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Al-Mughnī von Ibn Qudāma – Edition al-Turkī
Band 14 · Seite 2201912 - Rechtsfrage: Er sagte: Wer einen Anspruch erhebt und angibt, dass seine Beweise weit entfernt seien, woraufhin der Beklagte einen Eid ablegt, und der Kläger später seine Beweise vorbringt, so ist auf der Grundlage der Beweise zu urteilen, da der Eid das Recht nicht aufhebt.

Übersetzung · DE

dass sie nicht mehr als drei Viertel des Waqf beanspruchen können, weshalb es ihnen nicht gestattet ist, mehr als das zu nehmen. Stirbt der Minderjährige vor seiner Reife, tritt sein Erbe in seine Stelle, in dem, was wir bereits erwähnt haben. Stirbt eines der volljährigen Kinder vor der Reife des Minderjährigen, so wird auch dessen Anteil von dem, was seinem verstorbenen Onkel gehörte, zurückgehalten, und das Urteil darüber ist dasselbe wie das Urteil über seinen ursprünglichen Anteil. Der Qadi sagte: Wenn er die Reife erlangt und den Eid verweigert, so wird das Viertel bis zum Zeitpunkt des Todes des Dritten zurückgehalten und unter den Volljährigen und den Erben des Verstorbenen aufgeteilt; denn es befand sich unter den Dreien, und sein Anteil [von dem Verstorbenen] steht ausschließlich den beiden lebenden Volljährigen zu, da sie die Anspruchsberechtigten des Waqf sind.

1912 - Problem: Er sagte: (Wer einen Anspruch erhebt und angibt, dass sein Beweismittel fern von ihm ist, woraufhin der Beklagte einen Eid leistet, und der Anspruchsteller dann sein Beweismittel vorbringt, so wird nach diesem geurteilt, und der Eid beseitigt das Recht nicht.)

Zusammenfassend gilt: Wenn der Anspruchsteller angibt, dass sein Beweismittel weit entfernt ist oder es ihm nicht möglich ist, dieses herbeizubringen, [oder er nicht] beabsichtigt, es einzureichen, und er vom Beklagten den Eid verlangt, so wird dieser für ihn zur Eidesleistung verpflichtet. Wenn er den Eid geleistet hat und der Anspruchsteller danach ein Beweismittel vorbringt, wird zu seinen Gunsten geurteilt. Dies ist die Ansicht von Shuraih, ash-Sha'bi, Malik, ath-Thawri, al-Laith, ash-Shafi'i, Abu Hanifa, Abu Yusuf und Ishaq. Von Ibn Abi Laila und Dawud wird überliefert, dass sein Beweismittel nicht gehört wird; denn der Eid ist das Argument (Hujja) des Beklagten, weshalb danach kein Argument des Anspruchstellers mehr gehört werden kann, genauso wie der Eid des Beklagten nach dem Beweismittel des Anspruchstellers nicht mehr gehört wird. Unser Gegenargument ist das Wort von Umar, möge Allah mit ihm zufrieden sein: "Das wahrhaftige Beweismittel ist mir lieber als der verlogene Eid." Das Offensichtliche an diesem Beweismittel ist die Wahrheit, und aus seiner Wahrheit folgt die Falschheit des vorangegangenen Eides, weshalb es vorzuziehen ist. Zudem gilt: In jedem Fall, in dem ein Recht durch das Eingeständnis des Beklagten gegen ihn begründet wird, ist dies auch durch ein Beweismittel der Fall, so wie auch vor der Eidesleistung. Was jene beide erwähnten, ist nicht korrekt; denn das Beweismittel ist der Ursprung, während der Eid ein Ersatz dafür ist.

Anmerkungen

(26) Fehlt im Original. (27) Fehlt in (A), (M). (28) Fehlt in (A). (1) In (B): "wa-la" (und nicht). (2) Waki' erwähnte dies von Shuraih und nicht von Umar, in Akhbar al-Qada' 2/342. (3) In (B): "dhakarnahu" (wir erwähnten es). In (M): "dhakaru-hu" (sie erwähnten es).

