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Al-Mughnī von Ibn Qudāma – Edition al-Turkī
Band 14 · Seite 209Abschnitt

Übersetzung · DE

[Und niemand von den Gefährten oder anderen hat dies so ausgesprochen.] (14) Wenn er damit jedoch Handlungen meint, die auf gegenseitigem Einvernehmen beruhen, wie etwa ein Darlehen, der Empfang dabei, sowie bei Verpfändung, Kauf, Auseinandergehen und Ähnlichem, so ist dies zulässig.

Abschnitt: Wenn zwei Zeugen bei einer Abrechnung zwischen zwei Personen anwesend sind und sie zur Bedingung machen, dass sie nichts gegen sie behalten sollen, so steht es den Zeugen zu, das zu bezeugen, was sie von ihnen gehört haben, und dies fällt nicht durch ihre Bedingung weg (16); denn der Zeuge darf das bezeugen, was er gehört oder gewusst hat, und dies ist ihm zuteilgeworden, unabhängig davon, ob er als Zeuge geladen wurde oder es nur gehört hat. Ebenso bezeugen sie Verträge durch ihre Anwesenheit und Verbrechen durch ihre Beobachtung, ohne dass sie einer förmlichen Aufforderung als Zeugen bedürfen. Dies vertraten auch Ibn Sīrīn, Mālik, al-Thawrī und al-Shāfiʿī.

Abschnitt: Rechte (ḥuqūq) sind zweierlei: Erstens ein Recht für eine bestimmte Person, wie finanzielle Ansprüche, die Ehe, andere Verträge und Strafen (ʿuqūbāt) wie die Vergeltung (qiṣāṣ), die Bestrafung wegen falscher Anschuldigung (qadhf) oder eine Stiftung (waqf) zugunsten einer bestimmten Person. In solchen Fällen wird die Zeugenaussage erst nach einer Klageerhebung gehört, da die Zeugenaussage in diesen Fällen das Recht einer Person ist und daher nur nach deren Aufforderung und Erlaubnis eingefordert werden darf, und weil sie ein Beweismittel für die Klage ist, sodass sie dieser nicht vorausgehen darf (17). Die zweite Art ist ein Recht für eine nicht bestimmte Person, wie eine Stiftung für die Armen, die Bedürftigen, alle Muslime, eine Moschee, einen Wasserspeicher, einen öffentlichen Friedhof oder ein Vermächtnis für etwas Derartiges, oder was ein Recht für Allāh den Erhabenen darstellt, wie die reinen Gottesrechte (ḥudūd), die Zakāt oder die Sühneleistung (kaffāra). In diesen Fällen bedarf die Zeugenaussage keiner vorherigen Klageerhebung, da es niemanden als Berechtigten unter den Menschen gibt, der dies einklagt oder fordert. Deshalb haben Abū Bakra und seine Gefährten gegen al-Mughīra ausgesagt, al-Jārūd und Abū Huraira gegen Qudāma ibn Maẓʿūn wegen Weinkonsums, und ebenso diejenigen, die gegen al-Walīd ibn ʿUqba wegen Weinkonsums ausgesagt haben, ohne dass eine Klage vorausgegangen wäre; ihre Zeugenaussage wurde daher für zulässig erklärt. Aus diesem Grund wurde bei der Begründung einer Stiftung weder die Annahme durch jemanden noch dessen Zustimmung als Voraussetzung betrachtet. Ebenso verhält es sich mit Dingen, die keinen Anspruch der beiden Prozessparteien betreffen (18), wie die Unzulässigkeit der Ehefrau durch Scheidung (ṭalāq), Ẓihār oder die Freilassung eines Sklaven; hier ist eine Zeugenaussage aus Pflichtgefühl (ḥisba) zulässig, ohne dass eine Klage erforderlich ist. Wenn zwei Zeugen die Freilassung eines männlichen oder weiblichen Sklaven bezeugen

Anmerkungen

(14) Dies erscheint in M nach seinem Ausspruch: „Habt ihr euch auffordern lassen oder nicht?“. Das Vorangegangene. (15) In A: „zwei Männern“. (16) In A, M: „shartuhuma“ (ihre Bedingung). (17) Im Original: „taqdimiha“ (ihr Vorausgehen). (18) Fehlt in: Original.

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