dass er Gleichgesinnte haben möchte. Über ʿUthmān wurde überliefert, dass er sagte: „Die Ehebrecherin wünscht, dass alle Frauen Ehebruch begangen hätten.“ Unser Argument ist die Allgemeinheit der Verse; er ist ein vertrauenswürdiger (ʿadl) Mensch, dessen Zeugnis außerhalb des Ehebruchs akzeptiert wird, daher wird er auch beim Ehebruch wie andere akzeptiert. Wer bei Mord akzeptiert wird, wird auch beim Ehebruch akzeptiert, wie bei einem ehelich geborenen Kind (2). Ibn al-Mundhir sagte: „Was sie als Beweis angeführt haben, ist aus mehreren Gründen ein Fehler. Erstens: Das unehelich geborene Kind hat keine schändliche Tat begangen, für die er sich Gleichgesinnte wünschte. Zweitens: Ich weiß nicht, ob das, was von ʿUthmān erwähnt wurde, von ihm authentisch überliefert ist; es ist wahrscheinlicher, dass es nicht von ihm authentisch ist (3), und es ist für ʿUthmān nicht zulässig, eine Behauptung über die Gesinnung einer Frau aufzustellen, ohne dass er sie dies erwähnen hörte. Drittens: Wenn ein Ehebrecher bereuen würde, wäre sein Zeugnis akzeptiert, obwohl er derjenige war, der die schändliche Tat begangen hat. Wenn sein Zeugnis trotz des von ihnen Erwähnten akzeptiert wird, dann ist ein anderer (d.h. das Kind) noch eher dazu berechtigt. Es ist nicht zulässig, dass sein Kind mit seinen Sünden [mehr belastet wird, als er selbst belastet ist, und das Urteil darf nicht auf andere übergreifen, ohne dass es dafür einen Beweis gibt, zumal sein Kind keinerlei Last seiner Sünden trägt] (5), gemäß den Worten Allahs, des Erhabenen: {Keine lasttragende Seele nimmt die Last einer anderen auf sich} (6). Das unehelich geborene Kind hat nichts getan, das ein solches Urteil rechtfertigen würde.
1902 – Rechtsfrage: Er sagte: (Und wenn der der Unzucht Beschuldigende bereut, wird sein Zeugnis akzeptiert.)
Zusammenfassend: Wenn der Verleumder (Qādhif) ein Ehepartner ist und er seine Beschuldigung durch einen Beweis oder das Liʿān-Verfahren erhärtet hat, oder wenn er ein Dritter ist und dies durch einen Beweis oder das Geständnis des Beschuldigten erhärtet hat, so haftet ihm kein Fāsiq-Status, keine Hadd-Strafe und keine Ablehnung des Zeugnisses an. Wenn er hingegen seine Beschuldigung durch nichts davon erhärtet (1), so haftet ihm die Notwendigkeit der Hadd-Strafe an, sowie das Urteil über seinen Fāsiq-Status und die Ablehnung seines Zeugnisses, aufgrund der Worte Allahs, des Erhabenen: {Diejenigen aber, die ehrbare Frauen beschuldigen, dann aber keine vier Zeugen beibringen, die peitscht mit achtzig Peitschenhieben und nehmt niemals ein Zeugnis von ihnen an, denn das sind die Frevler (Fāsiqūn)} (2). Wenn er bereut, entfällt die Hadd-Strafe nicht, aber der Fāsiq-Status schwindet unstrittig. Nach unserer Auffassung wird sein Zeugnis akzeptiert.
(1) Im Original, M: „faqabila“ (denn er akzeptierte). (2) In M: „al-rashīda“ (die ehelich Geborene). (3) Aus A, B ausgelassen. (4) In M: „wa mā“ (und was). (5) Aus B ausgelassen. Anmerkung des Herausgebers. (6) Sure al-Isrāʾ 15. (1) In A: „yataḥaqqaq“ (erhärtet). (2) Sure al-Nūr 4.
