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Al-Mughnī von Ibn Qudāma – Edition al-Turkī
Band 14 · Seite 1971905 - Rechtsfrage: Er sagte: (Und wenn er sie [die Aussage] noch nicht vor dem Richter abgegeben hatte, bis er rechtschaffen wurde, so wird sie von ihm angenommen.)

Übersetzung · DE

durch seinen Ijtihād. Die erste Auffassung kommt der Richtigkeit näher, denn das Grundprinzip ist die Annahme der Zeugenaussage eines rechtmäßigen Zeugen (ʿAdl), sofern kein Hindernis dem entgegensteht. Ein Analogieschluss (Qiyās) auf die Zeugenaussage, die wegen Frevels (Fisq) zurückgewiesen wurde, ist nicht zulässig, aufgrund des Unterschieds, den wir zwischen beiden Fällen dargelegt haben. Auf diesen Grundsatz lässt sich jede zurückgewiesene Zeugenaussage zurückführen, sei es aufgrund eines Verdachts oder mangelnder Rechtsfähigkeit (Ahlīya), falls sie nach dem Wegfall des Verdachts und dem Vorliegen der Rechtsfähigkeit wiederholt wird: Wird sie dann angenommen? Diesbezüglich gibt es zwei Ansichten.

1905 - Rechtsfrage; er sagte: "Und wenn er sie (die Zeugenaussage) nicht beim Richter vorbrachte, bis er rechtmäßig (ʿAdl) wurde, so wird sie von ihm angenommen."

Dies liegt daran, dass bei der Wahrnehmung der Zeugenschaft (Taḥammul) weder die Rechtschaffenheit (ʿAdāla), noch die Reife, noch der Islam vorausgesetzt werden, da hierbei kein Verdacht besteht. Diese Voraussetzungen gelten nur für die Darlegung (Adāʾ). Wenn ein Frevler also etwas sieht oder hört und danach als rechtmäßig eingestuft wird und er dann darüber aussagt, so wird seine Zeugenaussage ohne uns bekannten Widerspruch angenommen. Genauso verhält es sich mit einem Kind und einem Ungläubigen: Wenn sie nach ihrem Eintritt in den Islam oder dem Erreichen der Reife aussagen, so wird dies angenommen. Dies gilt ebenso für die Überlieferung (Riwāya). Aus diesem Grund überlieferten die Kinder zur Zeit des Propheten – Friede und Segen Gottes seien auf ihm – von ihm, nachdem sie herangewachsen waren, wie etwa al-Ḥasan, al-Ḥusain, Ibn ʿAbbās, an-Nuʿmān ibn Baschīr, Ibn az-Zubair und Ibn Dschuʿfar. Die Zeugenschaft ist in ihrer Bedeutung mit der Überlieferung gleichzusetzen, weshalb für sie die Rechtschaffenheit und die anderen für die Zeugenschaft geforderten Bedingungen berücksichtigt werden.

1906 - Rechtsfrage; er sagte: "Und wenn er als rechtmäßiger Zeuge (ʿAdl) aussagte, aber nicht nach seiner Zeugenaussage geurteilt wurde, bis bei ihm etwas eintrat, bei dem seine Zeugenaussage nicht zulässig wäre, so wird nach ihr nicht geurteilt."

Zusammenfassend lässt sich sagen: Wenn zwei Zeugen vor dem Richter aussagen und sie zu denjenigen gehören, deren Zeugenaussage angenommen wird, danach aber nicht nach ihr geurteilt wird, bis sie frevelhaft (Fāsiq) werden oder vom Glauben abfallen (Kāfir), so darf nach ihrer Zeugenaussage nicht geurteilt werden. Dies vertraten Abū Yūsuf und asch-Schāfiʿī. Abū Thaur und al-Muzanī sagten hingegen: Es wird nach ihr geurteilt, denn das Fortbestehen der Rechtsfähigkeit zur Zeugenschaft ist keine Bedingung für das Urteil, bewiesen durch den Fall, dass sie stürben. Zudem ist ihr Frevel erst nach der Darlegung der Zeugenaussage eingetreten, was dem Fall ähnelt, in dem dies erst nach dem Urteil eingetreten wäre.

Anmerkungen

(7) Aus dem Original ausgelassen. Betrachte die Untersuchung. (1) In A: "lil-adāʾ" (zur Darlegung). (2) In B: "wa-kadhā lil-riwāya" (und so auch für die Überlieferung). (1) In M: "wa-lam" (und nicht).

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