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Al-Mughnī von Ibn Qudāma – Edition al-Turkī
Band 14 · Seite 230

Übersetzung · DE

und es trifft ihn keine Sünde noch etwas anderes; denn Allah, der Erhabene, hat den Eid legitimiert und legitimiert nichts Verbotenes. Allah, der Erhabene, hat Seinem Gesandten, Friede sei mit ihm, an drei Stellen in Seinem Buch befohlen, bei der Wahrheit zu schwören. 'Umar leistete einen Eid gegenüber Ubayy bezüglich einiger Dattelpalmen, schenkte sie ihm dann aber und sagte: „Ich fürchtete, wenn ich nicht schwöre, würden die Menschen davon absehen, bei ihren Rechten zu schwören, und so würde es zur Sunna werden.“ Hanbal sagte: Abu 'Abd Allah [Ahmad ibn Hanbal] wurde mit etwas Ähnlichem geprüft; sein Cousin kam zu ihm und sagte: „Ich habe einen Anspruch gegen dich aus dem Erbe meines Vaters, und ich werde dich vor den Richter bringen und dich zur Vereidigung zwingen.“ Da wurde Abu 'Abd Allah gefragt: „Was meinst du?“ Er sagte: „Ich werde ihm den Eid leisten. Wenn er keinen Anspruch gegen mich hat und ich daran nicht zweifle, dann schwöre ich ihm. Wie sollte ich nicht schwören, wo doch 'Umar geschworen hat, und wer bin ich schon?“ Abu 'Abd Allah fasste den Entschluss zu schwören, doch Allah nahm ihm diese Last ab, und der junge Mann rückte von seiner Forderung ab. Es gibt Meinungsverschiedenheiten darüber, was vorzuziehen ist. Eine Gruppe sagte: Das Schwören ist vorzuziehen, gegenüber dem Freikaufen vom Eid; denn 'Umar hat geschworen, und weil das Schwören zwei Vorteile hat: Erstens den Schutz seines Besitzes vor dem Verlust, und der Prophet, Friede und Segen Allahs seien auf ihm, hat vor der Verschwendung (des Besitzes) gewarnt. Zweitens die Befreiung seines unrechtmäßigen Bruders von seinem Unrecht und dem Konsumieren von Vermögen ohne Recht darauf; dies gehört zu seiner aufrichtigen Beratung und Unterstützung durch das Abhalten von seinem Unrecht. Der Prophet, Friede und Segen Allahs seien auf ihm, hat einem Mann dazu geraten, zu schwören und sein Recht zu fordern. Unsere Gelehrten sagten: Das Beste ist das Freikaufen vom Eid, denn 'Uthman kaufte sich von seinem Eid frei und sagte: „Ich fürchtete, dass es mit einer göttlichen Bestimmung (Qadar) zusammentreffen könnte, und dann gesagt würde: ‚Er hat geschworen und wurde bestraft‘ oder ‚Das ist der Unglücksbringer seines Eides‘.“ Al-Khallal überlieferte mit seiner Überlieferungskette, dass Hudhayfah ein Kamel erkannte, das ihm gestohlen worden war, und deshalb den Streit vor den Richter der Muslime brachte. Der Eid fiel auf Hudhayfah zu, da sagte er: „Dir stehen zehn Dirham zu.“ Er [der andere] lehnte ab. Da sagte er: [„Dir stehen zwanzig zu.“ Er lehnte ab, da sagte er:] „Dir stehen dreißig zu.“ Er lehnte ab. Da sagte er: „Dir stehen vierzig zu.“ Er lehnte ab. Da sagte Hudhayfah: „Meinst du, ich würde mein Kamel aufgeben?“ Und er schwor bei Allah, dass es ihm gehöre, und dass er es weder verkauft noch verschenkt habe. Und weil das Schwören vor dem Richter eine Herabwürdigung beinhaltet, und man sich nicht sicher sein kann, dass es nicht mit einer göttlichen Bestimmung zusammentrifft, wodurch man zugeschrieben werden könnte...

Anmerkungen

(13) Seine Überlieferungsprüfung wurde bereits in 13/242 dargelegt. (14) In den Manuskripten steht: „Ibn 'Umar“. Doch Ibn 'Umar hat nicht geschworen, wie auf der folgenden Seite 234 dargelegt wird. (15) Seine Überlieferungsprüfung wurde bereits in 6/516 dargelegt. (16) Im Original steht: „al-Zulm“. (17) Siehe auf der folgenden Seite 234 den Hadith, den al-Daraqutni überlieferte, dass der Gesandte Allahs, Friede und Segen Allahs seien auf ihm, den Eid auf denjenigen zurückgab, der sein Recht fordert. (18) Siehe das, was bereits in 13/442 dargelegt wurde. (19) Aus dem Original und (A) gefallen. (20) Überliefert von al-Daraqutni in: „Kitab al-Aqdiya wa al-Ahkam“ und anderen Werken. Sunan al-Daraqutni 4/242. Und al-Bayhaqi in: „Bab =“

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