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Al-Mughnī von Ibn Qudāma – Edition al-Turkī
Band 14 · Seite 189

Übersetzung · DE

Dies wurde auch von ʿUmar, Abū ad-Dardāʾ und Ibn ʿAbbās überliefert (3). Diese Auffassung vertraten auch ʿAṭāʾ, Ṭāwūs, Mudjāhid, asch-Schaʿbī, az-Zuhrī, ʿAbd Allāh ibn ʿUtba, Djaʿfar ibn Abī Thābit, Abū az-Zinād, Mālik, asch-Schāfiʿī, al-Battī, Isḥāq, Abū ʿUbaid und Ibn al-Mundhir. Ibn ʿAbd al-Barr führte dies von Yaḥyā ibn Saʿīd und Rabīʿa an. Schuraiḥ, al-Ḥasan, an-Nachaʿī, Saʿīd ibn Dschubair, ath-Thaurī und die Anhänger der Lehrmeinung (Aṣḥāb ar-Raʾy) sagten: „Sein Zeugnis wird nicht akzeptiert, wenn er gepeitscht wurde, selbst wenn er bereut.“ Nach Abū Ḥanīfa wird sein Zeugnis vor der Peitschung nicht zurückgewiesen, selbst wenn er nicht bereut hat. Die Meinungsverschiedenheit mit ihm umfasst also zwei Punkte: Erstens, dass nach unserer Auffassung sein Zeugnis durch die Verleumdung entfällt [wenn er sie nicht erhärtet] (4), während es nach Abū Ḥanīfa und Mālik erst durch die Peitschung entfällt. Zweitens: Wenn er bereut, wird sein Zeugnis akzeptiert, auch wenn er gepeitscht wurde. Nach Abū Ḥanīfa wird es nicht akzeptiert. Er stützte sich auf die Worte Allahs, des Erhabenen: {Und nehmt niemals ein Zeugnis von ihnen an}. Ibn Mādscha (5) überlieferte mit seiner Überlieferungskette von ʿAmr ibn Schuʿaib, von seinem Vater, von seinem Großvater, er sagte: Der Gesandte Allahs (s) sagte: „Das Zeugnis eines Verräters und eines in einer Hadd-Strafe Bestraften im Islam ist nicht zulässig.“ Im anderen Punkt argumentierte er damit, dass die Verleumdung vor der Vollstreckung der Peitschung durch Beweise belegt werden kann, weshalb die Einstufung als Frevler (Tafsīq) nicht zwingend sei. Unser Argument für den ersten Punkt ist der Konsens der Gefährten (Ṣaḥāba) – möge Allah mit ihnen zufrieden sein –, denn es wird von ʿUmar – möge Allah mit ihm zufrieden sein – überliefert, dass er zu Abū Bakra sagte, als dieser gegen al-Mughīra ibn Schuʿba aussagte: „Bereue, dann akzeptiere ich dein Zeugnis“ (6). Niemand widersprach dem, also war es ein Konsens. Saʿīd ibn al-Musaiyab sagte: „Drei Männer sagten gegen al-Mughīra aus: Abū Bakra, Nāfiʿ ibn al-Ḥārith und Schibl ibn Maʿbad. Ziyād verweigerte die Aussage, woraufhin ʿUmar die drei peitschen ließ und zu ihnen sagte: ‚Bereut, dann wird euer Zeugnis akzeptiert.‘ Zwei Männer bereuten, und ʿUmar akzeptierte ihr Zeugnis, doch Abū Bakra weigerte sich, und so akzeptierte er dessen Zeugnis nicht (6).“ Er war durch die Gottesverehrung wie eine Pfeilspitze geworden. Zudem hat er seine Sünde bereut, weshalb sein Zeugnis akzeptiert wird, genau wie bei demjenigen, der Ehebruch bereut. Dies wird dadurch bekräftigt, dass der Ehebruch schwerwiegender ist als die Verleumdung (Qadhf) (7). Ebenso wird bei der Tötung einer Seele, die Allah für unantastbar erklärt hat, und bei anderen Sünden, wenn der Täter bereut, sein Zeugnis akzeptiert; dies ist also erst recht zulässig. Was den Vers betrifft, so ist er ein Argument für uns, denn Er hat die Reuigen ausgenommen

Anmerkungen

(3) Von al-Baihaqī in: Bāb Schahādat al-Qādhif (Kapitel über das Zeugnis des Verleumders), aus dem Kitāb asch-Schahādāt (Buch der Zeugnisse), as-Sunan al-Kubrā 10/152-154, überliefert. (4) In B: „wa in djulida“ (und wenn er gepeitscht wurde). (5) Dessen Überlieferung wurde bereits auf Seite 151 angeführt. (6) Von al-Baihaqī in: Bāb Schahādat al-Qādhif, aus dem Kitāb asch-Schahādāt, as-Sunan al-Kubrā 10/152, sowie von ʿAbd ar-Razzāq in: Bāb Schahādat al-Qādhif, aus dem Kitāb asch-Schahādāt, al-Muṣannaf 8/362, überliefert. (7) Aus B ausgelassen.

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