Er leistet lediglich einen Eid auf diese Tatsache. Es ist dem Gläubiger einstimmig nicht gestattet, einen Eid darauf zu leisten, dass ihm (3) gegen den Beklagten eine Forderung in dessen Haftung (Dhimma) zusteht. Daher ist es nicht zulässig, dass er einen Eid über eine Schuld eines anderen leistet, an der er keine Handlung vollzieht; denn der Prophet – Friede und Segen seien auf ihm – hat den Eid nur dem Eigentümer zugestanden. Dies gilt nicht für den Bevollmächtigten, da dieser einen Eid über sein eigenes Handeln leistet. Wenn der Gläubiger zudem zusammen mit dem Zeugen einen Eid leisten würde und der Verstorbene danach von der Schuld befreit würde, fiele die Schuld an die Erben zurück; wäre sie jedoch durch seinen Eid für ihn festgesetzt worden, würde sie nicht an sie zurückfallen. Ebenso verhält es sich, wenn der Verstorbene jemandem etwas vermacht hat und die Erben dann keinen Eid leisten: Der Vermächtnisnehmer darf keinen Eid leisten, aus dem von uns genannten Grund.
Abschnitt: Wenn einer der beiden Söhne zusammen mit dem Zeugen einen Eid leistet, wird von der Schuld nur der Betrag seines Anteils festgesetzt. Ebenso verhält es sich, wenn die Erben ein Vermächtnis für ihren Vater oder eine Schuld geltend machen und einen Zeugen vorbringen: Das Ganze wird nur durch die Eide aller Erben festgesetzt. Wenn einige von ihnen den Eid leisten, wird von der Schuld oder dem Vermächtnis nur der Betrag ihres Anteils festgesetzt, und die übrigen Erben haben keinen Anteil daran, da für sie ohne ihre Eide kein Recht festgesetzt wird und sie nicht durch den Eid eines anderen einen Anspruch erlangen dürfen. Es wird von der Schuld seines Vaters in dem Umfang beglichen, wie es für ihn festgesetzt wurde. Wenn sich unter den Erben ein Minderjähriger oder ein geistig Behinderter befindet, wird sein Anteil zurückgehalten, bis der Minderjährige die Reife erreicht und der geistig Behinderte wieder bei Verstand ist; denn es ist nicht möglich, dass er in seinem Zustand einen Eid leistet, und sein Vormund leistet keinen Eid, da die Stellvertretung beim Eid ausgeschlossen ist. Wenn sich unter ihnen ein Stummer befindet, dessen Zeichen verstanden werden, leistet er den Eid und erhält seinen Anteil; wenn seine Zeichen nicht verstanden werden, wird sein Anteil ebenfalls zurückgehalten. Wenn er stirbt, oder wenn der Minderjährige oder der geistig Behinderte stirbt, treten deren Erben in Bezug auf den Eid und den Anspruch an ihre Stelle. Wenn deren Vormünder zu deren Lebzeiten verlangen, dass der Beklagte inhaftiert wird, bis der Minderjährige die Reife erreicht, der geistig Behinderte wieder bei Verstand ist oder der Stumme die Zeichen versteht, oder dass ein Bürge gestellt wird, so wird ihrem Verlangen nicht stattgegeben; denn die Inhaftierung ist eine Strafe, die nicht gegen jemanden verhängt werden kann, gegen den noch kein Recht festgesetzt wurde.
Abschnitt: Das Eigentum am Nachlass des Verstorbenen geht auf seine Erben über, unabhängig davon, ob er Schulden hat oder nicht. Dies hat Aḥmad explizit festgestellt in Bezug auf jemanden, der zahlungsunfähig wurde und dann starb. Er sagte: Das Veräußerte (4) ist auf die Erben übergegangen und wurde zu ihrem Eigentum (5). Dies ist auch die Auffassung von al-Shāfiʿī. Abū Ḥanīfa sagte: Wenn die Schuld den Nachlass ausschöpft, wird die Übertragung auf die Erben untersagt, und wenn sie ihn nicht ausschöpft, wird die Übertragung nichts davon betreffend untersagt. Abū Saʿīd al-Iṣṭakhrī sagte:
(2) Fehlt in: (M). (3) Fehlt in: (A), (B). (4) Im Original: "al-bayʿ" (Verkauf). (5) In (A), (B), (M): "milkihi" (sein Eigentum).
