ihrer Zeugenschaft; denn das Recht ihrer Mutter vergrößert sich dadurch nicht. Es ist gleichgültig, ob die Person, gegen die bezeugt wird, ihr Vater oder eine fremde Person ist, und die Vermehrung des Erbes verhindert nicht die Annahme der Zeugenschaft; dies wird durch die Annahme des Zeugnisses des Erben für den Erblasser bewiesen.
Abschnitt: Das Zeugnis eines Mannes für seinen Sohn durch Milchverwandtschaft, für dessen Vater durch Milchverwandtschaft und für seine übrigen Verwandten durch Milchverwandtschaft ist zulässig, da zwischen ihnen keine Abstammung besteht, die Unterhalt, verwandtschaftliche Verbundenheit, die Freilassung des einen durch den anderen oder die freie Verfügung über das Vermögen des anderen zur Pflicht machen würde, im Gegensatz zur Verwandtschaft durch Abstammung.
1897 - Rechtsfrage: Er sagte: „(Und nicht der Herr für seinen Sklaven, noch der Sklave für seinen Herrn).“
Was das Zeugnis des Herrn für seinen Sklaven betrifft, so ist es unzulässig, denn das Vermögen des Sklaven gehört seinem Herrn; sein Zeugnis für ihn ist somit ein Zeugnis für sich selbst. Deshalb sagte der Prophet, Allahs Segen und Friede seien auf ihm: „Wer einen Sklaven verkauft, der Vermögen besitzt, dessen Vermögen gehört dem Verkäufer, es sei denn, der Käufer hat es als Bedingung festgelegt.“ Wir wissen diesbezüglich über keinen Dissens. Ebenso ist sein Zeugnis für ihn in Bezug auf eine Heirat nicht zulässig, noch für seine Sklavin in Bezug auf eine Scheidung; denn in der Scheidung seiner Sklavin liegt ihre Befreiung für ihn und die Erlaubnis ihres Beischlafs für ihn, und im Heiraten des Sklaven liegt ein Vorteil für ihn, und der Vorteil am Vermögen eines Menschen ist ein Vorteil für ihn selbst. Das Zeugnis des Sklaven für seinen Herrn ist nicht zulässig; denn er darf über das Vermögen seines Herrn frei verfügen, profitiert davon, tätigt Geschäfte damit, sein Lebensunterhalt wird daraus bestritten, und ihm wird bei Diebstahl daraus nicht die Hand abgehakt; daher wird sein Zeugnis für ihn nicht akzeptiert, wie bei einem Sohn gegenüber seinem Vater.
1898 - Rechtsfrage: Er sagte: „(Und nicht der Ehemann für seine Frau, noch die Frau für ihren Ehemann).“
Dies vertraten auch al-Shaʿbī, al-Nakhaʿī, Mālik, Isḥāq und Abū Ḥanīfa. Shurayḥ, al-Ḥasan, al-Shāfiʿī und Abū Thawr gestatteten hingegen das Zeugnis eines jeden von beiden für den anderen; denn es handelt sich um einen Vertrag über einen Nutzen, was die Annahme des Zeugnisses nicht verhindert, wie bei einem Mietvertrag. Von Aḥmad gibt es eine weitere Überlieferung, die ihrer Meinung entspricht. Al-Thawrī und Ibn Abī Laylā sagten: Das Zeugnis des Mannes für seine Ehefrau wird akzeptiert, da kein Verdacht bezüglich seiner Person besteht, aber ihr Zeugnis für ihn wird nicht akzeptiert, weil sein Wohlstand und die Erhöhung ihres Unterhaltsanspruchs durch ihr Zeugnis für ihn über das Vermögen zustande kommen, weshalb sie diesbezüglich unter Verdacht steht. Unser Argument dagegen ist, dass ein jeder von beiden den anderen ohne Ausschließung beerbt und üblicherweise über dessen Vermögen frei verfügen kann, weshalb das Zeugnis für ihn nicht akzeptiert wird, wie beim Sohn gegenüber seinem Vater. Zudem erhöht der Wohlstand des Mannes den Unterhalt seiner Frau, und durch den Wohlstand der Frau erhöht sich der Wert ihres Beischlafs, der ihrem Ehemann gehört; so profitiert ein jeder von beiden durch sein Zeugnis für den anderen, weshalb es nicht akzeptiert wird, wie das Zeugnis für sich selbst. Dies bestätigt sich dadurch, dass das Vermögen eines jeden von beiden dem anderen zugerechnet wird. Allah, der Erhabene, sagte: „Und bleibt in euren Häusern.“ Und Er sagte: „Betretet nicht die Häuser des Propheten.“ So ordnete Er die Häuser einmal ihnen zu und ein anderes Mal dem Propheten, Allahs Segen und Friede seien auf ihm. Er sagte: „Vertreibt sie nicht aus ihren Häusern.“ Und ʿUmar sagte zu demjenigen, der zu ihm sagte: „Mein Diener hat den Spiegel meiner Frau gestohlen“: „Es gibt keine Hadd-Strafe (beim Diebstahl) gegen ihn; euer Sklave hat euer Vermögen gestohlen.“ Dies unterscheidet sich vom Mietvertrag in all diesen Punkten.
