Daraus werden die Schulden beglichen und die Testamente vollstreckt, der Rest verbleibt den Erben, da er den Waqf unmittelbar und ohne Vermittlung vom Stifter erhält, wie eines der Kinder. Ist er hingegen minderjährig, oder wird eines der Kinder geboren, das sie am Waqf beteiligt, oder ist eines der Kinder minderjährig, so wird sein Anteil am Waqf für ihn zurückgehalten und nicht an seinen Vormund ausgehändigt, bis er die Reife erlangt und den Eid leistet oder diesen verweigert, da er den Waqf ohne Vermittlung empfängt. Falls eingewandt wird: Warum erwirbt er den Anspruch nicht ohne Eid, wo doch die anspruchsberechtigten Kinder dies für ihn bestätigen, und ihre Bestätigung ausreichend sein müsste, so wie wenn sie ein Haus in ihrem Besitz hätten und die Teilhabe daran für einen Minderjährigen bestätigen würden, woraufhin es seinem Vormund ausgehändigt würde? Wir erwidern: Der Unterschied zwischen beiden Fällen ist, dass das Haus, das sich in ihrem Besitz befindet, keinen anderen Anspruchsteller hatte und keiner von ihnen dazu verpflichtet war, einen Eid zu leisten. Hier jedoch streiten ihm gegenüber die Eltern sowie die Gläubiger und Testamentsvollstrecker den Anspruch ab; sie erlangen ihr Recht nur durch ihre Eide. Wenn sie also einen Teilhaber anerkennen, haben sie lediglich eingeräumt, dass er wie einer von ihnen ist und keinen Anspruch außer durch seinen Eid erwirbt, so wie auch keiner von ihnen den Anspruch anders als durch den Eid erwirbt. Dies unterscheidet sich von dem Fall, in dem der Waqf nach Generationen geordnet ist, da in diesem Fall niemand aus der zweiten Generation an ihrer Seite teilhabeberechtigt ist. Wenn der Minderjährige, dessen Anteil zurückgehalten wurde, die Reife erlangt und den Eid leistet, so steht ihm dieser zu. Verweigert er ihn jedoch, so muss man prüfen: War er zum Zeitpunkt der Klageerhebung oder vor dem Ableisten ihrer Eide bereits vorhanden, so gilt sein Anteil als Erbe, so wie es der Fall wäre, wenn er bereits volljährig wäre und den Eid verweigert hätte. Entsteht jedoch nach der Ableistung ihrer Eide und der Feststellung des Waqf ein Zuwachs (an Erträgen), so steht ihm sein Anteil ebenfalls zu, da der Waqf durch die Eide der Kinder für das gesamte Haus feststeht und durch die Verweigerung dessen, der erst später hinzugekommen ist, nicht ungültig wird; es sei denn, er würde bestätigen, dass es kein Waqf sei, und die Kinder diesbezüglich der Lüge bezichtigen, dann wäre sein Anteil am Ertrag als Erbe zu betrachten, nach den Regeln für den Zuwachs des Erbes. Bestreitet er ihre Aussage nicht, so ist sein Anteil ein Waqf für ihn. Der Qadi sagte: Wenn er den Eid verweigert, wird sein Anteil an die drei Kinder zurückgegeben, ohne zwischen demjenigen, der zum Zeitpunkt der Klage bereits vorhanden war, und dem, der danach hinzukam, zu unterscheiden; denn es ist nicht zulässig, dass er einen Anspruch ohne seinen Eid erwirbt, noch ist es zulässig, dass der bereits durch ihre Eide festgestellte Waqf für ungültig erklärt wird, weshalb die Rückgabe seines Anteils an sie zwingend ist. Unser Argument ist: War er zum Zeitpunkt der Klage und ihres Eides vorhanden, so ist er ihr Teilhaber in dem Moment, in dem der Waqf feststeht, und es ist somit unzulässig, dass der Waqf in seinem Anteil ohne seinen Eid feststeht, genau wie bei einem Volljährigen. War er hingegen erst nach der Feststellung des Waqf durch ihre Eide entstanden, so erkennen sie ihm den Vermögenswert an, und da sie einräumen...
(22) In (A), (B), (M): "waqf" (Waqf). (23) Fehlt im Original. (24) In (A): "fa-in" (falls). In (B): "wa-in" (und falls). (25) Fehlt in (A).