ShamelaTranslate
Suche
Anmelden
ShamelaTranslate

© 2026 ShamelaTranslate. Wissenschaftliches Open-Access-Projekt.

Über unsKontaktSpendenImpressumDatenschutzNutzungsbedingungenWiderrufsbelehrungVerträge hier kündigen
Al-Mughnī von Ibn Qudāma – Edition al-Turkī
Band 14 · Seite 210Abschnitt

Übersetzung · DE

von Anfang an, so ist dies erwiesen, ungeachtet dessen, ob derjenige, dessen Freilassung bezeugt wurde, ihnen Glauben schenkt oder nicht (19). Dies vertrat al-Shāfiʿī. Ebenso vertrat dies Abū Ḥanīfa bezüglich einer Sklavin. Bezüglich eines Sklaven sagte er: Dies gilt nicht als erwiesen, solange der Sklave dies nicht bestätigt und selbst einklagt, da die Freilassung sein Recht ist und sie somit seinen übrigen Rechten gleicht. Unser Gegenargument ist, dass es sich um eine Zeugenaussage über eine Freilassung handelt, die daher keiner vorherigen Klageerhebung (20) bedarf, wie bei der Freilassung einer Sklavin. Dies steht im Gegensatz zu anderen Rechten, da es ein Recht Allāhs des Erhabenen ist; deshalb bedarf es auch keiner Annahme der Freilassung (21). Der Beweis hierfür ist der Fall der Sklavin. Was sie (die Gegner) erwähnten, wird durch den Fall der Sklavin entkräftet. Sollte man einwenden (22): „Mit der Freilassung der Sklavin ist das Verbot des Geschlechtsverkehrs verbunden“, so entgegnen wir: Dies hat keine Relevanz, denn der Verkauf (23) macht sie für ihn ebenfalls unzulässig, und dennoch wird die Zeugenaussage darüber nicht gehört (24), außer nach einer Klageerhebung.

Abschnitt: Wer eine Zeugenaussage (25) zu Gunsten eines Menschen besitzt, befindet sich in einem von zwei Zuständen: Entweder er weiß darum oder er weiß nicht darum. Wenn er darum weiß, ist es dem Zeugen nicht erlaubt, sie vorzubringen, bevor er (der Berechtigte) ihn dazu auffordert, gemäß dem Ausspruch des Propheten – Friede und Segen Allāhs seien auf ihm –: „Die besten Menschen sind meine Generation, dann diejenigen, die ihnen folgen, dann diejenigen, die ihnen folgen. Dann wird ein Volk kommen, das Gelübde ablegt, sie aber nicht erfüllt, und das als Zeugen auftritt, ohne dazu aufgefordert worden zu sein, und das Verrat begeht, ohne dass man ihnen vertrauen kann.“ Überliefert von al-Bukhārī (26). Zudem ist das Vorbringen der Zeugenaussage ein Recht desjenigen, zu dessen Gunsten bezeugt wird; es darf daher nur mit seinem Einverständnis eingefordert werden, wie seine übrigen Rechte. Wenn derjenige, zu dessen Gunsten bezeugt wird, nicht darum weiß, ist es dem Zeugen erlaubt, sie vorzubringen, bevor er darum gebeten wurde; denn der Prophet – Friede und Segen Allāhs seien auf ihm – sagte: „Soll ich euch nicht über die besten Zeugen informieren? Derjenige, der mit seiner Zeugenaussage kommt, bevor er dazu aufgefordert wird.“ Überliefert von Muslim, Abū Dāwūd und Mālik (27).

Anmerkungen

(19) Fehlt in: Original. Übertragene Ansicht. (20) In A: „taqdīm“ (Vorausgehen). (21) In M: „al-muʿtaq“ (der Freigelassene). (22) In B, M: „qīla“ (Es wurde gesagt). (23) In M: „al-manʿ“ (das Verbot). (24) Fehlt in: B. (25) In A: „daʿwā“ (Klage). (26) Die Überlieferung wurde bereits angeführt in: 13/621. (27) Ausgeführt von Muslim im Kapitel „Erläuterung der besten Zeugen“ aus dem Buch der Rechtsprechung (Kitāb al-Aqḍiya), Ṣaḥīḥ Muslim 3/1344; und von Abū Dāwūd im Kapitel „Über Zeugenaussagen“ aus dem Buch der Rechtsprechung, Sunan Abī Dāwūd 2/273; und von Imam Mālik im Kapitel „Was über Zeugenaussagen überliefert wurde“ aus dem Buch der Rechtsprechung, al-Muwaṭṭaʾ 2/720. Ebenso ausgeführt von al-Tirmidhī im Kapitel „Was darüber überliefert wurde, welcher der Zeugen der beste ist“ aus den Kapiteln über Zeugenaussagen, ʿĀriḍat al-Aḥwadhī 9/169-170; und von Ibn Mājah im Kapitel „Der Mann, der eine Zeugenaussage besitzt, von der deren Eigentümer nichts weiß“ aus dem Buch der Rechtsurteile (Kitāb al-Aḥkām), Sunan Ibn Mājah 2/792.

ZurückBand 14 · Seite 210Weiter
Zurück14·210Weiter