und er wirkte durch seine Gebärde im Gebet. Würde ein Sprechender durch Zeichen und Gesten bezeugen, so wäre dies konsensual (ijmāʿan) nicht gültig; daraus erkennt man, dass sich das Zeugnis von anderen Rechtsakten unterscheidet.
1896 – Problemstellung: Er sagte: "Das Zeugnis der Eltern, auch wenn sie noch so weit in der Ahnenreihe aufsteigen, für das Kind, auch wenn es noch so weit in der Nachkommenschaft absteigt, ist nicht zulässig, ebenso wenig das Zeugnis des Kindes, auch wenn es in der Nachkommenschaft absteigt, für beide, auch wenn sie in der Ahnenreihe aufsteigen."
Nach der offenkundigen Lehrmeinung (ẓāhir al-madhhab) wird das Zeugnis des Vaters für sein Kind nicht akzeptiert, ebenso wenig für das Kind seines Kindes, ungeachtet dessen, wie weit es absteigt; dies gilt gleichermaßen für die Kinder der Söhne als auch für die Kinder der Töchter. Ebenso wird das Zeugnis des Kindes für seinen Vater, seine Mutter, seinen Großvater oder seine Großmutter väterlicher- oder mütterlicherseits, auch wenn sie in der Ahnenreihe aufsteigen, nicht akzeptiert; dies gilt für Väter und Mütter sowie deren Eltern gleichermaßen. Dies ist auch die Ansicht von Shurayḥ, al-Ḥasan, al-Shaʿbī, al-Nakhaʿī, Mālik, al-Shāfiʿī, Isḥāq, Abū ʿUbayd und den Anhängern der Meinung (Aṣḥāb al-ra'y). Von Aḥmad, möge Allah ihm gnädig sein, wurde eine zweite Überlieferung (riwāya) berichtet: Das Zeugnis des Sohnes für seinen Vater wird akzeptiert, das Zeugnis des Vaters für ihn jedoch nicht; denn das Vermögen des Sohnes untersteht der Verfügungsgewalt des Vaters, da er es sich nehmen darf, wann immer er will. Somit ist das Zeugnis des Sohnes für den Vater wie ein Zeugnis für sich selbst oder ein Zeugnis, durch das er sich einen Vorteil verschafft. Der Prophet, Allahs Segen und Friede seien auf ihm, sagte: "Du und dein Vermögen gehören deinem Vater." Er sagte zudem: "Das Beste, was ein Mann isst, stammt aus seinem eigenen Erwerb, und eure Kinder gehören zu eurem besten Erwerb; sost esst von ihrem Vermögen." Dies findet sich beim Zeugnis des Sohnes für seinen Vater nicht wieder. Von ihm (Aḥmad) wird eine dritte Überlieferung berichtet, nach der das Zeugnis eines jeden der beiden für den anderen akzeptiert wird, sofern kein Anlass zum Verdacht besteht, wie etwa bei Angelegenheiten der Eheschließung, Scheidung, Wiedervergeltung (qiṣāṣ) und finanziellen Dingen, sofern er darauf nicht angewiesen ist; denn jeder der beiden profitiert nicht von dem, was für den anderen in diesen Fällen feststeht, sodass in dieser Hinsicht kein Verdacht (tuhma) besteht. Von ʿUmar ibn al-Khaṭṭāb, möge Allah mit ihm zufrieden sein, wurde überliefert, dass das Zeugnis eines jeden der beiden für den anderen akzeptiert wird. Dies wurde auch von Shurayḥ berichtet. Dies ist zudem die Auffassung von ʿUmar ibn ʿAbd al-ʿAzīz, Abū Thawr, al-Muzanī, Dāwūd, Isḥāq und Ibn al-Mundhir aufgrund der Allgemeingültigkeit der Verse und weil es sich um eine vertrauenswürdige Person handelt, deren Zeugnis auch in anderen Fällen akzeptiert wird, weshalb es auch hier akzeptiert werden müsse, wie bei einer fremden Person. Unser Argument ist das, was berichtet wurde...
(1) Im Original ausgelassen. (2) Im Original ausgelassen. (3) Die Quellenangabe wurde bereits angeführt in: 8/273. (4) Die Quellenangabe wurde bereits angeführt in: 8/263. (5) Überliefert von ʿAbd al-Razzāq in: "Kapitel über das Zeugnis des Bruders für seinen Bruder..." aus dem Buch der Zeugnisse (Kitāb al-Shahādāt). Al-Muṣannaf 8/344.