Es wird in dessen Umfang untersagt. Aḥmad hat auf etwas Ähnliches angedeutet, denn er sagte bezüglich vier Söhnen, deren Vater ein Haus hinterließ und auf dem Schulden lasteten, wobei einer der Söhne sagte: "Ich werde zahlen, überlasst mir das Viertel": Aḥmad erwiderte: "Dieses Haus gehört den Gläubigern; sie erben nichts, bis sie die Schulden begleichen (6)." Dies weist darauf hin, dass es nach seiner Auffassung nicht auf sie übergegangen ist; denn er verbot dem Erben, das Viertel durch Zahlung dessen Wertes einzubehalten, weil die Schuld nicht in der Haftung der Erben festgesetzt ist, sondern an den Nachlass gebunden sein muss. Die erste Lehrmeinung ist die maßgebliche, weshalb wir sagten, dass der Gläubiger keinen Eid über die Schuld des Verstorbenen leistet. Dies liegt daran, dass der Ort der Schuld die Haftung (Dhimma) ist und sie lediglich am Nachlass haftet. Somit haben die Erben die Wahl zwischen der Begleichung der Schuld daraus oder aus anderem Vermögen, wie bei einem Pfand oder einem Straftäter. Daher trifft die Verpflichtung zum Unterhalt von Sklaven die Gläubiger nicht, und der Zuwachs des Nachlasses gehört nicht ihnen. Da es zudem zwingend so ist, dass das Eigentum entweder auf die Erben übergeht, auf die Gläubiger übergeht, beim Verstorbenen verbleibt oder niemandem gehört, ist es nicht zulässig, dass es auf die Gläubiger übergeht; denn wäre es auf sie übergegangen, wären sie zum Unterhalt des Tieres (11) verpflichtet gewesen, und sein Zuwachs wäre für sie gewesen, ohne auf ihre Schuld angerechnet zu werden. Es ist auch nicht zulässig, dass es beim Verstorbenen verbleibt, da er kein Träger von Eigentum mehr ist. Es ist ebenso wenig zulässig, dass es niemandem gehört, da es sich um besessenes Vermögen handelt, das zwangsläufig einen Eigentümer haben muss. Wäre es ohne Eigentümer verblieben, wäre es für jeden, der es sich aneignet, freigegeben wie andere herrenlose Dinge. Somit ist festgesetzt, dass es auf die Erben übergegangen ist. Wenn der Nachlass gemäß dieser Auffassung wächst, wie etwa wenn der Wert des Hauses steigt, die Palmen Früchte tragen oder das Vieh sich vermehrt, so gehört dies dem Erben, der allein darüber verfügt, ohne dass das Recht der Gläubiger daran haftet, da es sich um den Zuwachs seines Eigentums handelt; es gleicht somit dem Erwerb des Straftäters. Es besteht die Möglichkeit, dass das Recht der Gläubiger daran haftet, wie beim Zuwachs eines Pfandes. Wer die erste Auffassung wählt, sagt: Die Haftung des Rechts am Pfand ist ausgeprägter, da sie durch die Wahl und Zustimmung des Eigentümers festgesetzt wurde, weshalb die Verfügung darüber untersagt wurde. Dies hier hingegen wird ohne Zustimmung des Eigentümers festgesetzt und die Verfügung darüber wurde nicht untersagt, weshalb es eher dem Straftäter gleicht. Nach der anderen Überlieferung hat der Zuwachs des Nachlasses denselben Status wie der Nachlass selbst, ebenso wie die notwendigen Kosten, die daraus beglichen werden. Wenn die Erben über den Nachlass durch Verkauf, Schenkung oder Teilung verfügen, so ist ihre Verfügung nach der ersten Überlieferung gültig; begleichen sie dann die Schuld, ist es gut, andernfalls wird sie für nichtig erklärt.
(6) In (A): "yuwaffu" (begleichen). (7) In (M): "yumnaʿ" (wird untersagt). (8) In (A), (M): "anna" (dass). (9) In (A): "qaḍā'ihi" (seine Begleichung). (10) In (B), (M): "lil-ghuramā'" (den Gläubigern). (11) In (A): "al-ḥayawānāt" (die Tiere). (12) In (A), (B): "takūn lā" (ist nicht).
