Buch der Rechtsstreitigkeiten (Kitāb al-Aqḍiyah)
1910 – Rechtsfrage: Abū al-Qāsim, möge Allah ihm gnädig sein, sagte: „Wenn ein Mann stirbt und zwei Söhne sowie zweihundert Dirham hinterlässt, und einer der beiden einräumt, dass ein Fremder eine Forderung in Höhe von einhundert Dirham gegen seinen Vater hat, so zahlt er demjenigen, zu dessen Gunsten die Einräumung erfolgte, die Hälfte dessen, was sich aus dem Erbe seines Vaters in seinem Besitz befindet. Es sei denn, der Einräumende ist vertrauenswürdig (ʿadl), und der Gläubiger möchte zusätzlich zur Zeugenaussage des Sohnes einen Eid leisten, um die einhundert zu erhalten; in diesem Fall verbleiben die restlichen einhundert zwischen den beiden Söhnen.“
Diese Rechtsfrage betrifft das Schuldeingeständnis (Iqrār) seitens einiger Erben, was wir bereits im Kapitel über das Schuldeingeständnis (1) behandelt haben. Es ist so, dass der Einräumende nur im Umfang seines Erbteils für die Schulden haftet. Sein Erbteil beläuft sich hier auf die Hälfte, daher entfällt auf ihn die Hälfte der Schuld, also die Hälfte von einhundert. Die restliche Hälfte bezeugt er gegen seinen Bruder. Wenn er vertrauenswürdig (ʿadl) ist und der Gläubiger es wünscht, so leistet dieser zusätzlich zu seiner Zeugenaussage einen Eid und hat Anspruch auf den Rest, da in Bezug auf den Sohn, der die Einräumung vornahm, kein Argwohn besteht; denn er zieht durch diese Zeugenaussage weder einen Nutzen für sich selbst, noch wehrt er damit einen Schaden ab. Wenn ein Fremder zusammen mit dem einräumenden Erben aussagt, so ist die Zeugenaussage vollständig, und es wird zugunsten des Klägers auf Basis dessen entschieden, was beide für ihn bezeugt haben, sofern sie beide vertrauenswürdig sind und die Zeugenaussage im Wortlaut der Zeugenaussage (Shahāda) erbringen; die bloße Formulierung einer Einräumung (Iqrār) reicht für eine Zeugenaussage nicht aus, wie wir zuvor bereits dargelegt haben. Wenn die Einräumung von zwei vertrauenswürdigen Erben erfolgt – beispielsweise wenn jemand drei Söhne hinterlässt und zwei davon die Schuld einräumen und dies bezeugen – so wird ihre Zeugenaussage akzeptiert, und der restliche Teil der Schuld wird gegenüber demjenigen, der ihn bestreitet, rechtskräftig. Dies ist die Auffassung von al-Ḥasan, al-Shaʿbī (2), al-Shāfiʿī und Ibn al-Mundhir. Ḥammād und die Anhänger der Lehrmeinung (Aṣḥāb al-Raʾy) hingegen sagten: Die gesamte eingeräumte Schuld lastet auf dem Anteil des Einräumenden. Dies ist auch eine Aussage von al-Shaʿbī. Nach dieser Ansicht darf die Zeugenaussage desjenigen, der die Schuld einräumt, nicht akzeptiert werden, weil er durch seine Zeugenaussage einen Nutzen für sich selbst erlangt, indem er einen Teil dessen, was er eingeräumt hat, von sich abwendet. Ein Testament, das aus dem Drittel (des Nachlasses) erfüllt wird, ist in Bezug auf das, was wir dargelegt haben (4), wie eine Schuldeingeständnis zu behandeln.
(1) Dies wurde bereits behandelt in: 7/328. (2) So wurde es in den Abschriften überliefert. Siehe: was später folgt. (3) Fehlt in: (B). (4) In (B): „ʿalā mā“ (gemäß dem, was).