(14) Im Original ausgelassen. (15) Im Original, B: "von beiden". (16) In M mit dem Zusatz: "seine Verwandten". (17) In den Abschriften: "wurde zur Pflicht". (1) Die Quellenangabe wurde bereits angeführt in: 6/21. (2) In B, M: "ein Teil davon". (3) Im Original mit dem Zusatz: "nicht". (4) In A ausgelassen. (1) In B, M: "al-Shāfiʿī".
شَهادتُهما؛ لأنَّ حقَّ أُمِّهما لا يزْداد به، وسواءٌ كان المشْهودُ عليه أباهما أو أجْنَبِيًّا، وتَوفيرُ المِيراثِ لا يَمنْعُ (١٤) قَبولَ الشَّهادةِ؛ بدليلِ قَبولِ شَهادةِ الوَارِثِ لمَوْرُوثِه.
فصل: وتَجوزُ شَهادةُ الرَّجلِ لابنِه من الرَّضاعةِ، وأبِيه منها (١٥)، وسائرِ أقارِبه منها (١٥)؛ لأَنَّه (١٦) لا نَسبَ بينهما أوْجبَ (١٧) الإِنْفاقَ، والصِّلةَ، وعِتْقَ أحدِهما على صاحبِه، وتَبسُّطَه فى مالِه، بخلافِ قَرابةِ النَّسَبِ.
١٨٩٧ - مسألة؛ قال: (وَلَا السَّيِّد لِعَبْدِهِ، وَلَا الْعَبْدِ لِسَيِّدهِ)
أمَّا شَهادَةُ السَّيدِ لعَبدِه، فغيرُ مَقبولةٍ؛ لأنَّ مالَ العَبدِ لسيِّدِه، فشهادتُه له شَهادةٌ لنَفسِه، ولهذا قال النَّبىُّ -صلى اللَّه عليه وسلم-: "مَنْ بَاعَ عَبْدًا، وَلَهُ مَالٌ، فَمَالُهُ لِلْبَائِعِ، إِلَّا أَنْ يَشْتَرِطَهُ الْمُبْتَاعُ" (١). ولا نَعْلمُ فى هذا خِلافًا. ولا تُقْبَلُ شهادتُه له أيضًا بنكاحٍ، ولا لأَمتِه بطَلاقٍ؛ لأنَّ فى طلاقِ أَمتِه تَخْليصَها له، وإباحةَ بُضْعِها (٢) له، وفى نِكاحِ العَبدِ نَفْعٌ له، ونَفْعُ مالِ الإِنسانِ نَفْعٌ له. ولا تُقْبَلُ شَهادةُ العَبدِ لسيِّدِه؛ لأَنَّه (٣) يَتبسَّطُ فى مالِ سيِّدِه، ويَنْتفِعُ به، ويَتصرَّفُ فيه (٤)، وتَجبُ نَفقتُه منه، ولا يُقْطَعُ بسَرقَتِه، فلا تُقْبَلُ شَهادتُه له، كالابنِ مع أبِيه.
١٨٩٨ - مسألة؛ قال: (وَلَا الزَّوْجِ لِامْرَأَتِهِ، وَلَا الْمَرْأَةِ لِزَوْجِهَا)
وبهذا قالَ الشَّعْبِىُّ (١)، والنَّخَعىُّ، ومَالِكٌ، وإسْحاقُ، وأبو حنيفةَ. وأجازَ شَهادةَ كلِّ
(١٤) سقط من: الأصل.(١٥) فى الأصل، ب: "منهما".(١٦) فى م زيادة: "أقاربه".(١٧) فى النسخ: "وجب".(١) تقدم تخريجه، فى: ٦/ ٢١.(٢) فى ب، م: "بعضها".(٣) فى الأصل زيادة: "لا".(٤) سقط من: أ.(١) فى ب، م: "الشافعى".