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Al-Mughnī von Ibn Qudāma – Edition al-Turkī
Band 14 · Seite 1841899 - Problemstellung: Er sagte: (Die Zeugenaussage eines Bruders für seinen Bruder ist zulässig)

Übersetzung · DE

Einer von beiden für den anderen zu bezeugen, erlaubten hingegen Shurayḥ, al-Ḥasan, al-Shāfiʿī und Abū Thawr; denn es handelt sich um einen Vertrag über einen Nutzen, was die Annahme des Zeugnisses nicht verhindert, wie bei einem Mietvertrag. Von Aḥmad gibt es eine weitere Überlieferung, die ihrer Meinung entspricht. Al-Thawrī und Ibn Abī Laylā sagten: Das Zeugnis des Mannes für seine Ehefrau wird akzeptiert, da kein Verdacht bezüglich seiner Person besteht, aber ihr Zeugnis für ihn wird nicht akzeptiert, weil sein Wohlstand und die Erhöhung ihres Unterhaltsanspruchs durch ihr Zeugnis für ihn über das Vermögen zustande kommen, weshalb sie diesbezüglich unter Verdacht steht. Unser Argument dagegen ist, dass ein jeder von beiden den anderen ohne Ausschließung beerbt und üblicherweise über dessen Vermögen frei verfügen kann, weshalb das Zeugnis für ihn nicht akzeptiert wird, wie beim Sohn gegenüber seinem Vater; und weil der Wohlstand des Mannes den Unterhalt seiner Frau erhöht und durch den Wohlstand der Frau der Wert ihres Beischlafs, der ihrem Ehemann gehört, steigt. So profitiert ein jeder von beiden durch sein Zeugnis für den anderen, weshalb es nicht akzeptiert wird, wie das Zeugnis für sich selbst. Dies bestätigt sich dadurch, dass das Vermögen eines jeden von beiden dem anderen zugerechnet wird. Allah, der Erhabene, sagte: „Und bleibt in euren Häusern.“ Und Er sagte: „Betretet nicht die Häuser des Propheten.“ So ordnete Er die Häuser einmal ihnen zu und ein anderes Mal dem Propheten, Allahs Segen und Friede seien auf ihm. Er sagte: „Vertreibt sie nicht aus ihren Häusern.“ Und ʿUmar sagte zu demjenigen, der zu ihm sagte: „Mein Diener hat den Spiegel meiner Frau gestohlen“: „Es gibt keine Hadd-Strafe gegen ihn; euer Sklave hat euer Vermögen gestohlen.“ Dies unterscheidet sich vom Mietvertrag in all diesen Punkten.

1899 - Rechtsfrage: Er sagte: „(Und das Zeugnis des Bruders für seinen Bruder ist zulässig).“

Ibn al-Mundhir sagte: Die Gelehrten sind sich einig, dass das Zeugnis des Bruders für seinen Bruder zulässig ist. Dies wurde von Ibn al-Zubayr überliefert. Dies vertraten auch Shurayḥ, ʿUmar ibn ʿAbd al-ʿAzīz, al-Shaʿbī, al-Nakhaʿī, al-Thawrī, Mālik, al-Shāfiʿī, Abū ʿUbayd, Isḥāq, Abū Thawr und die Anhänger der Lehrmeinung (Aṣḥāb al-Raʾy). Bei Ibn al-Mundhir wird von al-Thawrī berichtet, dass das Zeugnis eines jeden Mahram-Verwandten nicht akzeptiert werde. Und von Mālik wird überliefert, dass sein Zeugnis für seinen Bruder nicht akzeptiert werde, wenn er finanziell von ihm abhängig ist, da er in Bezug auf dessen Angelegenheiten als verdächtig gilt. Ibn al-Mundhir sagte: Mālik sagte: Das Zeugnis des Bruders für seinen Bruder ist in Abstammungsfragen nicht zulässig, jedoch in Bezug auf Rechte zulässig.

Anmerkungen

(2) Im Original: "mit Vermögen". (3) In B, M: "ein Teil davon". (4) Sure al-Aḥzāb 33. (5) Sure al-Aḥzāb 53. (6) Sure al-Ṭalāq 1. (7) Im Original ausgelassen. (8) Bereits angeführt in: 12/459. (1) Herausgegeben von ʿAbd al-Razzāq, im Kapitel: „Über das Zeugnis des Bruders für seinen Bruder...“, aus dem Buch der Zeugnisse (Kitāb al-Shahādāt). al-Muṣannaf 8/343.

