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Al-Mughnī von Ibn Qudāma – Edition al-Turkī
Band 14 · Seite 233Abschnitt

Übersetzung · DE

Abschnitt: Die Stellvertretung ist bei einem Eid nicht zulässig, und niemand darf für einen anderen schwören. Wäre der Beklagte ein Minderjähriger oder ein Geisteskranker, so wird kein Eid für ihn geleistet; die Angelegenheit wird vielmehr ausgesetzt, bis der Minderjährige die Mündigkeit erreicht oder der Geisteskranke wieder zurechnungsfähig ist, und sein Vormund schwört nicht an seiner Stelle. Wenn ein Vater für seinen minderjährigen Sohn einen Anspruch geltend macht, oder ein Vormund oder ein Treuhänder dies für ihn tut, und der Beklagte dies bestreitet, so ist die Aussage des Beklagten unter seinem Eid maßgeblich. Verweigert er jedoch den Eid, so wird gegen ihn entschieden. Wer die Entscheidung aufgrund einer Eidverweigerung nicht anerkennt und die Rückgabe des Eides an den Kläger vertritt, lässt den Vormund nicht an deren Stelle schwören, sondern der Eid wird ausgesetzt und der Richter verfasst ein Protokoll über die Verweigerung des Beklagten. Wenn gegen einen Sklaven ein Anspruch erhoben wird, so prüft man: Handelt es sich um eine Angelegenheit, in der die Aussage des Sklaven gegen sich selbst akzeptiert wird – wie bei einer Wiedervergeltung (qisas), Scheidung oder Verleumdung (qadhf) –, so findet der Rechtsstreit mit ihm statt, nicht mit seinem Herrn. Wenn wir die Ansicht vertreten, dass der Eid in diesem Fall legitim ist, so schwört der Sklave ohne seinen Herrn; verweigert er ihn, so schwört kein anderer für ihn. Handelt es sich hingegen um etwas, in dem die Aussage des Sklaven nicht akzeptiert wird, wie bei der Zerstörung von Eigentum oder einem Vergehen, das eine finanzielle Entschädigung nach sich zieht, so ist der Gegner der Herr, der Eid obliegt ihm, und der Sklave schwört in diesem Fall unter keinen Umständen.

Abschnitt: Wenn derjenige, dem die Eidespflicht obliegt, diese verweigert und sagt: "Ich habe einen Beweis, den ich vorbringen möchte, oder eine Abrechnung, die ich sicherstellen will, damit ich über das schwören kann, dessen ich mir gewiss bin", so erwähnte Abu al-Khattab, dass ihm kein Aufschub gewährt wird; wenn er nicht schwört, gilt er als Eidverweigerer. Es wurde jedoch auch gesagt: Dies stellt keine Verweigerung dar, und es wird ihm eine kurze Frist eingeräumt. Wenn er sagt: "Ich will nicht schwören" oder schweigt und nichts weiter vorbringt, so prüfen wir den Anspruch: Handelt es sich um Vermögen oder ist das Ziel ein Vermögenswert, so wird aufgrund seiner Verweigerung gegen ihn entschieden, und der Eid wird nicht an den Kläger zurückgegeben. Dies wurde von Ahmad explizit so festgelegt, indem er sagte: "Ich befürworte die Rückgabe des Eides nicht; wenn der Beklagte schwört, ist es gut, andernfalls muss er ihm sein Recht aushändigen." Dies vertrat auch Abu Hanifa. Abu al-Khattab hingegen wählte die Ansicht, dass es dem Kläger zusteht, den Eid zurückzuweisen. Wenn er ihn zurückgibt, schwört der Kläger und erhält das Urteil zu seinen Gunsten bezüglich des Anspruchs. Er sagte: "Ahmad hat dies für richtig befunden und geäußert: 'Es ist nicht fernliegend; er schwört und erlangt sein Recht.'" Er sagte ferner: "Es ist die Ansicht der Leute von Medina." Dies wurde von 'Ali – möge Allah mit ihm zufrieden sein – überliefert. Dasselbe vertraten Shurayh, al-Sha'bi, al-Nakha'i, Ibn Sirin und Malik speziell in Vermögensangelegenheiten. Al-Shafi'i vertrat dies in allen Fällen.

Anmerkungen

(32) Aus (A) ausgelassen. (33) In (B) und (M): "Ich schwöre". (34) Das "Waw" wurde im Original und in (A) ausgelassen. (35) Im Original und in (A): "Und er sagte".

