mit Seinem Wort – Erhaben ist Er –: {Außer denen, die bereuen} (8). Die Ausnahme von einer Verneinung ist eine Bejahung, sodass die Bedeutung lautet: {Außer denen, die bereuen}, so akzeptiert ihr ihr Zeugnis, und sie sind keine Frevler mehr. Wenn er (9) sagt: „Die Ausnahme bezieht sich nur auf den Satz, der ihr folgt, da sie sich – wie bewiesen – nicht auf die Peitschung bezieht“, antworten wir: „Im Gegenteil, sie bezieht sich auch auf diese, denn diese Sätze sind durch das ‚waw‘ (und) miteinander verbunden, welches zur Zusammenfassung dient. Dies lässt die Sätze alle wie einen einzigen Satz erscheinen, sodass sich die Ausnahme auf alle bezieht, sofern kein Hindernis dagegen spricht.“ Aus diesem Grund sagte der Prophet (s): „Kein Mann soll einem anderen Mann in seinem Haus als Imam vorstehen und er soll sich nicht auf seine Ehrenstelle setzen, außer mit seiner Erlaubnis“ (11). [Die Ausnahme bezieht sich auf beide Sätze gemeinsam, und da die Ausnahme sich von dem unterscheidet, was ihr vorausgeht, bezieht sie sich auf die Sätze, die durch das ‚waw‘ miteinander verbunden sind], wie eine Bedingung. Wenn jemand sagt: „Meine Frau ist geschieden und mein Sklave ist frei, wenn er nicht aufsteht“, dann bezieht sich die Bedingung auf beide. Ebenso verhält es sich mit der Ausnahme. Mehr noch, der Bezug der Ausnahme auf die Ablehnung des Zeugnisses ist vorzuziehen, denn die Ablehnung des Zeugnisses ist das, wozu aufgefordert wurde, also ist sie das eigentliche Urteil. Die Einstufung als Frevler (Tafsīq) wurde hingegen als bloße Nachricht und Begründung für die Ablehnung des Zeugnisses angeführt. Daher ist der Bezug der Ausnahme auf das beabsichtigte Urteil angemessener, als sie auf die Begründung zu beziehen. Ihr Hadith ist schwach, er wird von al-Ḥadjdjādj ibn Arṭāt überliefert, und er ist schwach. Ibn ʿAbd al-Barr sagte: „Niemand, dessen Überlieferung als Beweis dient, hat ihn (den Hadith) in den Rang eines marfūʿ-Hadith gehoben.“ Er wurde auch über einen anderen Weg überliefert, ohne dass dieser Zusatz erwähnt wurde, was darauf hindeutet, dass es sich um einen Fehler seinerseits handelt. Auf seinen Fehler deutet auch hin, dass das Zeugnis jedes in einer Hadd-Strafe Bestraften – abgesehen von der Verleumdung – nach seiner Reue akzeptiert wird. Selbst wenn man die Richtigkeit des Hadith annehmen würde, so wäre damit derjenige gemeint, der nicht bereut hat, da jeder in einer Hadd-Strafe Bestrafte nach der Reue anders behandelt wird. Was den zweiten Punkt betrifft, so ist unser Beweis dafür der Koranvers, denn er hat für das Verleumden ehrbarer Frauen drei Dinge festgelegt: die Auferlegung der Peitschung, die Ablehnung des Zeugnisses und den Frevel (Fisq). Somit muss die Ablehnung des Zeugnisses bereits durch das Vorliegen der Verleumdung, die er nicht belegen konnte, eintreten, genau wie die Peitschung. Denn die Verleumdung ist der Ungehorsam und die Sünde, durch die er die Strafe verdient und durch die die zum Zeugnisausschluss führende Sünde feststeht. Die Hadd-Strafe ist eine Sühne und Reinigung, daher ist es nicht zulässig, die Ablehnung des Zeugnisses von ihr abhängig zu machen; die Peitschung ist vielmehr...
(8) Sure an-Nūr, 5. (9) Im Original und in M: „qālū“ (sie sagten). (10) In A ausgelassen. Stattdessen: „lā yuʾammana ar-radjulu“ (kein Mann soll sich [als Imam] vorstehen lassen). (11) Dessen Überlieferung wurde bereits angeführt in: 3/42. (12) In A ausgelassen. (13) In B: „au ʿabduhu“ (oder sein Sklave). (14) In M ausgelassen.