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Al-Mughnī von Ibn Qudāma – Edition al-Turkī
Band 14 · Seite 218

Übersetzung · DE

Stirbt er jedoch zu Lebzeiten seiner Brüder, so gibt es dazu drei Auffassungen: Erstens, der Anteil geht an seine Brüder über, da für die zweite Generation nichts feststeht, solange noch jemand aus der ersten Generation vorhanden ist. Zweitens, er geht auf seine Kinder über, da seine beiden Brüder durch ihre Weigerung (den Eid zu leisten) auf ihr Recht verzichtet haben und somit wie Nichtexistente behandelt werden. Drittens, er wird an die nächsten agnatischen Verwandten (Asaba) des Stifters ausgehändigt, da es nicht möglich war, ihn an die Brüder oder an die zweite Generation zu übergeben, wie wir bereits dargelegt haben; daher wird er an die nächsten Asaba des Stifters gegeben, bis die beiden Brüder sterben, woraufhin er an die zweite Generation zurückfällt. Die erste Auffassung ist die korrektere, da die beiden Brüder nicht auf ihre Rechte verzichtet haben, sondern sich lediglich weigerten, den Beweis dafür zu erbringen. Hätten die Eltern zu ihren Gunsten ausgesagt, wäre der Waqf auch ohne Eid festgestanden. Da hier bereits das Eingeständnis der zweiten Generation vorliegt, ist es zwingend, dass der Anteil auf sie übergeht, da nun Konsens unter allen Beteiligten hinsichtlich ihres Anspruchs besteht. Falls eingewandt wird: "Wie kann die zweite Generation anerkennen, wenn sie noch minderjährig ist?", so erwidern wir: Die Anerkennung liegt bereits durch denjenigen vor, der den Eid geleistet hat und durch dessen Eid der Beweis erbracht wurde, sowie durch die Zeugenaussage, durch die der Waqf feststeht. Die zweite Generation leitet ihren Anspruch daraus ab, und dies ist ausreichend für den Übergang auf die beiden Brüder, so wie es auch ausreichend ist für den Übergang auf die zweite Generation nach dem Aussterben der Brüder. Ein Beweis für die Richtigkeit dieser Auffassung ist, dass wir die Zeugenaussage bereits für die Begründung des Waqf, seine Modalitäten, seine Eigenschaften und seine Rangfolge (außer in diesem strittigen Punkt) als ausreichend erachtet haben; daher muss sie auch hier als ausreichend gelten. Wenn jedoch die Bedingung des Stifters lautete, dass der Anteil dessen, der stirbt und Kinder hinterlässt, auf diese übergeht, so geht er zweifelsfrei auf seine Kinder über, da es niemanden gibt, der ihnen diesen Anspruch streitig machen könnte. Stirbt er hingegen, ohne Kinder zu hinterlassen, so geht er nach der korrekten Ansicht auf seine beiden Brüder über, wobei die beiden anderen Auffassungen hier ebenfalls abgeleitet werden können. Der zweite Fall: Wenn der Waqf gemeinsam genutzt wird (mushtarak), also wenn sie behaupten, ihr Vater habe sein Haus als Waqf für seine Kinder und die Kinder seiner Kinder auf ewig bestimmt, so sind die Generationen hierbei gleichgestellt. In diesem Fall, wenn seine drei Kinder gemeinsam mit ihrem Zeugen den Eid leisten und unter den Nachkommen der Kinder niemand anderes vorhanden ist, steht der Waqf für die drei fest. Ist jedoch eines ihrer Kinder vorhanden, so ist es ihr Partner; ist dieses volljährig, so leistet es den Eid und erwirbt einen Anspruch, verweigert es den Eid, so gilt sein Anteil als Erbe.

Anmerkungen

(16) Fehlt in: (B). Hinzugefügt nach einer kritischen Überlegung. (17) Fehlt in: (B). (18) In (B): "al-waqf" (der Waqf). (19) In (B): "li-annahum" (weil sie). Fehlt im Original. (20) Im Original, (B), (M): "min" (von). (21) Im Original: "ikhwatihi" (seine Brüder).

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