al-Thawrī, al-Shāfiʿī und die Anhänger der Vernunftlehre (Aṣḥāb al-Raʾy). [Wir kennen niemanden, der dem widersprechen würde] (21).
Abschnitt: Wenn ein Partner für seinen Partner bezüglich einer Angelegenheit aussagt, in der er kein Partner ist, oder ein Bevollmächtigter für seinen Auftraggeber bezüglich einer Angelegenheit, in der er nicht bevollmächtigt ist, oder ein Feind für seinen Feind, oder ein Erbe für den Erblasser hinsichtlich eines Vermögenswertes oder einer Verletzung nach deren Abheilung, oder wenn einer der beiden Vorkaufsberechtigten, nachdem er auf sein Vorkaufsrecht verzichtet hat, gegen den anderen bezüglich des Verzichts auf dessen Vorkaufsrecht aussagt, oder einer der beiden Testamentsvollstrecker nach dem Erlöschen seiner Vollmacht gegen den anderen bezüglich dessen aussagt, was zum Erlöschen seiner Vollmacht führt, oder wenn eines der beiden Testamente nicht in Konkurrenz (22) zum anderen steht, und ähnliche Fälle, bei denen kein Verdacht besteht, so wird das Zeugnis akzeptiert; denn das Erfordernis für die Akzeptanz des Zeugnisses ist gegeben und das Hinderungsgrund fehlt, daher ist dessen Annahme verpflichtend, um dem Erfordernis zu entsprechen.
1894 - Rechtsfrage: Er sagte: (Das Zeugnis dessen, der für seine häufigen Fehler und Zerstreutheit bekannt ist, wird nicht akzeptiert) (1).
Die Gesamtaussage dazu ist, dass der Zeuge so beschaffen sein muss, dass seiner Aussage vertraut wird, damit eine überwiegende Vermutung für seine Wahrheit erreicht wird. Aus diesem Grund haben wir die Redlichkeit (ʿAdāla) als Bedingung festgelegt. Wer häufig Fehler begeht und zerstreut ist, dessen Aussage wird nicht vertraut, da die Möglichkeit besteht, dass es sich um seine Fehler handelt; so könnte er gegen jemanden aussagen, gegen den nicht ausgesagt wurde, oder zugunsten von jemandem, für den er nicht ausgesagt hat, oder über etwas, das nicht Gegenstand des Zeugnisses war. Wenn er zerstreut ist, könnte ihn die Gegenpartei zu etwas verleiten, das nicht seinem Zeugnis entspricht, sodass kein Vertrauen in seine Aussage entsteht. Ein seltener Fehler oder eine seltene Zerstreutheit hindern jedoch nicht an der Zeugenschaft, da niemand davor gefeit ist. Würde dies das Zeugnis ausschließen, würde das Tor dazu verschlossen werden. Wir haben daher die Häufigkeit als Kriterium für den Ausschluss festgelegt, so wie wir die Häufigkeit von Sünden als Beeinträchtigung der Redlichkeit (ʿAdāla) festlegen.
1895 - Rechtsfrage: Er sagte: (Das Zeugnis eines Blinden ist zulässig, wenn er sich der Stimme gewiss ist).
Dies wurde von ʿAlī und Ibn ʿAbbās überliefert. Dies ist auch die Auffassung von Ibn Sīrīn, ʿAṭāʾ, al-Shaʿbī, al-Zuhrī, Mālik, Ibn Abī Laylā, Isḥāq und Ibn al-Mundhir. Abū Ḥanīfa sagte,
(21) Im Original ausgelassen. (22) In (A) und (B) ergänzt: "bi-hā" (damit). (1) In (A): "ʿurifa" (bekannt ist). (2) Im Original: "ʿan" (von/über).
والثَّورِىُّ، والشَّافِعىُّ، وأصْحابُ الرَّأْىِ. [ولا نَعلَمُ فيه مُخالِفًا] (٢١).
فصل: وإن شهِدَ الشَّريكُ لشريكِه، فى غيرِ ما هو شَريكٌ فيه، أو الوَكيلُ لمُوكِّلِه، فى غيرِ ما هو وَكيلٌ فيه، أو العَدوُّ لعَدوِّه، أو الوَارثُ لمَوْروثِه بمَالٍ، أو بالجَرْحِ بعدَ الانْدِمالِ، أؤ شَهِدَ أحدُ الشَّفيعَيْنِ، بعدَ أن أسْقطَ شُفْعتَه على الآخَرِ، بإسْقاطِ شُفعتِه، أو أحدُ الوَصِيَّيْنِ بعدَ سُقوطِ وَصيَّتِه على الآخرِ، بما يُسْقِطُ وَصِيَّتَه، أو كانتْ إحدَى الوَصِيَّتينِ لا تُزاحِمُ (٢٢) الأَخْرَى، ونحو ذلك ممَّا لا تُهْمَةَ فيه، قُبِلَتْ؛ لأنَّ المُقتَضِىَ لقَبولِ الشَّهادةِ مُتحَقِّقٌ، والمانعُ مُنْتَفٍ فوجَبَ قَبولُها، عَملًا بالمُقْتَضِى.
١٨٩٤ - مسألة؛ قال: (وَلَا تُقْبَلُ شَهَادةُ مَنْ يُعْرَفُ (١) بِكَثْرَةِ الْغلَطِ وَالْغَفْلَةِ)
وجملتُه أنَّه يُعْتَبرُ فى الشَّاهِدِ أن يَكونَ مَوْثُوقًا بقَولِه؛ لتَحْصُلَ غَلَبَةُ الظَّنِّ بصِدْقِه، ولذلك اعْتبرْنا العَدالةَ، ومَن يَكثرُ غَلطُه وتَغفُّلُه، لا يُوثَقُ بقولِه؛ لاحْتمالِ أن يكونَ من غَلَطاتِه، فرُبما شهِدَ على غيرِ من اسْتُشْهِدَ عليه، أو لغيرِ مَن شهِدَ له، أو بغيرِ ما اسْتُشهِدَ به، وإذا كان مُغفَّلًا، فربَّما اسْتَزَلَّه الخَصْمُ بغيرِ شَهادتِه، فلا تَحْصُلُ الثِّقةُ بقولِه. ولا يَمْنَعُ من (٢) الشَّهادةِ وُجودُ غَلَطٍ نادرٍ، أو غَفْلةٍ نادِرةٍ؛ لأنَّ أحدًا لا يَسْلَمُ مِن ذلك، فلو مَنعَ ذلك الشَّهادةَ، لَا نْسدَّ بابُها، فاعْتَبرْنا الكَثرةَ فى المَنْعِ، كما اعْتبرْنا كَثرةَ المعاصِى فى الإِخْلالَ بالعَدَالةِ.
١٨٩٥ - مسألة؛ قال: (وَتَجُوزُ شَهَادَةُ الْأَعْمَى، إِذَا تَيَقَّنَ الصَّوْتَ)
رُوِىَ هذا عن علىٍّ، وابنِ عبَّاسٍ. وبه قال ابنُ سِيرينَ، وعَطاءٌ، والشَّعْبِىُّ، والزُّهْرىُّ، ومَالِكٌ، وابنُ أبى ليلَى، وإسحاقُ، وابنُ المُنْذِرِ. وقال أبو حنيفةَ،
(٢١) سقط من: الأصل.(٢٢) فى أ، ب زيادة: "بها".(١) فى أ: "عرف".(٢) فى الأصل: "عن".