Die vierte Bedingung ist, dass der ursprüngliche Zeuge ihn zur Zeugenaussage auffordert (istirʿāʾ), indem er sagt: "Bezeuge für meine Aussage, dass ich bezeuge, dass für denjenigen gegen denjenigen ein solcher Anspruch besteht" oder "er hat bei mir dies eingeräumt". Oder falls er hört, wie ein Zeuge einen anderen zur Zeugenaussage auffordert, sodass er ihn darüber als Zeugen einsetzt; in diesem Fall ist es für diesen Zuhörer zulässig, dies zu bezeugen, da die Aufforderung zur Zeugenschaft erfolgt ist. Es ist jedoch möglich, dass es für ihn nicht zulässig ist zu bezeugen, es sei denn, er wird von ihm persönlich dazu aufgefordert. Dies ist die Ansicht von Abū Ḥanīfa. Aḥmad sagte: Es ist keine Zeugenaussage, es sei denn, er setzt dich als Zeugen ein. Wenn du ihn jedoch lediglich reden hörst, so ist das nur ein Gespräch. Der Ansicht, die wir dargelegt haben, folgen auch asch-Schāfiʿī, die Anhänger der Vernunft (aṣḥāb ar-raʾy) und Abū ʿUbaid. Was aber ist, wenn er hört, wie ein Zeuge vor dem Richter zu einem Recht aussagt oder er ihn zu einem Recht aussagen hört, das er auf eine Ursache zurückführt, wie etwa indem er sagt: "Ich bezeuge, dass für denjenigen gegen denjenigen tausend (Dirham) aus dem Preis eines verkauften Gegenstandes bestehen"? Darf er dann dies bezeugen? Abū al-Ḫaṭṭāb sagte: Dazu gibt es zwei Überlieferungen. Der Qāḍī erwähnte, dass er dies bezeugen darf. Dies ist die Lehre von asch-Schāfiʿī; denn durch die Zeugenaussage vor dem Richter und die Zuschreibung des Rechts zu seiner Ursache entfällt die Ungewissheit und die Problematik wird beseitigt, weshalb ihm die Zeugenaussage über dessen Zeugenaussage gestattet ist, so als hätte er ihn dazu aufgefordert. Die andere Überlieferung besagt, dass es nicht zulässig ist, über dessen Zeugenaussage auszusagen. Dies ist die Ansicht von Abū Ḥanīfa und Abū ʿUbaid; denn die Zeugenaussage über eine Zeugenaussage enthält das Element der Stellvertretung, und er kann ihn nicht ohne dessen Erlaubnis vertreten. Wer die erste Ansicht vertrat, sagte: Dies überträgt dessen Zeugenaussage, er vertritt ihn jedoch nicht, da er nicht wie jener aussagt, sondern nur über dessen Zeugenaussage aussagt. Falls er jedoch sagt: "Bezeuge, dass ich über denjenigen dies bezeuge", dann ist es am wahrscheinlichsten, dass es zulässig ist, über seine Zeugenaussage auszusagen. Dies ist die Ansicht von Abū Yūsuf; denn die Bedeutung dessen ist: "Bezeuge für meine Zeugenaussage". [Und Abū Ḥanīfa sagte: Es ist nicht zulässig, es sei denn, er sagt: "Bezeuge für meine Zeugenaussage, dass ich bezeuge".] Denn wenn er sagt: "Bezeuge!", dann hat er ihn zur Zeugenaussage angewiesen, ihn aber nicht zur Zeugenaussage aufgefordert (istirʿāʾ). Außer in diesen Fällen ist es nicht zulässig, über eine Zeugenaussage auszusagen. Wenn er ihn also sagen hört: "Ich bezeuge, dass für denjenigen gegen denjenigen tausend Dirham bestehen", so ist es nicht zulässig, über seine Zeugenaussage auszusagen; denn er hat ihn nicht zur Zeugenaussage aufgefordert, und es ist möglich, dass er ihm dies nur versprochen hat. Und ein Versprechen wird metaphorisch manchmal als eine Verpflichtung beschrieben; denn der Prophet (möge Allah ihn segnen und ihm Frieden schenken) sagte: "Das Versprechen ist eine Schuld". Und es ist möglich, dass er mit der Zeugenaussage beabsichtigt...
(16) Fehlt in B. (17) In M: "samia" (er hörte). (18) In A: "al-ḥaqq". (19) Fehlt in B. Nql-nẓr (zitiert zur Überprüfung). (20) Überliefert von ad-Dailamī und Ibn ʿAsākir. Siehe: al-Ǧāmiʿ al-Kabīr 1/430.