Arabisch (Quelle)

فصل: ولا تدخلُ اليَمينَ النِّيابةُ، ولا يَحْلِفُ أحدٌ عن غيرِه، فلو كان المُدَّعَى عليه صغيرًا أو مَجنونًا، لم يُحْلَفْ عنه، ووُقِفَ الأمرُ حتى يَبلُغ الصَّبِىُّ ويَعْمِلَ المجنونُ، ولم يَحْلِفْ عنه وَليُّه. ولو ادَّعَى الأبُ لابنِه الصَّغيرِ حقًّا، أو ادَّعاه الوَصِىَّ أو الأمِينُ له، فأنْكَرَ المُدَّعَى عليه، فالقولُ قولُه مع يَمينِه، فإن نَكَلَ قُضِىَ عليه. ومَن لم يَرَ القضاءَ بالنُّكولِ، ورأَىَ رَدَّ اليَمِينِ على المُدَّعِى، لم يُحْلِفِ الوَلِىَّ (٣٢) عنهما، ولكن تَقِفُ اليَمِينُ، ويكْتُبُ الحاكمُ مَحْضرًا بنُكولِ المُدَّعَى عليه. وإن ادَّعَى على العبدِ دَعْوَى، نَظَرْتَ؛ فإن كانَتْ ممَّا يُقْبَلُ قَولُ العَبدِ فيها على نَفسِه، كالقِصاصِ، والطَّلاقِ، والقَذْفِ، فالخُصومةُ معه دونَ سيِّدِه. فإن قُلْنا: إِنَّ اليَمِينَ تُشْرَعُ فى هذا. حَلَفَ (٣٣) العبدُ دون سيِّده، وإن نكَلَ لم يَحْلِفْ غيرُه، وإن كانَ ممَّا لا يُقْبَلُ قولُ العَبدِ فيه، كإتْلافِ مالٍ، أو جِنَايةٍ تُوجبُ المالَ، فالخَصْمُ السَّيِّدُ، واليَمِينُ عليه، ولا يَحْلِفُ العبدُ فيها بحالٍ.

فصل: وإذا نَكَلَ مَن توجَّهتْ عليه اليَمينُ عنها، وقال: لى بَيِّنَةٌ أُقِيمُها، أو حِسابٌ أسْتثْبِتُه، لأَحلِفَ على ما أتيَقَّنُ. فذكرَ أبو الخَطَّابِ، أنَّه لا يُمْهَلُ، وإِنْ لم يَحْلِفْ، جُعِلَ ناكِلًا. وقيل: لا يكونُ ذلك نُكولًا، ويُمْهَلُ مُدَّةً قريبةً. وإن قال: ما أُريدُ أن أحْلِفَ. أو سَكَتَ، فلم يَذَكُرْ شيئًا، نظرْنا فى المُدَّعَى؛ فإن كان مالًا، أو المقصودُ منه المالَ، قُضِىَ عليه بنُكولِه، ولم تُرَدَّ اليَمِينُ على المُدَّعِى. نَصَّ عليه أحمدُ، فقال: أنا لا أرَى رَدَّ اليَمِينِ، إِنْ حلَفَ المُدَّعَى عليه، وإلَّا دَفَعَ إليه حَقَّه. وبهذا قال أبو حنيفةَ. واخْتارَ أبو الخَطَّابِ، أَنَّ له رَدَّ اليَمِينِ على المُدَّعِى، إِنْ رَدَّها حلَفَ المُدَّعِى، وحُكِمَ له بما ادَّعاه. قال: وقد صوَّبه أحمدُ، فقال: ما هو ببعيدٍ، يَحْلِفُ ويَسْتَحِقُّ (٣٤). وقال: هو قولُ أهلِ المدينةِ، رُوِىَ ذلك عن علىٍّ، رَضِىَ اللَّهُ عنه. وبه قال شُرَيْحٌ، والشَّعْبِىُّ، والنَّخَعىُّ، وابنُ سِيرينَ، ومالك فى المالِ خاصَّةً. وقالَه (٣٥) الشَّافعىُّ فى جميعِ

Anmerkungen

(٣٢) سقط من: أ.(٣٣) فى ب، م: "أحلف".(٣٤) سقطت الواو من: الأصل، أ.(٣٥) فى الأصل، أ: "وقال".

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