sein Zeugnis für seinen Bruder, wenn er in seiner Verbundenheit und Güte von ihm abhängig ist, da er in Bezug auf dessen Angelegenheiten als verdächtig gilt. Ibn al-Mundhir sagte: Mālik sagte: Das Zeugnis des Bruders für seinen Bruder ist in Abstammungsfragen nicht zulässig, jedoch in Bezug auf Rechte zulässig. Unser Argument dagegen ist die Allgemeingültigkeit der Koranverse, und weil er vertrauenswürdig (ʿadl) und nicht unter Verdacht stehend ist, weshalb sein Zeugnis für ihn akzeptiert wird, wie beim Fremden. Es ist nicht korrekt, dies analog mit dem Vater und dem Sohn zu vergleichen, da zwischen ihnen eine Teilhabe (baʿḍiyya) und eine starke Verwandtschaft besteht, was beim Bruder nicht der Fall ist.
Abschnitt: Das Zeugnis des Onkels väterlicherseits und dessen Sohnes, sowie des Onkels mütterlicherseits und dessen Sohnes und aller übrigen Verwandten ist eher zulässig. Wenn das Zeugnis des Bruders trotz seiner engen Verwandtschaft für zulässig erklärt wurde, so ist dies ein Hinweis darauf, dass das Zeugnis derer, die weiter entfernt sind, erst recht zulässig ist (baṭarīq al-awlā).
Abschnitt: Das Zeugnis zweier Freunde füreinander wird nach der Ansicht der Allgemeinheit der Gelehrten akzeptiert, mit Ausnahme von Mālik. Er sagte: Das Zeugnis eines innigen Freundes wird nicht akzeptiert, da er dadurch einen Nutzen für sich selbst erzielen könnte, weshalb er als verdächtig gilt und sein Zeugnis nicht akzeptiert wird, wie das Zeugnis eines Feindes gegen seinen Feind. Unser Argument dagegen ist die Allgemeingültigkeit der Beweise für das Zeugniswesen. Was er sagte, wird durch das Zeugnis eines Gläubigers für den Schuldner vor der Entmündigung (Ḥajr) widerlegt, auch wenn er durch ihn möglicherweise seine Schulden begleicht und sich damit einen größeren Nutzen verschafft, als dies hier zwischen den zwei Freunden zu erwarten ist. Was die Feindschaft betrifft, so ist deren Ursache begrenzt, und die Aussage gegen den Feind im Rahmen eines Zeugnisses dient der Befriedigung des eigenen Zorns, wodurch sie sich von der Freundschaft unterscheidet.
1900 - Rechtsfrage: Er sagte: „(Und das Zeugnis eines Sklaven ist in allen Dingen zulässig, außer bei Ḥudūd-Strafen, und das Zeugnis einer Sklavin ist in den Angelegenheiten zulässig, in denen das Zeugnis von Frauen zulässig ist).“
Die Erörterung dieser Frage umfasst drei Abschnitte:
Der erste: Über die Annahme des Zeugnisses eines Sklaven in anderen Angelegenheiten als bei Ḥudūd-Strafen und Qiṣāṣ (Vergeltung). Die Lehrmeinung (Madhhab) besagt, dass es akzeptiert wird. Dies wurde von ʿAlī und Anas, möge Allah mit beiden zufrieden sein, überliefert. Anas sagte: „Ich habe niemanden gekannt, der das Zeugnis eines Sklaven abgelehnt hat.“ Dies vertraten auch ʿUrwa, Shurayḥ, Iyās, Ibn Sīrīn, al-Battī, Abū Thawr, Dāwūd und Ibn al-Mundhir. ʿAṭāʾ, Mujāhid, al-Ḥasan, Mālik, al-Awzāʿī, al-Thawrī, Abū Ḥanīfa, al-Shāfiʿī und Abū ʿUbayd sagten: Sein Zeugnis wird nicht akzeptiert, da ihm die Integrität (Muru'a) fehlt und weil dies auf [Vollkommenheit] basiert.
(2) In den Abschriften: „Zeugnis“. Die Korrektur stammt aus: al-Sharḥ al-Kabīr 6/279. (3) In A, B, M: „begrenzt/verboten“ (maḥẓūr). (1) Aus A ausgelassen.