الشَّرْط الرابع، أن يَسْتَرْعِيَه شاهدُ الأَصْلِ الشَّهادةَ (١٦)، فيقولَ: اشْهَدْ على شَهادتى أنِّى أشْهَدُ أَنَّ لفُلانٍ على فلانٍ كذا، أو أقَرَّ عندى بكذا. أو يَسْمَعَ (١٧) شاهدًا يَسْتَرْعِى آخَرَ شَهادةً يُشْهِدُه عليها، فيجوزُ لهذا السَّامعِ أن يَشْهَد بها؛ لحُصولِ الاسْتِرْعاءِ، ويَحْتَمِلُ أن لا يجوزَ له أن يَشْهَدَ إِلَّا أن يَسْتَرْعِيَه بعَيْنِه. وهو قولُ أبى حنيفةَ. قال أحمدُ: لا تَكونُ شَهادةً إِلَّا أن يُشْهِدَكَ، فأمَّا إذا سَمِعْتَه يَتحدَّثُ، فإنَّما ذلك حَدِيث. وبما ذكَرْناه قال الشَّافعىُّ، وأصْحابُ الرَّأْىِ، وأبو عُبَيْدٍ. فأمَّا إن سمِعَ شاهِدًا يشْهَدُ عندَ الحاكِم بحَقٍّ، أو سَمِعَه يَشْهَدُ بحَقٍّ يَعْزِيه إلى سَبَبٍ، نحو أن يقولَ: أشْهَدُ أَنَّ لفُلانٍ على فُلانٍ ألفًا مِن ثمنِ مَبِيعٍ. فهل يَشْهَدُ به؟ . قال أبو الخَطَّابِ: فيه رِوَايتانِ. وذكرَ القاضى، أَنَّ له الشَّهادةَ به. وهو مذهبُ الشَّافعىِّ؛ لأَنَّه بالشَّهادةِ عندَ الحاكمِ، ونِسْبَتِه للحقِّ (١٨) إلى سَبَبِه، يَزولُ الاحْتِمالُ، ويَرْتَفِعُ الإِشْكالُ، فتجوزُ له الشَّهادةُ على شَهادتِه، كما لو اسْتَرْعاه. والرِّوايةُ الأُخْرَى، لا يجوزُ أن يَشْهدَ على شَهادتِه. وهو قولُ أبى حنيفةَ، وأبى عُبَيْدٍ؛ لأنَّ الشَّهادةَ على الشَّهادةِ فيها معنَى النِّيابةِ، فلا يَنُوبُ عنه إِلَّا بإذْنِه. ومَن نصرَ الأوَّلَ قال: هذا يَنْقُلُ شَهادتَه، ولا يَنُوبُ عنه؛ لأَنَّه لا يَشْهدُ مِثلَ شهادتِه، وإنَّما يَشْهدُ على شَهادتِه. فأمَّا إن قالَ: اشْهَدْ أنِّى أشْهَدُ على فُلانٍ بكذا. فالأشْبَهُ أن يجوزَ أن يَشْهَدَ على شَهادتِه. وهذا قولُ أبى يوسفَ؛ لأنَّ معنَى ذلك: اشْهَدْ على شَهادتِى. [وقالَ أبو حَنيفةَ: لا يجوزُ إِلَّا أَنْ يَقولَ: اشْهَدْ على شَهادتِى] (١٩) أنِّى أَشْهَدُ. لأَنَّه إذا قال: اشْهَدْ. فقد أمرَه بالشَّهادةِ، ولم يَسْتَرْعِه. وما عَدا هذه المَواضِعَ، لا يجوزُ أن يشْهدَ فيها على الشَّهادةِ، فإذا سَمِعَه يقولُ: أشْهَدُ أَنَّ لفُلانٍ على فُلانٍ ألفَ دِرهمٍ. لم يَجُزْ أن يَشْهدَ على شَهادتِه؛ لأَنَّه لم يَسْتَرْعِه الشَّهادةَ، فيَحْتَمِلُ أن يكونَ وَعَدَه بها. وقد يُوصَفُ الوَعْدُ بالوجوبِ مَجازًا؛ فإِنَّ النَّبِىَّ -صلى اللَّه عليه وسلم- قال: "الْعِدَةُ دَيْنٌ" (٢٠). ويَحْتَمِلُ أن يُريدَ بالشَّهادةِ
(١٦) سقط من: ب.(١٧) فى م: "سمع".(١٨) فى أ: "الحق".(١٩) سقط من: ب. نقل نظر.(٢٠) أخرجه الديلمى وابن عساكر. انظر: الجامع الكبير ١/ ٤٣٠.