إنَّما يَحْلفُ على هذا، ولا يجوزُ للغَريِم أن يَحْلِفَ أَنَّ (٢) لى (٣) فى ذِمَّةِ المُدَّعَى عليه دَيْنًا، بالاتِّفاقِ، فلم يَجُزْ أن يَحْلِفَ على دَينِ غيرِه الذى لا فِعْلَ له فيه؛ لأنَّ النَّبِىَّ -صلى اللَّه عليه وسلم- إنَّما جَعَلَ اليَمِينَ للمالِكِ، ولا يَلْزَمُ على هذا الوكيلَ؛ لأنَّه يَحْلِفُ على فِعْلِ نفسِه؛ ولأنَّ الغَريمَ لو حَلَفَ مع الشَّاهدِ، ثم أَبَرْأَ الميِّتَ من الدَّينِ، لَرَجَعَ الدَّينُ إلى الوَرثةِ، ولو كان قد ثبَتَ له (٣) بيَمِينِه، لم يَرْجِعْ إليهم. وهكذا لو وَصَّى الميِّتُ لإِنسانٍ، ثم لم يَحْلِفِ الوَرثَةُ، لم يكُنْ للمُوصَى له أن يَحْلِفَ؛ لما ذكرْناه.
فصل: فإن حلَفَ أحدُ الابْنَيْنِ مع الشَّاهدِ، لم يَثْبُتْ من الدَّينِ إِلَّا قَدْرُ حِصَّتِه. وهكذا إذا ادَّعَى الوَرثةُ وَصِيَّةً لأِبيهمِ أو دَينًا، وأقاموا شاهدًا، لم يَثْبُتْ جَميعُه إِلَّا بأيْمانِ جَميعِهم. وإن حلَفَ بَعضُهم، ثبَتَ من الدَّينِ والوَصِيَّةِ بقَدْرِ حَقِّه، ولا يُشارِكُه فيه باقى الوَرثةِ؛ لأنَّه لا يَثْبُتُ لهم حَقٌّ بدُونِ أيمانِهم، ولا يجوزُ أن يَسْتحِقُّوا بيَمِينِ غيرِهم، ويَقْضِى مِن دَيْنِ أبيه بقَدْرِ ما ثَبَتَ له، فإن كان فى الوَرثةِ صَغيرٌ أو مَعتوهٌ، وُقِفَ حَقُّه، حتى يَبْلُغَ الصَّغيرُ ويَعْقِلَ المَعْتوهُ؛ لأنَّه لا يُمْكِنُ أن يْحلِفَ على حالِه، ولا يَحْلِفُ وَلِيُّه؛ لكَوْنِ اليَمِينِ لا تَدْخُلُها النِّيابةُ. وإن كان فيهم أخْرَسُ مَفهومُ الإِشارَةِ، حلَفَ وأُعْطِىَ حِصَّتَه، وإن لم تُفْهَمْ إشارَتُه، وُقِفَ حقَّه أيضًا. فإن ماتَ، أو ماتَ الصَّبِىُّ والمَعْتوهُ، قام وَرثتُهم مَقامَهم فى اليَمِينِ والاسْتحقاقِ. فإن طالبَ أولياؤُهما فى حَياتِهما بحَبْسِ المُدَّعَى عليه حتى يَبلُغَ الصَّبىُّ، ويُفيقَ المَجنونُ، ويَعْقِلَ الأخْرَسُ الإِشارةَ، أو بإقامةِ كَفيلٍ، لم يُجابُوا إلى ذلك؛ لأنَّ الحَبْسَ عذابٌ لا يُسْتحَقُّ على مَن لم يَثْبُتْ عليه حَقٌّ.
فصل: وتَركِةُ الميِّتِ يَثْبُتُ المِلْكُ فيها لوَرثتِه، وسواءٌ كان عليه دَينٌ أو لم يَكُنْ. نَصَّ عليه أحمدُ، فى مَن أفْلَسَ، ثم ماتَ، قال: قد انتقلَ المَبِيعُ (٤) إلى الوَرثةِ، وحصلَ مِلْكًا (٥) لهم. وبهذا قال الشَّافعىُّ. وقال أبو حنيفةَ: إن كان الدَّينُ يَسْتغرِقُ التَّرِكَةَ، مُنِعَ نَقْلُها إلى الوَرثةِ، وإِنْ كان لا يَسْتغرِقُها، لم يُمْنَعِ انْتِقالُ شَىءٍ منها. وقال أبو سعيد الإِصْطَخْرِىُّ:
(٢) سقط من: م.(٣) سقط من: أ، ب.(٤) فى الأصل: "البيع".(٥) فى أ، ب، م: "ملكه".