Abschnitt: Wenn jemand als Zeuge über eine Handlung berichtet und daraufhin erblindet, ist es zulässig, dass er dies bezeugt, sofern er denjenigen, gegen den ausgesagt wird, bei seinem Namen und seiner Abstammung kennt. Dies ist die Auffassung von al-Shāfiʿī. Abū Ḥanīfa sagte: Sein Zeugnis ist grundsätzlich nicht zulässig, da er nicht als Richter (ḥākim) fungieren darf. Unser Argument ist das bereits Erwähnte sowie der Umstand, dass Blindheit lediglich der Verlust eines Sinnesorgans ist, welcher die religiöse Verpflichtung (taklīf) nicht beeinträchtigt; sie hindert also nicht die Annahme des Zeugnisses, ebenso wie bei Taubheit. Das Richteramt unterscheidet sich hiervon, da dort für das Richteramt Bedingungen der Vollkommenheit (kamāl) gefordert werden, die für das Zeugnis nicht gelten; daher sind dort auch das Hörvermögen, die Fähigkeit zum Rechtsentscheid (ijtihād) und anderes erforderlich. Sollte er denjenigen, gegen den ausgesagt wird, nicht bei Namen und Abstammung kennen, wohl aber dessen Stimme aufgrund häufigen Umgangs mit Sicherheit erkennen, so ist es ebenfalls rechtmäßig, dass er dies bezeugt, gemäß dem, was wir zu Beginn der Problematik erläutert haben. Wenn er vor dem Richter bezeugt und danach, aber noch vor dem Urteilsspruch aufgrund des Zeugnisses, erblindet, ist das Urteil auf dieser Grundlage zulässig. Dies ist die Ansicht von al-Shāfiʿī, Abū Yūsuf und Muḥammad. Abū Ḥanīfa sagte: Das Urteil ist nicht zulässig, da es sich um einen Umstand handelt, der die Annahme des Zeugnisses bei bestehender Sprechfähigkeit ausschließt, weshalb es das Urteil daraufhin hindert, wie bei moralischer Verfehlung (fisq). Unser Argument ist, dass es sich um einen Zustand handelt, der erst nach der Erbringung des Zeugnisses eintrat und während des Zeugnisses keinen Anlass zum Verdacht bietet, [sodass er die Annahme nicht hindert, wie bei Eintritt des Todes; es unterscheidet sich von der moralischen Verfehlung, da diese bereits zum Zeitpunkt des Zeugnisses Verdacht erweckt] (7).
Abschnitt: Das Zeugnis eines Stummen ist unter keinen Umständen zulässig. Aḥmad, möge Allah mit ihm zufrieden sein, legte dies fest, indem er sagte: "Das Zeugnis des Stummen ist nicht zulässig." Man fragte ihn: "Auch wenn er es schriftlich niederlegt?" Er antwortete: "Ich weiß es nicht." Dies ist auch die Ansicht der Anhänger der Meinung (Aṣḥāb al-ra'y). Mālik, al-Shāfiʿī und Ibn al-Mundhir sagten: Es wird akzeptiert, sofern seine Gebärdensprache verstanden wird; denn sie nimmt bei seinen Rechtsakten – wie Scheidung (ṭalāq), Eheschließung (nikāḥ), der Schwur (ẓihār) und die Eidesleistung (īlā') – den Platz seiner Sprache ein, daher gilt dies auch für sein Zeugnis. Ibn al-Mundhir argumentierte damit, dass der Prophet, Allahs Segen und Friede seien auf ihm, während er im Gebet saß, auf die Leute, die standen, mit einer Geste hinwies, sich zu setzen, woraufhin sie sich setzten (8). Unser Gegenargument ist, dass es sich hierbei um ein Zeugnis durch Zeichen handelt, was nicht zulässig ist, ebenso wie das Zeichengeben eines Sprechenden. Dies wird dadurch bekräftigt, dass für das Zeugnis Gewissheit (yaqīn) vorausgesetzt wird und daher das bloße Winken eines Sprechenden nicht ausreicht. Durch Gebärden wird jedoch keine Gewissheit erlangt. Dass bei seinen eigenen Rechtsangelegenheiten aus Notwendigkeit auf seine Zeichen zurückgegriffen wurde, liegt an der Notlage, doch eine solche Notwendigkeit besteht hier nicht. Deshalb durfte er auch kein Richter sein. Zudem darf ein Richter kein Urteil fällen, wenn er sein Urteil zwar schriftlich mit seinem Siegel vorfindet, aber den Inhalt nicht erläutert hat, und der Zeuge bezeugt nicht das Sehen seiner eigenen Schrift. Wenn also der Richter nicht allein auf Basis einer fremden Schrift urteilen darf, gilt dies für den Zeugen umso mehr. Das Argument von Ibn al-Mundhir ist nicht stichhaltig, denn der Prophet, Allahs Segen und Friede seien auf ihm, war sehr wohl in der Lage zu sprechen.