شهادتُه لأخيه إذا كان مُنقطعًا إليه فى صِلَتِه وبِرِّه؛ لأَنَّه مُتَّهَمٌ فى حَقِّه. وقال ابنُ المُنْذِرِ: قال مالكٌ: لا تجوزُ شَهادةُ الأَخِ لأخيِه فى النَّسَبِ، وتجوزُ فى الحُقوقِ. ولَنا، عمومُ الآياتِ، ولأنَّه عَدْل غيرُ مُتَّهَمٍ، فتُقْبَلُ شهادتُه له، كالأَجْنَبِىِّ، ولا يَصحُّ القياسُ على الوالدِ والولدِ؛ لأنَّ بينَهما بَعْضِيَّة وقَرابة قَوِيَّة، بخِلافِ الأَخِ.
فصل: وشَهادةُ العمِّ وابنِه، والخالِ وابنِه، وسائرِ الأقارب، أوْلى بالجَوازِ؛ فإِنَّ شهادةَ الأَخِ إذا أُجِيزَتْ مع قُرْبِه، كان تَنْبِيهًا على شَهادةِ مَن هو أبعَدُ منه، بطَريقِ الأوْلَى.
فصل: وتُقْبَلُ شَهادةُ أحدِ الصَّديقيْنِ لصَاحبِه، فى قولِ عامَّةِ العُلماءِ، إِلَّا مالكًا، قال: لا تُقْبَلُ شَهادةُ الصَّدِيقِ المُلاطِفِ؛ لأَنَّه يَجُرُّ إلى نفسِه نَفْعًا بها، فهو مُتَّهَمٌ، فلم تُقْبَلْ شهادتُه، كشَهادةِ العَدُوِّ على عَدُوِّه. ولَنا، عُمومُ أدلَّةِ الشَّهادةِ، وما قالَه يَبْطُلُ بشَهادَةِ (٢) الغَرِيمِ للمَدينِ قَبْلَ الحَجْرِ، وإن كان رُبَّما قَضاه دَيْنَه منه، فَجَرَّ إلى نفسِه نَفْعًا أعْظمَ ممَّا يُرْجَى ههُنا بينَ الصَّديقيْنِ. فأمَّا العَداوةُ، فسببُها مَحْصورٌ (٣)، وفى الشَّهادةِ عليه شِفاءُ غَيْظِه منه، فخالَفَتِ الصَّداقةَ.
١٩٠٠ - مسألة؛ قال: (وَتَجُوزُ شَهَادَةُ الْعَبْدِ فِى كُلِّ شَىْءٍ، إِلَّا فِى الْحُدُودِ، وَتَجُوزُ شَهَادَةُ الْأَمَةِ فِيمَا تَجُوزُ فِيه شَهَادَةُ النِّسَاءِ)
الكلامُ فى هذهِ المسألةِ فى فُصولٍ ثلاثةٍ؛
أحدُها: فى قَبولِ شَهادةِ العبدِ فيما عدا الحُدودَ والقِصاصَ، فالمذهبُ أنَّها مَقْبولةٌ. رُوىَ ذلك عن علىٍّ، وأنس، رَضِىَ اللَّهُ عنهما. قال أنَسٌ: ما عَلِمْتُ أَنَّ أحدًا رَدَّ شهادةَ العبدِ. وبه قال عُرْوَةُ، وشُريْحٌ، وإياسٌ، وابنُ سِيرينَ، والْبَتِّىُّ، وأبو ثَوْرٍ، وداودُ (١)، وابنُ المُنْذِرِ. وقال عَطاءٌ، ومُجاهِدٌ، والحَسنُ، ومالكٌ، والأوْزاعىُّ، والثَّورىُّ، وأبو حنيفةَ، والشَّافعىُّ، وأبو عُبَيْدٍ: لا تُقْبَلُ شَهادتُه؛ لأَنَّه غيرُ ذى مُروءةٍ، ولأنَّها مَبْنِيَّةٌ على
(٢) فى النسخ: "شهادة". والتصحيح من: الشرح الكبير ٦/ ٢٧٩.(٣) فى أ، ب، م: "محظور".(١) سقط من: أ.