deutet darauf hin, dass er sie bereits zum Zeitpunkt der Aussage verborgen hatte. Hier hingegen entstand die Feindschaft durch eine Angelegenheit, in der kein Verdacht auf den Zeugen fällt (7). Was die Rechtsstreitigkeiten in Vermögensangelegenheiten betrifft, so stellen sie keine Feindschaft dar, die das Zeugnis in anderen als den strittigen Punkten ausschließt. Zu seiner Aussage: „Und keiner, der sich selbst einen Nutzen verschafft (Jārr ilā nafsihi).“ [Denn wer sich selbst einen Nutzen verschafft] (8), das ist...
(4) Im Original ausgelassen. (5) In (A), (B) und (M): „Mubtadiʿ“ (Anhänger der Neuerungen). (6) Die Überlieferungsquelle wurde bereits auf Seite 151 erwähnt. Der Wortlaut wurde auf Seite 152 wiedergegeben. (7) Im Original, (A) und (B): „fīhā“ (darin). (8) Im Original ausgelassen.
والمَقْطوعُ عليه الطَّريقُ على القَاطِعِ، والمَقْتولُ وَلِيُّه على القاتلِ، والمَجْروحُ على الجارحِ، والزَّوجُ يَشْهَدُ على امرأتِه بالزِّنَى، فلا تُقْبَلُ شَهادتُه؛ لأَنَّه يُقِرُّ على نفسِه بعَداوتِه لها (٤)، لإِفْسادِها فِراشَه. فأمَّا العَداوَةُ فى الدِّينِ، كالمُسلمِ يَشْهدُ على الكافرِ، أو المُحِقِّ من أهلِ السُّنَّةِ يَشْهدُ على المُبْتدِعِ (٥)، فلا تُرَدُّ شَهادتُه؛ لأنَّ العدالةَ بالدِّينِ، والدِّينُ يَمْنعُه مِن ارْتِكابِ مَحْظورِ دينِه. وقال أبو حنيفةَ: لا تَمْنَعُ العَداوةُ الشَّهادةَ؛ لأنَّها لا تُخِلُّ بالعَدالةِ، فلا تَمْنعُ الشَّهادةَ، كالصَّداقةِ. ولنا، ما رَوَى عمرُو بنُ شُعيبٍ، عن أبيه، عن جَدِّه، قال: قال رسولُ اللَّهِ -صلى اللَّه عليه وسلم-: "لَا تَجُوزُ شَهَادَةُ خَائِنٍ وَلَا خَائِنَةٍ، وَلا زَانٍ وَلَا زَانِيَةٍ، وَلَا ذِىِ غِمْرٍ عَلَى أَخِيهِ". رواه أبو داودَ (٦). الغِمْرُ: الحِقْدُ. ولأنَّ العَداوةَ تُورِثَ التُّهْمَةَ. فتَمْنَعُ الشَّهادةَ، كالقَرابَةِ القَريبةِ، وتُخالفِ الصَّداقَةَ؛ فإِنَّ فى شهادَةِ الصَّديقِ لصَديقِه بالزُّورِ نَفْعَ غَيرِه بمَضرَّةِ نَفْسِه، وَبيْعَ آخِرَتِه بدُنيا غيرِه، وشِهادةُ العَدُوِّ على عدُوِّه يَقْصِدُ بها نَفعَ نفسِه، بالتَّشفِّى مِن عَدُوِّه، فافْتَرقا. فإن قيلَ: فلِمَ قَبِلْتُم شَهادةَ المسلمين على الكُفَّارِ مع العَداوَةِ؟ قُلْنا: العَداوَةُ ههُنا دِينِيَّةٌ، والدِّينُ لا يَقْتضِى شَهادةَ الزُّورِ، ولا أن يَترُكَ دِينَه بمُوجِبِ دِينِه.
فصل: فإن شَهِدَ على رَجلٍ بحَقٍّ، فقَذَفَه المشْهودُ عليه، لم تُرَدَّ شهادتُه بذلك؛ لأنَّنا لو أَبْطلْنا شهادتَه بهذا لتمَكَّنَ كُلُّ مَشْهودٍ عليه من إبْطالٍ شَهادةِ الشَّاهدِ بأن يقْذِفَه، ويُفارِقُ ما لو طَرَأَ الفِسقُ بعدَ أداءِ الشَّهادةِ، وقَبلَ الحُكمِ، فإِنَّ رَدَّ الشَّهادةِ فيه لا يُفْضِى إلى ذلك، بل إلى عَكْسِه، ولأنَّ طَرَيانَ الفِسْقِ يُورِثُ تُهْمةً فى حالِ أداءِ الشَّهادةِ؛ لأنَّ العادةَ إسْرارُه، فظُهورُه بعدَ أداءِ الشَّهادةِ، يدُلُّ على أنَّه كان يُسِرُّه حالةَ أدائِها، وههُنا حصَلَت العَداوةُ بأمرٍ لا تُهْمةَ على الشَّاهدِ فيه (٧). وأمَّا المُحاكَمةُ فى الأمْوالِ، فليستْ بعَداوَةٍ تمْنَعُ الشَّهادةَ فى غيرِ ما حاكمَ فيه. وأمَّا قولُه: ولا جارٍّ إلى نَفْسِه. [فإنَّ الجارَّ إلى نَفْسِه] (٨) هو
(٤) سقط من: الأصل.(٥) فى أ، ب، م: "مبتدع".(٦) تقدم تخريجه، فى: صفحة ١٥١. وورد بنصه فى: صفحه ١٥٢.(٧) فى الأصل، أ، ب: "فيها".(٨) سقط من: الأصل.