Abschnitt: Falls ein Mann gegen einen anderen aufgrund eines Beweismittels (Bayyina) einen Schuldtitel erwirkt hat, hindert dies nicht die Zulässigkeit seiner Zeugenaussage gegen ihn bezüglich einer (weiteren) Schuld oder eines Testaments, nach der Auffassung der Allgemeinheit der Gelehrten, mit Ausnahme von Ibn Abī Laylā. Er sagte: Seine Zeugenaussage gegen seinen verstorbenen Schuldner diesbezüglich wird nicht akzeptiert. Es ist möglich, dass er dies untersagte, damit er sich nicht mit demjenigen abspricht, der für ihn eine Schuld bezeugt, um dann mit den anderen Gläubigern gemäß dem, was für ihn bezeugt wurde, einen Anteil zu fordern (5) und es sich dann zu teilen. Unsere Argumentation ist, dass er vertrauenswürdig (ʿadl) und nicht der Voreingenommenheit verdächtig ist, daher wird seine Zeugenaussage zugunsten des anderen akzeptiert, wie bei jedem anderen auch. Dies liegt daran, dass er durch seine Zeugenaussage weder einen Nutzen für sich selbst zieht noch einen Schaden abwehrt, sondern sich vielmehr selbst schadet, da der Begünstigte der Aussage mit ihm bei der Befriedigung (der Forderungen) konkurriert und das, was er selbst erhält, verringert. Er ist also eher der Wahrheit verpflichtet, und es ist angemessener, dass seine Zeugenaussage akzeptiert wird. Die von uns erwähnte Möglichkeit findet sich auch bei einem Fremden, ohne dass dies die Zulässigkeit seiner Zeugenaussage verhindert.
1911 – Rechtsfrage: Er (Abū al-Qāsim) sagte: „Wenn ein Mann stirbt und zwei Söhne hinterlässt, ihm ein Recht aufgrund eines Zeugen zusteht und gegen ihn eine Schuld besteht, die seinen Nachlass ausschöpft, und die beiden Erben sich weigern, zusammen mit dem Zeugen einen Eid zu leisten, dann darf der Gläubiger nicht zusammen mit dem Zeugen des Verstorbenen einen Eid leisten und (damit) einen Anspruch erheben. Wenn jedoch die beiden Erben zusammen mit dem Zeugen einen Eid leisten, wird über die Schuld entschieden und sie wird an den Gläubiger ausgezahlt.“
Zusammenfassend lässt sich sagen: Wenn ein Mann bankrott stirbt und seine Erben eine Schuld gegen einen Mann geltend machen, dieser sie jedoch bestreitet, sie einen vertrauenswürdigen Zeugen (ʿadl) vorbringen und zusammen mit ihm einen Eid leisten, so wird über die Schuld zugunsten des Verstorbenen entschieden. Danach werden seine Schulden daraus beglichen und anschließend seine Testamente aus dem Drittel (des Nachlasses) vollstreckt, es sei denn, die Erben stimmen dem zu. Wenn sich die Erben weigern, den Eid zu leisten, darf der Gläubiger nicht [zusammen mit dem Zeugen des Verstorbenen einen Eid leisten. Dies ist die Auffassung von Isḥāq, Abū Thawr und al-Shāfiʿī in seiner neuen Lehrmeinung (Jadīd). In der alten Lehrmeinung (Qadīm) sagte er: Dem Gläubiger steht es zu, den Eid zu leisten] (1) und einen Anspruch zu erheben. Dies ist die Auffassung von Mālik, weil sein Recht an dem Nachlass hängt, belegt dadurch, dass, wenn das Vermögen feststeht, sein Recht vor dem der Erben Vorrang hat und ihm der Eid wie dem Erben zusteht. Unsere Argumentation ist, dass die Schuld den Erben zusteht und nicht dem Gläubiger, daher darf er keinen Eid darauf leisten, so als ob die Schuld den Nachlass nicht ausschöpfen würde. Der Beweis dafür, dass sie den Erben zusteht, ist, dass ihr Eid ausreicht; würde sie jemand anderem zustehen, würde ihr Eid nicht ausreichen. Zudem liegt das Recht des Gläubigers in der Haftung (Dhimma) des Verstorbenen, und die Schuld gehört dem Verstorbenen; deshalb bezeugt der Zeuge, dass die Schuld dem Verstorbenen zusteht, und derjenige, der zusammen mit ihm einen Eid leistet...
