die Lüge vorzuwerfen und ihm zu unterstellen, dass er bei seinem Eid gelogen hat und durch diesen falschen Eid bestraft wurde. Zudem liegt im Verlust seines Besitzes ein Lohn für ihn, und dies ist keine Verschwendung von Vermögen, denn sein muslimischer Bruder profitiert davon im Diesseits, und er wird es ihm im Jenseits ersetzen. Was 'Umar betrifft, so fürchtete er die Etablierung eines Präzedenzfalles, dass die Menschen davon absehen könnten, bei ihren Rechten zu schwören; dies deutet darauf hin, dass er andernfalls nicht geschworen hätte, und dies ist vorzuziehender. Und Allah, der Erhabene, weiß es am besten.
Abschnitt: Was nun den Meineid betrifft, um damit das Eigentum seines Bruders unrechtmäßig an sich zu reißen, so ist dies eine große Sünde. Es wurde gesagt, dass es zu den großen Sünden (Kabā'ir) zählt, da Allah, der Erhabene, dafür eine schmerzhafte Strafe versprochen hat. Er, der Preisgekrönte, sagt: „Diejenigen, welche den Bund Allahs und ihre Eide für einen geringen Preis verkaufen, haben keinen Anteil am Jenseits. Allah wird nicht zu ihnen sprechen und nicht auf sie schauen am Tag der Auferstehung und sie nicht läutern, und für sie wird es eine schmerzhafte Strafe geben.“ Al-Ash'ath ibn Qays sagte: Diese Offenbarung kam [meinetwegen] herab. Ich besaß einen Brunnen auf dem Land eines Cousins von mir, daher kam ich zum Gesandten Allahs, Friede und Segen Allahs seien auf ihm, und er sagte: „Dein Beweis oder sein Eid.“ Ich sagte: „Dann wird er darauf schwören.“ Da sagte der Gesandte Allahs, Friede und Segen Allahs seien auf ihm: „Wer einen Eid leistet, in dem er sündig ist, um damit das Eigentum eines muslimischen Mannes unrechtmäßig zu erlangen, der wird Allah begegnen, während Er über ihn zürnt.“ Überliefert von al-Bukhari. Ibn Mas'ud überlieferte, dass der Gesandte Allahs, Friede und Segen Allahs seien auf ihm, sagte: „Wer einen erzwungenen Eid (Yamin Sabr) leistet, mit dem er das Eigentum eines muslimischen Mannes unrechtmäßig erlangt, während er darin sündig ist, der wird Allah begegnen, während Er über ihn zürnt.“ Dies ist konsensual überliefert (Muttafaqun 'alayh). Und der Prophet, Friede und Segen Allahs seien auf ihm, sagte im Hadith des Kindi: „Wenn er bei seinem Besitz schwört, um ihn zu verzehren...“
= was über das Freikaufen vom Eid... in 'Kitab al-Shahadat' (Buch der Zeugenaussagen) überliefert wurde. Al-Sunan al-Kubra 10/179. Und Ibn Abi Shaybah in: 'Bab fi al-rajul yadda'i al-shay' fa-yuqimu 'alayhi al-bayyinah fa-yustahlafu annahu lam yabi'' (Kapitel über einen Mann, der einen Anspruch auf eine Sache erhebt und einen Beweis dafür vorlegt, woraufhin er zur Vereidigung aufgefordert wird, dass er sie nicht verkauft hat), aus 'Kitab al-Buyu' wa al-Aqdiya' (Buch der Kaufverträge und Urteile). Al-Musannaf 6/155. (21) Aus (A) gefallen. (22) Sure Al 'Imran, 77. (23) Ergänzung aus den Quellen der Überlieferungsprüfung. (24) In: 'Bab: Inna alladhina yashtaruna bi-'ahdi Allah...' (Kapitel: Diejenigen, die den Bund Allahs verkaufen...), in der Exegese der Sure Al 'Imran aus 'Kitab al-Tafsir' (Buch der Exegese), und in: 'Bab qawl Allah ta'ala: Inna alladhina yashtaruna...' (Kapitel über die Aussage Allahs, des Erhabenen: Diejenigen, die den Bund Allahs verkaufen...), aus 'Kitab al-Ayman wa al-Nudhur' (Buch der Eide und Gelübde). Sahih al-Bukhari 6/42, 43, 8/171, 172. Es wurde auch überliefert in: 'Bab haddathana 'Uthman ibn Abi Shaybah' (Kapitel: Es erzählte uns 'Uthman ibn Abi Shaybah), aus 'Kitab al-Shahadat'. Sahih al-Bukhari 3/233. Darin steht „ein Mann“ anstelle von „ein Cousin von mir“, und „eine Sache“ anstelle von „ein Brunnen“. Und in: 'Bab al-hukm fi al-bi'r wa nahwiha' (Kapitel über das Urteil bezüglich des Brunnens und Ähnlichem), aus 'Kitab al-Ahkam' (Buch der Urteile). Sahih al-Bukhari 9/90. Darin steht „ein Mann“ anstelle von „ein Cousin von mir“. Ebenso überlieferte es Imam Ahmad in: 'Al-Musnad' 5/212. (25) Yamin Sabr, oder Yamin Sabr. Al-Sabr: Das Gefängnis (oder Festhalten). Gemeint ist, dass der Richter ihn dazu verpflichtet. (26) Seine Überlieferungsprüfung wurde bereits in 13/444 dargelegt.
