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Al-Mughnī von Ibn Qudāma – Edition al-Turkī
Band 14 · Seite 2241914 - Rechtsfrage: Er sagte: Es sei denn, er ist Jude, so sagt man zu ihm: 'Sage: Bei Allah, der die Tora auf Musa herabgesandt hat.' Und wenn er Christ ist, sagt man zu ihm: 'Sage: Bei Allah, der das Evangelium auf 'Isa herabgesandt hat.' Und wenn sie Orte haben, die sie verehren und in denen sie es vermeiden, falsch zu schwören, so sollen sie dort schwören.

Übersetzung · DE

er kümmert sich nicht darum, wofür er schwört.“ Er sagte: „Dir steht von ihm nichts anderes zu als das.“

1914 – Rechtsfrage; er sagte: „Es sei denn, er ist Jude, dann sagt man zu ihm: ‚Sag: Bei Allah, der die Thora auf Musa herabgesandt hat.‘ Und wenn er ein Christ ist, sagt man zu ihm: ‚Sag: Bei Allah, der das Evangelium auf Isa herabgesandt hat.‘ Und wenn sie Orte haben, die sie heiligen und an denen sie es vermeiden, lügend zu schwören, so lässt man sie dort schwören.“

Der äußere Wortlaut von al-Khiraqi – möge Allah ihm gnädig sein – deutet darauf hin, dass der Eid nur bei den Dhimmis verschärft wird, nicht aber bei den Muslimen. Ähnliches vertrat Abu Bakr. Der Grund für die Verschärfung bei ihnen ist das, was Abu Huraira überlieferte: Er sagte, der Gesandte Allahs – Allahs Segen und Friede auf ihm – sagte – gemeint sind die Juden –: „Ich beschwöre euch bei Allah, der die Thora auf Musa herabgesandt hat, was findet ihr in der Thora über denjenigen, der Unzucht begeht?“ Überliefert von Abu Dawud. Ebenso sagte al-Khiraqi: Der Eid wird durch den Ort verschärft, indem man ihn an [den Orten schwören lässt, die er heiligt] und an denen er es vermeidet zu lügen. Er erwähnte keine Verschärfung durch die Zeit. Abu al-Khattab sagte: Wenn er eine Verschärfung des Eides in Bezug auf Wortlaut, Zeit und Ort für angebracht hält, so steht ihm dies zu. Er sagte: Ahmad hat darauf hingedeutet, in einer Überlieferung von al-Maymuni. Er erwähnte die Verschärfung beim Magier (Zoroastrier) und sagte: Man sagt zu ihm: „Sag: Bei Allah, der mich erschaffen und versorgt hat.“ Und wenn er ein Heide (Wathani) ist, lässt man ihn bei Allah allein schwören. Ebenso, wenn er Allah verehrt; denn es ist nicht zulässig, bei jemand anderem als Allah zu schwören, aufgrund des Wortes des Propheten – Allahs Segen und Friede auf ihm –.

Anmerkungen

= den Kläger: „Hast du einen Beweis vor dem Eid?“, aus dem Buch der Zeugenaussagen. Sahih al-Bukhari 3/159, 160, 232. Und Abu Dawud, in: Kapitel über denjenigen, der einen Eid leistet, um sich unrechtmäßig das Eigentum eines anderen anzueignen, aus dem Buch der Gelübde und Eide. Sunan Abi Dawud 2/197. Und Ibn Majah, in: Kapitel über den Beweis des Klägers und den Eid des Beklagten, aus dem Buch der Rechtsurteile. Sunan Ibn Majah 2/778. Ebenso überliefert von at-Tirmidhi, in: Kapitel über das, was über den Meineid (Yamin al-Fajira) berichtet wurde, durch den das Eigentum eines Muslims unrechtmäßig angeeignet wird, aus den Kapiteln der Kaufgeschäfte, und in: Kapitel über die Sure Al Imran, aus den Kapiteln der Exegese (Tafsir). Aridat al-Ahwadhi 5/271, 11/122, 123. Und Imam Ahmad, in: al-Musnad 1/379, 426. (17) Aus dem Original und (A) gefallen. (1) Im Original: „und sie fürchten“. (2) In (B): „die Juden“. (3) In: Kapitel über die Steinigung der beiden Juden, aus dem Buch der Strafmaße (Hudud). Sunan Abi Dawud 2/465, 466. Sein Nachweis wurde bereits zuvor erbracht, über Ibn Umar, in: 12/364. (4) Im Original: „der Ort, den er weiß“. In (A): „der Ort, den er heiligt“.

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