ShamelaTranslate
Suche
Anmelden
ShamelaTranslate

© 2026 ShamelaTranslate. Wissenschaftliches Open-Access-Projekt.

Über unsKontaktSpendenImpressumDatenschutzNutzungsbedingungenWiderrufsbelehrungVerträge hier kündigen
Al-Mughnī von Ibn Qudāma – Edition al-Turkī
Band 14 · Seite 176

Übersetzung · DE

derjenige, der aus seinem Zeugnis Nutzen zieht und sich dadurch einen Vorteil verschafft, wie das Zeugnis der Gläubiger für einen zahlungsunfähigen Schuldner (Muflis) hinsichtlich einer Schuld oder einer Sache, sowie ihr Zeugnis für einen Verstorbenen hinsichtlich einer Schuld oder eines Vermögenswertes; denn wenn für den zahlungsunfähigen Schuldner oder den Verstorbenen eine Schuld oder ein Vermögenswert festgestellt würde, würden ihre Rechte daran hängen. Dies unterscheidet sich von dem Fall, in dem Gläubiger für eine lebende Person aussagen, über deren Vermögen kein Vormundschaftsverhältnis (Ḥajr) besteht, denn ihr Zeugnis wird akzeptiert; da ihr Anspruch nicht an dessen Vermögen hängt, sondern an seiner persönlichen Haftung (Dhimma). Falls gefragt wird: Wenn er mittellos ist, entfällt die Forderung gegen ihn; wenn sie aber für ihn einen Vermögenswert bezeugen, erlangen sie die Befugnis, ihn zu belangen, und ziehen somit Nutzen für sich selbst. Wir antworten: Der Anspruch wird nicht durch ihr Zeugnis begründet, sondern durch seine Zahlungsfähigkeit und sein Geständnis aufgrund der Forderung, die sie bezeugt haben. Das Zeugnis eines Erben für den Erblasser bei einer Verletzung vor deren Abheilung wird nicht akzeptiert, da die Verletzung zum Tod führen könnte und die Entschädigung (Diya) ihnen durch ihr Zeugnis zustünde. Ebenso wenig das Zeugnis des Vorkaufsberechtigten (Shafīʿ) bei einem Verkauf eines Anteils, an dem er ein Vorkaufsrecht hat. Auch nicht das Zeugnis des Herrn für seinen Sklaven, dem Handel gestattet wurde, oder für seinen Mukātab (Vertragssklaven). Der Qādī sagte: Das Zeugnis eines Lohnempfängers für denjenigen, der ihn eingestellt hat, wird nicht akzeptiert. Und er sagte: Aḥmad hat dies ausdrücklich so dargelegt. Falls gefragt wird: Warum habt ihr das Zeugnis eines Erben für seinen Erblasser akzeptiert, obwohl er, falls dieser stirbt, ihn beerbt und somit durch sein Zeugnis einen Nutzen für sich selbst erlangt? Wir antworten: Er hat zum Zeitpunkt des Zeugnisses kein Recht an dessen Vermögen, sondern es besteht nur die Möglichkeit, dass ihm ein Recht erwächst, und dies verhindert die Annahme des Zeugnisses nicht, so als ob er für eine Frau aussagte, die er möglicherweise heiraten könnte, oder für einen Schuldner, bei dem es möglich ist, dass er seine Schulden bei ihm begleicht oder zahlungsunfähig wird, wodurch sein Recht daran hängen würde. Vielmehr ist das Hindernis das, woraus der Zeuge zum Zeitpunkt des Zeugnisses einen Nutzen zieht (10). Falls gefragt wird: Ihr habt doch das Zeugnis für den Erblasser bei einer Verletzung vor deren Abheilung wegen der Möglichkeit verhindert, dass ihm ein Recht erwächst, [auch wenn er im Moment kein Recht hat] (11). Wenn ihr also sagt: Der Grund für seinen Anspruch ist entstanden. Wir antworten: Das entfällt beim Zeugen für den kranken Erblasser bezüglich eines Anspruchs, denn dessen Zeugnis wird akzeptiert, obwohl der Grund für seinen Anspruch entstanden ist, nachgewiesen dadurch, dass seine Schenkung an ihn (13) nicht wirksam ist, während seine Schenkung an andere davon abhängt, dass sie aus dem Drittel des Vermögens geleistet werden kann. Wir antworten: Wir haben das Zeugnis für den Erblasser bei einer Verletzung nur deshalb verhindert, weil sie möglicherweise zum Tod führt, wodurch die Entschädigung für den Erben, der sie bezeugt, von Anfang an zur Pflicht wird, er also für sich selbst aussagt.

Anmerkungen

(9) Im Original: "li-daʿwat". (10) In (M): "bi-hi al-šāhid" (durch ihn der Zeuge). (11) Im Original ausgelassen. (12) In (B): "fa-lam" (da nicht). (13) In (A) ausgelassen. (14) In (B) und (M): "li-muwarrithihi" (für seinen Erblasser).

ZurückBand 14 · Seite 176Weiter
Zurück14·176Weiter