Arabisch (Quelle)

واحدٍ منهما لصاحبِه شُرَيحٌ، والحَسَنُ، والشَّافِعِىُّ، وأبو ثَوْرٍ؛ لأَنَّه عَقْدٌ على مَنْفعَةٍ، فلا يَمْنَعُ قَبولَ الشَّهادَةِ، كالإِجارَةِ. وعن أحمدَ، رِواية أُخْرَى، كقولِهم. وقال الثَّورِىُّ، وابنُ أبى ليلَى: تُقْبَلُ شَهادَةُ الرَّجُلِ لامْرأتِه؛ لأَنَّه لا تُهْمَةَ فى حقِّه، ولا تُقَبلُ شَهادتُها له؛ لأنَّ يَسارَه وزِيادَةَ حقِّها من النَّفقةِ، تَحْصُلُ بشهادتِها له بالمالِ (٢)، فهى مُتَّهَمةٌ لذلك. ولَنا، أَنَّ كلَّ واحد منهما يَرِثُ الآخَرَ مِن غيرِ حَجْبٍ، ويَنْبسِطُ فى مالِه عادةً، فلم تُقْبَلْ شَهادتُه له، كالابنِ مع أبيه؛ ولأنَّ يَسارَ الرَّجلِ يَزِيدُ نَفقةَ امْرأتِه، ويَسارَ المرأةِ تَزِيدِ به قِيمةُ بُضْعِها (٣) المملوكِ لزَوجِها، فكان كُلُّ واحدٍ منهما يَنتفِعُ بشَهادتِه لصاحبِه، فلم تُقْبَلْ، كشهادتِه لنفسِه. ويُحَقِّقُ هذا أَنَّ مالَ كلِّ واحدٍ منهما يُضافُ إلى الآخَرِ، قال اللَّهُ تعالى: {وَقَرْنَ فِى بُيُوتِكُنَّ} (٤). وقال: {لَا تَدْخُلُوا بُيُوتَ النَّبِىِّ} (٥). فأضافَ البُيوتَ إليهنَّ تارةً، وإلى النَّبِىِّ -صلى اللَّه عليه وسلم- أُخْرَى، وقال: {لَا تُخْرِجُوهُنَّ مِنْ بُيُوتِهِنَّ} (٦). وقال عُمرُ، للذى قال له: إِنَّ (٧) غُلامى سَرَقَ مِرْآةَ امْرَأتى: لا قَطعَ عليه، عَبْدُكم سرَقَ مالَكم (٨). ويُفارِقُ عَقْدَ الإِجارَةِ من هذه الوُجوهِ كلِّها.

١٨٩٩ - مسألة؛ قال: (وَشَهادَةُ الأَخِ لِأَخِيهِ جَائِزَةٌ)

قال ابنُ المُنذرِ: أجمعَ أهلُ العِلمِ على أَنَّ شهادةَ الأَخِ لأخيهِ جائزِة. رُوِىَ هذا عنِ ابنِ الزُّبيرِ (١). وبه قالَ شُرَيحٌ، وعمرُ بنُ عبدِ العزيزِ، والشَّعْبِىُّ، والنَّخَعىُّ، والثَّورىُّ، ومالكٌ، والشَّافعى، وأبو عُبيدٍ، وإسحاقُ، وأبو ثور، وأصْحابُ الرَّأْىِ. وحُكِىَ فى ابنِ المُنْذِرِ، عن الثَّوْرِىِّ، أنَّه لا تُقْبَلُ شَهادةُ كل ذى رَحِمٍ مَحْرَمٍ. وعن مالكٍ، أنَّه لا تُقْبَلُ

Anmerkungen

(٢) فى الأصل: "بمال".(٣) فى ب، م: "بعضها".(٤) سورة الأحزاب ٣٣.(٥) سورة الأحزاب ٥٣.(٦) سورة الطلاق ١.(٧) سقط من: الأصل.(٨) تقدم فى: ١٢/ ٤٥٩.(١) أخرجه عبد الرزاق، فى: باب شهادة الأخ لأخيه. . .، من كتاب الشهادات. المصنف ٨/ ٣٤٣.

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