Al-Mughnī von Ibn Qudāma – Edition al-Turkī — 1907 - Rechtsfrage: Er sagte: (Das Zeugnis vom Hörensagen [shahadat 'ala al-shahada] eines Rechtschaffenen ist in allen Angelegenheiten zulässig, außer bei hudūd-Strafen, wenn der erste Zeuge verstorben oder abwesend ist.) · ShamelaTranslate