Al-Mughnī von Ibn Qudāma – Edition al-Turkī — 1907 - Abhandlung; Er sagte: (Und die Zeugenaussage des Gerechten über die Zeugenaussage des Gerechten ist in allem zulässig, außer bei den festgelegten Strafen, wenn der erste Zeuge tot oder abwesend ist) · ShamelaTranslate