ShamelaTranslate
Suche
Anmelden
ShamelaTranslate

© 2026 ShamelaTranslate. Wissenschaftliches Open-Access-Projekt.

Über unsKontaktSpendenImpressumDatenschutzNutzungsbedingungenWiderrufsbelehrungVerträge hier kündigen
Al-Mughnī von Ibn Qudāma – Edition al-Turkī
Band 14 · Seite 177

Übersetzung · DE

eine unmittelbare Begründung für ihn als Recht darstellt, anders als der Zeuge für einen Kranken oder Verletzten hinsichtlich eines Vermögenswertes, denn dies wird nur für denjenigen zur Pflicht, zu dessen Gunsten bezeugt wurde, und es ist möglich, dass es übergeht oder nicht übergeht, daher verhindert es das Zeugnis zugunsten von ihm nicht, ebenso wie das Zeugnis für seinen Schuldner. Falls gefragt wird: Ihr habt doch das Zeugnis des Gläubigers für seinen Gläubiger bei einer Verletzung vor deren Abheilung erlaubt, so wie ihr sein Zeugnis für ihn hinsichtlich eines Vermögenswertes erlaubt habt (15)? Wir antworten: Wir haben es nur deshalb erlaubt, weil die Entschädigung für den Zeugen nicht von Anfang an zur Pflicht wird, sondern sie wird für den Getöteten oder seine Erben zur Pflicht, und dann begleicht der Gläubiger seine Forderung daraus, sodass es dem Zeugnis zugunsten von ihm (16) hinsichtlich eines Vermögenswertes gleicht. Was die Abwehr von Schaden von sich selbst betrifft, so ist dies beispielsweise der Fall, wenn derjenige, gegen den ausgesagt wird, die Verletzung der Zeugen bezeugt, oder wenn die Verwandten (ʿĀqila) des Mörders aus Versehen die Verletzung der Zeugen bezeugen, die gegen ihn ausgesagt haben, wegen des Vorteils, die Entschädigung von sich selbst abzuwenden. Wenn die beiden Zeugen bezüglich der Verletzung arm sind, ist es möglich, dass ihr Zeugnis akzeptiert wird, da sie keinen Teil der Entschädigung tragen; und es ist möglich, dass es nicht akzeptiert wird, weil befürchtet wird, dass sie innerhalb eines Jahres zahlungsfähig werden und dann die Last tragen müssen (17). Dasselbe gilt für denjenigen, der weit entfernt ist und aufgrund seiner Entfernung keine Last trägt (18), denn man ist nicht sicher, ob derjenige, der ihm näher steht, vor Ablauf des Jahres stirbt und er dann die Last tragen müsste. Das Zeugnis eines Bürgen für denjenigen, für den er bürgt, hinsichtlich der Erfüllung des Anspruchs oder der Entbindung davon, wird nicht akzeptiert. Ebenso wenig das Zeugnis eines der beiden Vorkaufsberechtigten gegen den anderen bezüglich des Erlöschens seines Vorkaufsrechts, da er sich selbst einen Anspruch sichert. Auch nicht das Zeugnis einiger Gläubiger eines zahlungsunfähigen Schuldners gegen andere bezüglich des Erlöschens seiner Schuld oder deren Erfüllung. Ebenso wenig das Zeugnis eines Vermächtnisnehmers gegen einen anderen bezüglich dessen, was dessen Vermächtnis nichtig macht, wenn durch dessen Vermächtnis eine Konkurrenz entsteht, entweder aufgrund der Enge des Drittels für beide oder weil sich die beiden Vermächtnisse auf einen bestimmten Gegenstand beziehen. Dies und ähnliches wird nicht als Zeugnis akzeptiert, weil der Zeuge diesbezüglich parteiisch ist, aufgrund des Nutzens für sich selbst, den er durch sein Zeugnis erlangt, und der Abwehr von Schaden von sich selbst, sodass er für sich selbst aussagt. Al-Zuhrī sagte: Es ist die Sunna im Islam überliefert, dass das Zeugnis eines Gegners oder eines Verdächtigten nicht zulässig ist. Der Verdächtigte (Ẓanīn) ist derjenige, der parteiisch ist. Talḥa ibn ʿAbd Allāh ibn ʿAwf berichtete, er sagte: Der Gesandte Allāhs – Allāhs Segen und Friede seien auf ihm – entschied, dass es kein Zeugnis für einen Gegner oder einen Verdächtigten gibt (20). Zu denjenigen, die das Zeugnis eines Partners für seinen Partner ablehnten, gehören Shurayḥ, al-Nakhaʿī,

Anmerkungen

(15) In (B) und (M): "bi-mālihi" (hinsichtlich seines Vermögenswertes). (16) In (B) und (M) ausgelassen. (17) Im Original: "fa-yaḥtamilān" (so sind beide möglich). (18) Im Original: "yaḥtamil" (es ist möglich). (19) In (M) ausgelassen. (20) Überliefert von al-Bayhaqī in: "Kapitel: Das Zeugnis eines Verräters wird nicht akzeptiert...", aus dem Buch der Zeugnisse (Kitāb al-Shahādāt), al-Sunan al-Kubrā 10/201. Und von ʿAbd al-Razzāq in: "Kapitel: Ein Verdächtiger wird nicht akzeptiert...", aus dem Buch der Zeugnisse, al-Muṣannaf 8/320.

ZurückBand 14 · Seite 177Weiter
Zurück14·177Weiter