الكَذبِ، وأنَّه عُوقبَ بحَلِفِه كاذبًا، وفى ذَهابِ مالِه له (٢١) أجْرٌ، وليس هذا تَضْيِيعًا للمالِ، فإنَّ أخاه المسلمَ يَنْتَفِعُ به فى الدُّنْيا ويَغرَمُه له فى الآخِرَةِ. وأمَّا عمرُ، فإنَّه خافَ الاسْتِنانَ به، وتَرْكَ الناسِ الحَلِفَ على حُقوقِهم، فيدُلُّ على أنَّه لولا ذلك، لَما حَلَفَ، وهذا أوْلَى. واللَّهُ تعالى أعلمُ.
فصل: فأمَّا الحلِفُ الكاذبُ ليَقتَطِعَ به مالَ أخيه، ففيه إثمٌ كَبيرٌ. وقد قيلَ: إنه مِن الكبائرِ؛ لأنَّ اللَّه تعالى وعدَ عليه العذابَ الأليمَ، فقال سبحانه: {إِنَّ الَّذِينَ يَشْتَرُونَ بِعَهْدِ اللَّهِ وَأَيْمَانِهِمْ ثَمَنًا قَلِيلًا أُولَئِكَ لَا خَلَاقَ لَهُمْ فِى الْآخِرَةِ وَلَا يُكَلِّمُهُمُ اللَّهُ وَلَا يَنْظُرُ إِلَيْهِمْ يَوْمَ الْقِيَامَةِ وَلَا يُزَكِّيهِمْ وَلَهُمْ عَذَابٌ أَلِيمٌ} (٢٢). قال الأشْعَثُ بنُ قَيْس: [فِىَّ] (٢٣) نزلَتْ هذه الآيةُ، كان لى بئرٌ فى أرض ابنِ عمٍّ لى، فأتيْتُ رسولَ اللَّه -صلى اللَّه عليه وسلم-، فقال: "بَيِّنَتُكَ، أَوْ يَمِينُهُ". قلتُ: إذًا يَحْلِفُ عليها. فقال رسولُ اللَّه -صلى اللَّه عليه وسلم-: "مَنْ حَلَفَ عَلَى يَمِينٍ، هُوَ فيها فاجِرٌ، لِيَقْتَطِعَ بهَا مَالَ امْرِئٍ مُسْلِمٍ، لَقِىَ اللَّه وَهُوَ عَلَيْهِ غَضْبَانُ". أخْرَجه البُخارِىُّ (٢٤). وروَى ابنُ مَسعودٍ قال: قال رسولُ اللَّهِ -صلى اللَّه عليه وسلم-: "مَنْ حَلَفَ عَلَى يَمِينِ صَبْرٍ (٢٥)، يَقْتَطِعُ بِهَا مَالَ امْرِئٍ مُسْلِمٍ، هُوَ فِيهَا فَاجرٌ، لَقِىَ اللَّه وَهُوَ عَلَيْهِ غَضْبَانُ". متَّفقٌ عليه (٢٦). وقال النَّبِىُّ -صلى اللَّه عليه وسلم-، فى حديثِ الكِنْدِىِّ: "لَئِنْ حَلَفَ عَلَى مَالِهِ لِيَأْكُلَهُ
= ما جاء فى الافتداء عن اليمين. . .، من كتاب الشهادات. السنن الكبرى ١٠/ ١٧٩. وابن أبى شيبة، فى: باب فى الرجل يدعى الشىء فيقيم عليه البينة فيستحلف أنه لم يبع، من كتاب البيوع والأقضية. المصنف ٦/ ١٥٥.(٢١) سقط من: أ.(٢٢) سورة آل عمران ٧٧.(٢٣) تكملة من مصادر التخريج.(٢٤) فى: باب: {إِنَّ الَّذِينَ يَشْتَرُونَ بِعَهْدِ اللَّهِ. . .}. فى تفسير سورة آل عمران، من كتاب التفسير، وفى: باب قول اللَّه تعالى: {إِنَّ الَّذِينَ يَشْتَرُونَ. . .}. من كتاب الأيمان والنذور. صحيح البخارى ٦/ ٤٢، ٤٣، ٨/ ١٧١، ١٧٢. وأخرجه أيضًا، فى: باب حدثنا عثمان بن أبى شيبة، من كتاب الشهادات. صحيح البخارى ٣/ ٢٣٣. وفيه: "رجل" مكان: "ابن عم لى". و"شىء" مكان: "بئر". وفى: باب الحكم فى البئر ونحوها، من كتاب الأحكام. صحيح البخارى ٩/ ٩٠. وفيه: "رجل" مكان: "ابن عم لى".كما أخرجه الإمام أحمد، فى: المسند ٥/ ٢١٢.(٢٥) يمينِ صبرٍ، أو يمينٍ صبرٍ. الصبر: الحبس. والمراد إلزام الحاكم بها.(٢٦) تقدم تخريجه، فى: ١٣/ ٤٤٤.