Aus diesem Grund ist er nur im Falle des Unvermögens zulässig, und der Ersatz verfällt bei der Fähigkeit, auf das Original zurückzugreifen, wie das Tayammum bei der Fähigkeit, Wasser zu verwenden, verfällt. Das Original hingegen verfällt nicht bei der Fähigkeit, auf den Ersatz zurückzugreifen. Dass ein Unterschied zwischen beidem besteht, zeigt sich darin, dass bei ihrem Zusammentreffen und der Möglichkeit, beide zu hören, das Beweismittel gehört wird und danach geurteilt wird, während der Eid nicht gehört und auch nicht nach ihm gefragt wird.
Abschnitt: Wenn der Anspruchsteller verlangt, dass der Beklagte inhaftiert wird oder einen Bürgen stellt, bis sein entferntes Beweismittel eintrifft, so wird dies nicht von ihm angenommen, und er hat kein Recht, seinen Gegner festzuhalten. Ahmad hat dies ausdrücklich festgelegt; denn es ist ihm gegenüber kein Recht erwiesen, aufgrund dessen er inhaftiert werden könnte, noch kann er ihn zur Stellung eines Bürgen zwingen. Außerdem ist die Inhaftierung eine Strafe, weshalb sie einem Unschuldigen, gegen den kein Recht geltend gemacht wurde, nicht auferlegt werden darf. Wäre dies gestattet, könnte jeder Unterdrücker jeden beliebigen Menschen zu Unrecht inhaftieren. Wenn sein Beweismittel jedoch nah ist, so darf er ihn festhalten, bis er es herbeibringt; denn dies gehört zur Notwendigkeit seiner Einreichung. Würde er ihn nämlich nicht festhalten können, würde er das Gericht verlassen, und die Einreichung ist nur in seiner Anwesenheit möglich. Da er ihn dazu bringen konnte, vor dem Richter zu erscheinen, um das Beweismittel gegen ihn einzureichen, kann er ihn auch dort festhalten, bis das Beweismittel eintrifft. Dies unterscheidet sich vom entfernten Beweismittel oder einer Situation, in der ein Erscheinen nicht möglich ist, denn die Verpflichtung zum Verbleiben bis zum Eintreffen erfordert eine Inhaftierung oder etwas, das an deren Stelle tritt, wofür es keinen Weg gibt.
Abschnitt: Wenn der Anspruchsteller einen Zeugen vorbringt, ohne dass dieser durch einen Eid ergänzt wird, und er den Eid des Beklagten verlangt, so wird dieser für ihn zur Eidesleistung verpflichtet. Wenn er danach einen weiteren Zeugen beibringt, ist sein Beweismittel vervollständigt und es wird auf dessen Grundlage geurteilt, so wie wir es im vorangegangenen Fall dargelegt haben. Sagt der Anspruchsteller: "Ich habe ein anwesendes Beweismittel und möchte den Beklagten vereidigen lassen, bevor ich das Beweismittel vorbringe", so gibt es dazu zwei Ansichten. Eine davon ist, dass er dies darf und den Gegner vereidigen lassen kann, weil er dies auch bei einem entfernten Beweismittel kann, also ebenso bei einem nahen. Hätte er gesagt: "Ich möchte mein nahes Beweismittel nicht vorbringen", so könnte er ihn vereidigen lassen; dies gilt also auch, wenn er es vorbringen möchte. Die zweite Ansicht ist, dass er dies nicht kann, da im Beweismittel ein Genüge gegenüber dem Eid liegt, weshalb dieser nicht neben ihm zulässig ist. Zudem ist das Beweismittel der Ursprung und der Eid der Ersatz, und Ersatz und Ursprung werden nicht kombiniert, wie beim Tayammum neben dem Wasser. Dies unterscheidet sich vom Fall des entfernten Beweismittels, denn dieses gilt aufgrund des Unvermögens aktuell als nicht existent, ebenso wie jenes, das man nicht vorbringen möchte; denn bei dessen Herbeibringen oder bei der Anwesenheit können Schwierigkeiten bestehen, weshalb dies aufgrund der Mühsal entfällt, anders als bei dem, das man vorbringen möchte.
(4) Fehlt in (B).