Arabisch (Quelle)

بأنَّهم لا يَسْتحقُّونَ أكثرَ من ثَلاثةِ أرْباعِ الوَقْفِ، فلا يجوزُ لهم أخْذُ أكثرَ من ذلك. وإن مات الصَّغيرُ قبلَ بُلوغِه، قامَ وارثُه مَقامَه، فيما ذكرْنا. وإن ماتَ أحدُ البَنِينَ البالغِينَ قبلَ بُلوغِ الصَّغيرِ، وُقِفَ أيضًا نَصِيبُه ممَّا كان لعمِّه الميِّتِ، وكان الحكمُ فيه، كالحُكْمِ (٢٦) فى نَصِيبِه الأصْلِىِّ. وقال القاضى: إن بلغ فامْتنَعَ من اليَمِينِ، فالرُّبعُ مَوقوفٌ إلى حينِ مَوْتِ الثالثِ، ويُقْسَمُ عليه (٢٧) بين البالِغِينَ ووَرثَةِ الميِّتِ؛ لأنَّه كان بين الثَّلاثةِ، ونَصِيبُه [من الميِّتِ] (٢٨) للبالغَيْن الحَيَّيْنِ خاصَّةً؛ لأنَّهما مُسْتحِقَّا الوَقْفِ.

١٩١٢ - مسألة؛ قال: (وَمَنِ ادَّعَى دَعْوَى، وَذَكَرَ أَنَّ بَيِّنتَهُ بالْبُعدِ مِنهُ، فَحَلَفَ الْمُدَّعَى عَلَيْهِ، ثُمَّ أَحْضَرَ الْمُدَّعِى بَيِّنَتَهُ، حُكِمَ بهَا، وَلَمْ تكُنِ الْيَمِينُ مُزِيلَةً لِلْحَقِّ)

وجملتُه أَنَّ المُدَّعِىَ إذا ذكرَ أَنَّ بيِّنتَه بعَيدةٌ منه، أو لا يُمْكِنُه إحْضارُها، [أو لا] (١) يُرِيدُ إقامَتَها، فطلبَ اليَمِينَ مِن المُدَّعَى عليه، أُحْلِفَ له، فإذا حلَفَ، ثم أحْضَرَ المُدَّعِى بَيِّنَةً، حُكِمَ له. وبهذا قال شُرَيْحٌ، والشَّعْبىُّ، ومَالِكٌ، والثَّوْرِىُّ، واللَّيْثُ، والشَّافعىُّ، وأبو حنيفةَ، وأبو يوسُفَ، وإسحاقُ. وحُكِىَ عن ابنِ أبى ليلَى، وداودَ، أَنَّ بَيِّنَتَه لا تُسْمَعُ؛ لأنَّ اليَمِينَ حُجَّةُ المُدَّعى عليه، فلا تُسْمَعُ بعدَها حُجَّةُ المُدَّعِى، كما لا تُسْمَعُ يَمِينُ المُدَّعَى عليه بعدَ بَيِّنَةِ المُدَّعِى. ولَنا، قولُ عمرَ، رضىَ اللَّهُ عنه: الْبَيِّنَةُ الصَّادِقةُ، أحبُّ إلىَّ من اليَمِينِ الفاجرَةِ (٢). وظاهرُ هذه البَيِّنَةِ الصِّدْقُ، ويَلْزَمُ مِن صِدْقِها فُجورُ اليَمِينِ المتقدِّمةِ، فتكونُ أَوْلَى، ولأنَّ كلَّ حالةٍ يَجِبُ عليه الحقُّ فيها بإقْرارِه، يَجِبُ عليه بالْبَيِّنَةِ، كما قبلَ اليَمِينِ، ومأ ذكَراهُ (٣) لا يَصحُّ؛ لأنَّ البَيِّنَةَ الأصلُ، واليَمِينَ بَدلٌ عنها.

Anmerkungen

(٢٦) سقط من: الأصل.(٢٧) سقط من: أ، م.(٢٨) سقط من: أ.(١) فى ب: "ولا".(٢) ذكره وكيع، عن شريح وليس عن عمر، فى أخبار القضاء ٢/ ٣٤٢.(٣) فى ب: "ذكرناه". وفى م: "ذكروه".

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