يُمْنَعُ بقَدْرِه. وقد أومأَ أحمدُ إلى مثل هذا، فإنَّه قال، فى أربعةِ بَنِينَ تركَ أبوهم دارًا وعليه دَينٌ، فقال أحدُ البَنِينَ: أنا أُعْطِى، ودَعُوا لى الرُّبعَ. فقال أحمدُ: هذه الدَّارُ للغُرَماءِ، لا يَرثون شيئًا حتى يُؤدُّوا (٦) الدَّينَ. وهذا يدُلُّ أنَّها لم تنتقلْ إليهم عندَه؛ لأنَّه مَنَعَ (٧) الوارثَ من إمْساكِ الرُّبعِ بدَفْعِ قِيمَتِه؛ لأنَّ الدَّينَ لم يَثْبُتْ فى ذِمَمِ الوَرثةِ، فيَجِبُ أن يَتعلَّقَ بالتَّرِكِة. والمذهبُ الأوَّلُ، ولهذا قُلْنا: إِنَّ الغريمَ لا يَحْلِفُ على دَينِ الميِّتِ. وذلك لأنَّ (٨) الدَّينَ مَحَلُّه الذِّمَّةُ، وإنما يَتعلَّقُ بالتَّركِةِ، فيتخيَّرُ الوَرثةُ بين [قَضاءِ الدَّينِ] (٩) منها، أو مِن غيرِها، كالرَّهْنِ والجانِى، ولهذا لا يَلْزَمُ الغُرماءَ (١٠) نَفَقةُ العبيدِ، ولا يكونُ نَماءُ التَّركةِ لهم، ولأنَّه لا يَخْلُو مِن أن تَنْتقِلَ إلى الوَرثةِ، أو إلى الغُرَماءِ، أو تَبْقَى للميِّتِ، أو لا تَكونَ لأحدٍ، لا يجوزُ أن تَنْتقِلَ إلى الغُرَماءِ؛ لأنَّها لو انْتقَلتْ إليهم، لَزِمَهم نَفَقةُ الحيوانِ (١١)، وكان نَماؤُها لهم غيرَ مَحْسوبٍ مِن دَيْنِهم، ولا يجوزُ أن تَبْقَى للميِّتِ؛ لأنَّه لم يَبْقَ أهْلًا للمِلْكِ، ولا يجوزُ أن [لا تَكونَ] (١٢) لأحَدٍ؛ لأنَّه مالٌ مَمْلُوكٌ، فلابُدَّ مِن مالكٍ؛ ولأنَّها لو بَقِيَتْ بغَيرِ مالِكٍ، لأُبيحَتْ لمَن يَتَملَّكُها، كسائِرِ المُباحاتِ، فثَبَتَ أنَّها انْتَقَلَتْ إلى الوَرثةِ. فعلى هذا، إذا نَمَتِ التَّركِةُ، مثل أَنْ غَلَتِ الدَّارُ، وأثْمرَتِ النَّخيلُ، ونُتِجَتِ الماشيةُ، فهو للوارِثِ، يَنْفرِدُ به، لا يتَعلَّقُ به حقُّ الغُرماءِ؛ لأنَّه نَماءُ مِلْكِه، فأشْبَهَ كَسْبَ الجانى. ويَحْتمِلُ أن يَتعلَّقَ به حقُّ الغُرَماءِ؛ كنَماءِ الرَّهْنِ. ومَن اخْتارَ الأوَّلَ، قال: تَعَلُّقُ الحقِّ بالرَّهنِ آكَدُ؛ لأنَّه ثَبَتَ باخْتيارِ المالكِ ورِضاهُ، ولهذا مُنِعَ التَّصرُّفُ فيه، وهذا يَثْبُتُ بغَيرِ رضَى المالِكِ، ولم يُمْنَعِ التَّصرفُ، فكان أشْبَهَ بالجَانِى. وعلى الروايةِ الأُخْرَى، يَكونُ نَماءُ التَّركِةِ حُكْمُه حُكمُ التَّركِةِ، وما يُحْتاجُ إليه من المُؤْنَةِ منها. وإن تَصرَّفَ الوَرَثةُ فى التَّركِةِ، بِبَيْعٍ أو هِبَةٍ أو قِسْمَةٍ، فعلى الرِّوايةِ الأُولَى، تَصرُّفُهم صَحيحٌ، فإن قَضُوا الدَّيْنَ وإلَّا نُقِضَتْ
(٦) فى أ: "يوفوا".(٧) فى م: "يمنع".(٨) فى أ، م: "أن".(٩) فى أ: "قضائه".(١٠) فى ب، م: "للغرماء".(١١) فى أ: "الحيوانات".(١٢) فى أ، ب: "تكون لا".