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Al-Mughnī von Ibn Qudāma – Edition al-Turkī
Band 14 · Seite 226

Übersetzung · DE

Thabit und Ibn Muti' stritten in einem Haus, das ihnen gemeinsam gehörte, vor Marwan ibn al-Hakam, worauf Zaid sagte: „Ich schwöre für ihn an meiner Stelle.“ Marwan entgegnete: „Nein, bei Allah, nur bei den Orten der Rechtsansprüche.“ Da begann Zaid zu schwören, dass sein Anspruch berechtigt sei, und weigerte sich, bei der Kanzel zu schwören, worüber Marwan sich wunderte. Wir stützen uns auf das Wort Allahs des Erhabenen: {Dann sollen zwei andere an ihrer Stelle stehen, von denen, gegen die sie (die Erben) Anspruch haben, die beiden Nächsten, und sie sollen bei Allah schwören: „Unser Zeugnis ist wahrhaftiger als ihr Zeugnis“}. Er erwähnte weder einen Ort noch eine Zeit, noch einen Zusatz im Wortlaut. Der Prophet – Allahs Segen und Friede auf ihm – ließ Rukana bei einer Scheidung schwören und fragte: „Bei Allah, du hast nur eine (Scheidung) beabsichtigt?“ Er antwortete: „Bei Allah, ich habe nur eine beabsichtigt.“ Er verschärfte seinen Eid weder durch eine Zeit noch einen Ort noch einen Zusatz im Wortlaut oder das Übrige, was wir zuvor erwähnten. Omar schwor für Ubayy, als sie sich Zaid als Schiedsrichter nahmen, und sie befanden sich in Zaids Haus. Und Uthman sagte zu Ibn Omar: „Du schwörst bei Allah, dass du es verkauft hast, ohne dass ihm ein dir bekannter Mangel anhaftete?“ In dem, was sie erwähnten, liegt eine Einschränkung für die Allgemeingültigkeit dieser Texte und ein Verstoß gegen den Konsens (Ijma'). Denn das, was wir von den beiden Kalifen Omar und Uthman sowie den Anwesenden berichteten, wurde nicht beanstandet und ist allgemein bekannt, sodass es einen Konsens darstellt. Sein Wort – Allahs Erhabener –: {Haltet sie beide nach dem Gebet zurück}, bezog sich nur auf die Leute der Schrift hinsichtlich des Testaments auf Reisen. Dies ist ein Fall, in dem in mehreren Punkten von der Analogie (Qiyas) abgewichen wurde; dazu gehört die Annahme des Zeugnisses der Leute der Schrift gegen Muslime, die Vereidigung der beiden Zeugen sowie die Vereidigung ihrer Gegner, wenn sie bei deren Anspruch auf den Irrtum stoßen, während sie es gar nicht wissen. Wie können sie also damit argumentieren?

Anmerkungen

(10) Überliefert von Imam Malik, in: Kapitel über das Sammelhafte, was über den Eid auf der Kanzel berichtet wurde, aus dem Buch der Rechtsprechung. Al-Muwatta 2/728. Siehe auch das, was al-Bukhari berichtete, in: Kapitel: Der Beklagte schwört, wo immer ihm der Eid auferlegt wird, aus dem Buch der Zeugnisse. Sahih al-Bukhari 3/234. (11) Sure Al-Ma'ida 107. (12) Sein Nachweis wurde bereits erbracht, in: 10/364. (13) Sein Nachweis wurde bereits erbracht, in: 13/442. (14) Aus (M) gefallen. Sein Nachweis wurde bereits erbracht, in: Seite 223. (15) Im Original: „dhakara-hu“. (16) Aus (B) gefallen. (17) Im Original, (A), (M): „wa-innama“. (18) In den Manuskripten: „ya'lamun“.

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