كتاب الأَقْضِيَة
١٩١٠ - مسألة؛ قال أبو القاسمِ، رحمَه اللَّهُ: (وَإِذَا هَلَك رَجُلٌ، وَخَلَّفَ وَلَدَيْنِ وَمِائَتَىْ دِرْهَمٍ، فَأَقَرَّ أَحَدُهُمَا بِمِائَةِ دِرْهَمٍ دَيْنًا عَلَى أبِيه لِأَجْنَبِىٍّ، دَفَعَ إِلَى المُقَرِّ لَهُ نِصْفَ مَا فِى يَدهِ مِنْ إِرْثِهِ عَنْ أَبِيه، إِلَّا أَنْ يَكُونَ المُقِرُّ عَدْلًا، فَيَشَاءَ الْغَرِيمُ أَنْ يَحْلِفَ مَعَ شَهَادَةِ الِابْنِ، وَيَأْخُذَ مِائَةً، وَتَكُونَ الْمِائَةُ الْبَاقِيةُ بَيْنَ الابْنَيْنِ)
هذه المسألةُ فى الإِقْرارِ مِن بعض الوَرثَةِ، وقد ذكرْناها فى بابِ الإِقْرارِ (١)، وأنَّه إنَّما يَلْزمُ المُقِرَّ مِن الدَّينِ بقَدْرِ مِيرَاثِه منه، ومِيراثُه ههُنا النِّصْفُ، فيَكونُ عليه نِصفُ الدَّينِ؛ وهو نِصْفُ المِائةِ، ونِصْفُها الباقى يَشْهَدُ به على أخيه، فإنْ كان عَدْلًا، فشاءَ الغَرِيمُ، حَلَفَ مع شَهادتِه، واسْتحَقَّ الباقىَ؛ لأنَّه لا تُهْمَةَ فى حقِّ الابنِ المُقِرِّ، فإنَّه لا يَجُرُّ إلى نفسِه بهذه الشَّهادةِ نَفْعًا، ولا يَدْفعُ بها ضُرًّا. وإن شهِدَ أجْنَبِىٌّ مع الوارِثِ المُقِرِّ، كَمَلَتِ الشَّهادةُ، وحُكِمَ للمُدَّعِى بما شهِدا به له، إذا كانا عَدْلَين، وأدَّيا الشَّهادةَ بلفظِ الشَّهادةِ، ولا يُكْتفَى بلَفْظِ الإِقرارِ فى الشَّهادةِ؛ لما ذكرْنا مِن قَبْلُ. وإن كان الإِقْرارُ من اثْنيْنِ مِن الوَرثةِ عَدْلَينِ؛ مثل أن يُخلفَ ثلاثةَ بَنِينَ، فيُقرَّ اثْنانِ منهم بالدَّينِ، ويَشْهدانِ به، فإِنَّ شَهادتَهما تُقْبَلُ، ويَثْبُتُ باقى الدَّينِ فى حقِّ المُنْكرِ. وبهذا كله قال الحَسنُ، والشَّعْبىُّ (٢)، والشَّافعىُّ، وابنُ المُنْذِرِ. وقال حمَّادٌ، وأصْحابُ الرَّأْىِ: المُقَرُّ به كلُّه فى نَصِيبِ المُقِرِّ. وهو قَولُ الشَّعْبِىِّ، وعلى هذا يَنْبَغِى (٣) أَنْ لا تُقْبَلَ شَهادةُ المُقِرِّ بالدَّينِ؛ لأنَّه يَجُرُّ بشَهادتِه نَفْعًا إلى نَفْسِه، وهو إسْقاطُ بعض ما أقَرَّ به عن نفسِه. والإِقْرارُ بوَصِيَّةٍ تَخْرُجُ من الثُّلثِ، كالإِقْرارِ بالدَّينِ، فيما (٤) ذكرْناه.
(١) تقدم فى: ٧/ ٣٢٨.(٢) كذا ورد فى النسخ. وانظر: ما يأتى.(٣) سقط من: ب.(٤) فى ب: "على ما".