(5) In (B): „fayakhluṣu“ (so entnimmt er). (1) Fehlt in: (B). [Dazu ist eine] kritische Anmerkung [notwendig].
فصل: ولو ثبَتَ لرَجلٍ على رجلٍ دَينٌ ببَيِّنَةٍ، لم يَمْنَعْ ذلك قبُولَ شَهادتِه عليه بدَينٍ أو وَصِيَّةٍ، فى قولِ عامَّةِ أهلِ العلمِ، إِلَّا ابنَ أبى ليلَى، قال: لا تُقْبَلُ شَهادتُه على غرِيمِه الميِّتِ بذلك. فيَحْتَمِلُ أنَّه مَنَعَ من ذلك لئَلَّا يُواطِئَ مَن يَشْهَدُ له بدَينٍ، فيُحاصَّ (٥) الغُرَماءَ بما شَهدَ له به ثم يُقاسمُه. ولَنا، أنَّه عَدْلٌ غيرُ مُتَّهمٍ، فتُقْبَلُ شَهادتُه له كغَيرِه، وذلك لأنَّه لا يَجرُّ بشَهادتِه إلى نفسِه نَفْعًا، ولا يَدْفعُ بها ضُرًّا، بل يَضُرُّ نفسَه، لكَوْنِ المَشْهودِ له يُزاحِمُه فى الاسْتيفاءِ، ويَنْقُصُ ما يَأخذُه، فهو أقْرَبُ إلى الصِّدْقِ، وأحْرَى أن تُقْبلَ شَهادتُه، وما ذكرْناه له من الاحتمالِ يُوجَدُ فى الأجْنَبِىِّ، ولم يَمْنعْ قَبولَ شَهادتِه.
١٩١١ - مسألة؛ قال: (وَلَوْ هَلَكَ رَجُلٌ عَنِ ابْنَيْنِ، وَلَهُ حَقٌّ بِشَاهِدٍ، وَعَلَيْهِ مِنَ الدَّيْنِ مَا يَسْتَغرِقُ مِيرَاثَهُ، فَأَبَى الْوَارِثَانِ أَنْ يَحْلِفَا مَعَ الشَّاهِدِ، لَمْ يَكُنْ لِلْغَرِيمِ أَنْ يَحْلِفَ مَعَ شَاهِدِ الْمَيِّتِ، ويَسْتَحِقَّ، فَإِنْ حَلَفَ الْوَارِثَانِ مَعَ الشَّاهِدِ، حُكِمَ بِالدَّيْنِ، فَدُفِعَ إِلَى الْغَرِيمِ)
وجملتُه أَنَّ الرَّجلَ إذا ماتَ مُفْلِسًا، وادَّعَى وَرثتُه دَينًا له على رَجلٍ، فأنْكَرَ، فأقامُوا شاهِدًا عَدْلًا، وحَلَفُوا معه، حُكِمَ بالدَّينِ للميِّتِ، ثم تُقْضَى منه دُيونُه، ثم تُنَفَّذُ وَصاياهُ من الثُّلثِ، إِلَّا أن يُجِيزَ الوَرثةُ، فإن أبى الوَرثةُ أن يَحْلِفُوا، لم يكُنْ للغَريمِ أَنْ يحْلِفَ [مع شاهدِ الميِّتِ. وبهذا قالَ إسحاقُ، وأبو ثَوْرٍ، والشَّافعىُّ فى الجَديدِ، وقال فى القَديمِ: للغَريمِ أن يَحْلِفَ] (١)، ويَستحِقَّ. وهذا قولُ مالكٍ؛ لأنَّ حقَّه مُتعَلِّقٌ به، بدليلِ أنَّه لو ثبَتَ المالُ، قُدِّمَ حقُّه على الوَرثةِ، وكانتْ له اليَمِينُ كالوارثِ. ولَنا، أَنَّ الدَّينَ للوَرثةِ دونَ الغَريمِ، فلم يكُنْ له أن يَحْلِفَ عليه، كما لو لم يَسْتغرِقِ الدَّينُ مِيراثَه، والدَّليلُ على أنَّه للوارثِ، أنَّه يُكْتَفَى بيَمينِه، ولو كان لغَيرِه لَما اكْتُفِىَ بها، ولأنَّ حقَّ الغريمِ فى ذِمَّةِ المَيِّتِ، والدَّينُ للميِّتِ، ولهذا يَشْهدُ الشَّاهدُ بأنَّ الدَّينَ للميِّتِ، والذى يَحْلِفُ معه
(٥) فى ب: "فيخلص".(١) سقط من: ب. نقل نظر.