(7) Im Original ausgelassen. Eine Überlegung/Anmerkung. (8) Die Quellenangabe wurde bereits angeführt in: 3/8. (9) In (B): "yuktifā" (es wird ausgereicht).
فصل: فإن تَحمَّلَ الشَّهادةَ على فِعلٍ، ثم عَمِىَ، جاز أن يَشْهدَ به، إذا عَرَفَ المشهودَ عليه باسْمِه ونَسَبه. وبهذا قالَ الشَّافعىُّ. وقال أبو حنيفةَ: لا تجوزُ شَهادتُه أصلًا؛ لأَنَّه لا يجوزُ أن يكَونَ حاكِمًا. ولَنا، ما تَقدَّمَ؛ ولأنَّ العَمَى فَقْدُ حاسَّةٍ لاتُخِلُّ بالتَّكْليفِ، فلم يَمْنَعْ قَبولَ الشَّهادةِ كالصَّمَمِ، ويُفارِقُ الحُكْمَ، فإنَّه يُعْتبَرُ له من شُروطِ الكمالِ ما لا يُعْتبَرُ للشَّهادةِ، ولذلك يُعْتَبرُ له السَّمعُ والاجْتهادُ وغيرُهما، فإنْ لم يَعْرِفِ المَشْهودَ عليه باسْمِه ونَسَبِه، لكنْ تَيقَّنَ صَوْتَه؛ لكَثْرَةِ إلْفِه له، صحَّ أن يَشْهدَ به أيضًا؛ لما ذكرْنا فى أوَّلِ المسألةِ. وإن شَهِدَ عند الحاكمِ، ثم عَمِىَ قبلَ الحُكْمِ بشَهادتِه، جاز الحُكْمُ بها. وبهذا قال الشَّافعىُّ، وأبو يُوسُفَ، ومُحمَّد. وقال أبو حنيفةَ: لا يجوزُ الحُكْمُ بها؛ لأَنَّه مَعْنًى يَمْنَعُ قبولَ الشَّهادةِ مع صِحَّةِ النُّطقِ، فمنَعَ الحُكْمَ بها، كالفِسْقِ. ولَنا، أنَّه مَعْنًى طَرَأَ بعدَ أداءِ الشهادةِ، لا يُورِثُ تُهْمَةً فى حالِ الشَّهادةِ، [فلم يَمْنَعْ قَبولَها كالموتِ، وفارَقَ الفِسْقَ؛ فإنَّه يُورِثُ تُهْمةً حالَ الشَّهادةِ] (٧).
فصل: ولا تَجوزُ شَهادةُ الأخْرسِ بحالٍ. نَصَّ عليه أحمدُ، رَضِىَ اللَّهُ عنه، فقال: لا تَجوزُ شَهادةُ الأخْرَسِ. قيل له: وإن كتَبَها؟ قال: لا أدْرِى. وهذا قولُ أصْحابِ الرَّأْىِ. وقال مالكٌ، والشَّافعىُّ، وابنُ المُنْذِرِ: تُقْبَلُ إذا فُهِمَتْ إشارتُه؛ لأنَّها تَقومُ مَقامَ نُطْقِه فى أحْكامِه، مِن طلاقهِ، ونِكاحِه، وظِهارِه، وإيلائِه، فكذلك فى شَهَادتِه. واسْتدَلَّ ابنُ المُنْذِرِ بأنَّ النَّبِىَّ -صلى اللَّه عليه وسلم-، أشارَ وهو جالِسٌ فى الصَّلاةِ إلى الناسِ وهم قيامٌ، أنِ اجْلِسوا. فجَلَسُوا (٨). ولَنا، أنَّها شَهادةٌ بالإِشارةِ، فلم تَجُزْ، كإشارَةِ النَّاطقِ، يُحقِّقُه أَنَّ الشَّهادةَ يُعْتَبرُ فيها اليَقِينُ، ولذلك لا يُكْتفَى بإيماءِ النَّاطقِ، ولا يَحْصُلُ اليَقِينُ بالإِشارةِ، وإنَّما اكْتُفِىَ (٩) بإشارتِه فى أحكامِه المُختصَّةِ به للضَّرورةِ، ولا ضَرورةَ ههُنا، ولهذا لم يَجُزْ أن يكون حاكمًا، ولأنَّ الحاكمَ لا يُمْضِى حُكْمَه إذا وَجدَ حُكْمَه بخطِّه تحت خَتْمِه، ولم يَذْكُرْ حُكمَه، والشاهدُ لا يَشْهدُ برُؤْيَةِ خَطِّه، فلئلَّا يَحْكُمَ بخَطِّ غيرِه أوْلَى. وما اسْتدَلَّ به ابنُ المُنْذرِ لا يَصِحُّ؛ فإنَّ النَّبِىَّ -صلى اللَّه عليه وسلم- كان قادِرًا على الكَلامِ،
(٧) سقط من: الأصل. نقل نظر.(٨) تقدم تخريجه، فى: ٣/ ٨.(٩) فى ب: "يكتفى".