يكونَ له نُظَراءُ. وحُكِىَ عن عثمانَ، أنَّه قال: وَدَّتِ الزَّانيةُ أَنَّ النساءَ كلَّهنَّ زَنَيْنَ. ولَنا، عمومُ الآياتِ، أنَّه عَدْلٌ مَقْبولُ الشَّهادةِ فى غيرِ الزِّنَى، فيُقْبَلُ (١) فى الزِّنَى كغيرِه، ومَن قُبلَتْ شهادتُه فى القَتْلِ، قُبلَتْ فى الزِّنَى، كوَلدِ الرِّشْدةِ (٢). قال ابنُ المُنْذِرِ: وما احْتجُّوا به غَلَطٌ من وُجوهٍ؛ أحدِها، أَنَّ ولَدَ الزنَى لم يَفْعَلْ فِعْلًا قَبيحًا، يُحِبُّ أن يكونَ له نُظَراءُ فيه. والثانى, أنَّنِى لا أعْلَمُ ما ذُكر عن عثمانَ ثابتا عنه، وأشْبَهُ ذلك أن لا يكونَ ثابتًا عنه (٣) وغيرُ جائزٍ أن يُطْلِقَ عثمانُ كَلامًا بالظَّنِّ عن ضَميرِ امرأةٍ لم يَسْمَعْها تَذْكرُه. الثالث، أنَّ الزَّانِىَ لو تابَ، لَقُبِلَتْ شهادتُه، وهو الذى فَعَلَ الفِعْلَ القبيحَ، فإذا قُبلَتْ شَهادتُه مع ما ذَكَروه، فغيرُه أوْلَى؛ فإنَّه لا يجوزُ أن يَلْزمَ ولدَه من وِزْرِه [أكثرُ مما لَزِمَه، ولا (٤) يَتعدَّى الحُكْمُ إلى غيرِه مِن غيرِ أن يَثْبُت فيه، مع أَنَّ ولدَه لا يَلْزَمُه شىءٌ من وِزْرِه] (٥)؛ لقولِ اللَّهِ تعالى: {وَلَا تَزِرُ وَازِرَةٌ وِزْرَ أُخْرَى} (٦). ووَلَدُ الزِّنَى لم يَفْعَلْ شيئًا يَسْتَوْجِبُ به حُكْمًا.
١٩٠٢ - مسألة؛ قال: (وَإِذَا تَابَ الْقَاذِفُ، قُبِلَتْ شَهَادَتهُ)
وجملتُه أنَّ القَاذِفَ إِنْ كان زَوْجًا، فحقَّقَ قَذْفَه ببيِّنةٍ أو لِعانٍ، أو كان أجْنَبِيًّا، فحقَّقَه بالبَيِّنةِ أو بإقْرارِ المقْذوفِ، لم يَتعلَّقْ بقَذْفِه فِسْقٌ، ولا حَدٌّ، ولا رَدُّ شَهادَةٍ، وإن لم يُحقِّقْ (١) قَذْفَه بشىءٍ من ذلك، تَعلَّقَ به وُجوبُ الحَدِّ عليه، والحُكمُ بفِسْقِه، وردِّ شَهادتِه؛ لقولِ اللَّهِ تعالى: {وَالَّذِينَ يَرْمُونَ الْمُحْصَنَاتِ ثُمَّ لَمْ يَأْتُوا بِأَرْبَعَةِ شُهَدَاءَ فَاجْلِدُوهُمْ ثَمَانِينَ جَلْدَةً وَلَا تَقْبَلُوا لَهُمْ شَهَادَةً أَبَدًا وَأُولَئِكَ هُمُ الْفَاسِقُونَ} (٢). فإن تابَ، لم يَسْقُطْ عنه الحَدُّ، وزَالَ الفِسْقُ، بلا خِلافٍ. وتُقْبَلُ شَهادتُه عندَنا. ورُوِىَ
(١) فى الأصل، م: "فقبل".(٢) فى م: "الرشيدة".(٣) سقط من: أ، ب.(٤) فى م: "وما".(٥) سقط من: ب. نقل نظر.(٦) سورة الإسراء ١٥.(١) فى أ: "يتحقق".(٢) سورة النور ٤.